Beschluss
III B 156/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht beschwert ist oder die Zulassungsgründe nicht in der gesetzlich geforderten Weise dargelegt hat.
• Ehrenamtliche kommunale Mandatstätigkeiten können grundsätzlich Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG sein, wenn sie derart der Gruppe der dort genannten Regelbeispiele ähneln.
• Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist eine konkrete Herausarbeitung der abstrakten Rechtsfrage und eine substantiierte Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur erforderlich.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde bei Besteuerung kommunaler Aufwandsentschädigungen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht beschwert ist oder die Zulassungsgründe nicht in der gesetzlich geforderten Weise dargelegt hat. • Ehrenamtliche kommunale Mandatstätigkeiten können grundsätzlich Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG sein, wenn sie derart der Gruppe der dort genannten Regelbeispiele ähneln. • Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist eine konkrete Herausarbeitung der abstrakten Rechtsfrage und eine substantiierte Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur erforderlich. Die Klägerin war in den Streitjahren 2005 und 2006 zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erhielt als Ratsmitglied und erste stellvertretende Bürgermeisterin Aufwandsentschädigungen und Ersatz für Verdienstausfall. In den Steuererklärungen erklärte sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus ihrer stellvertretenden Bürgermeistertätigkeit und legte eine Bescheinigung über einen Freibetrag vor. Das Finanzamt setzte die Einkünfte als steuerpflichtig an; Einsprüche wurden größtenteils zurückgewiesen. Das Finanzgericht hob die Einspruchsentscheidung bezüglich der Klägerin für 2005 isoliert auf, wies die Klage im Übrigen ab und sah die Zahlungen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit an. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Einkommensteuer 2005 kein Beschwer besteht: Das FG hat ihrem Antrag auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung voll entsprochen, die Abweisung richtete sich nur gegen den Ehemann. • Für die Einkommensteuer 2006 hat die Klägerin die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Weise dargelegt; es fehlt an der Herausarbeitung einer konkreten abstrakten Rechtsfrage und an der substantiierten Auseinandersetzung mit herrschender Rechtsprechung und Literatur. • Zur Einordnung als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) ist auf das Prinzip der Gruppenähnlichkeit abzustellen; der BFH hat bereits Tätigkeiten von Bürgermeisterämtern unter bestimmten Voraussetzungen dem Tatbestand zugeordnet. • Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, weshalb die kommunale Mandatstätigkeit nicht als fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis oder nicht als auf Selbstverwaltung und freie Überzeugung gestützte Mandatsausübung anzusehen sei. • Vorbringen der Klägerin zu einer behaupteten Diskreditierung ehrenamtlicher Tätigkeiten durch steuerliche Behandlung und zur Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht substantiiert genug; es fehlt an klaren Vergleichsgruppen und an einer verfassungsrechtlich orientierten Auseinandersetzung. • Mangels hinreichender Begründung ist auch der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO) nicht erfüllt, da er ein Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung ist. • Auf weitere Ausführungen wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO verzichtet. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wurde verworfen; die Beschwerde ist unzulässig. Hinsichtlich 2005 fehlt der Klägerin die Beschwer, weil das FG ihrem Antrag auf isolierte Aufhebung bereits voll entsprochen hat; die Abweisung richtete sich lediglich gegen den Ehemann. Hinsichtlich 2006 hat die Klägerin die Zulassungsgründe nicht hinreichend konkret und substantiiert dargelegt, insbesondere nicht die abstrakte Rechtsfrage und die Auseinandersetzung mit einschlägiger Rechtsprechung und Literatur. Damit wurde die Zulassung der Revision nicht erteilt und die Beschwerde gemäß § 116 Abs. 5 Satz 1 FGO verworfen. Eine weitergehende Begründung hat der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO unterlassen.