Beschluss
IX B 3/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
• Aufwendungen, die im Rahmen einer einheitlich zu würdigenden umfassenden Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahme anfallen, sind Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs.1 Nr.1a EStG und nicht sofort als Erhaltungsaufwand abziehbar.
• Die vom Beschwerdeführer behauptete grundsätzliche Rechtsfrage ist durch frühere Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 25.08.2009, IX R 20/08) bereits geklärt.
• Eine Revisionszulassung zur Rechtsfortbildung kommt nicht in Betracht, wenn die Kläger keine darlegbaren Gründe für eine grundsätzliche Klärung im Interesse der Allgemeinheit vortragen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassung der Revision: Aufwendungen bei einheitlicher Modernisierung sind Herstellungskosten • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. • Aufwendungen, die im Rahmen einer einheitlich zu würdigenden umfassenden Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahme anfallen, sind Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs.1 Nr.1a EStG und nicht sofort als Erhaltungsaufwand abziehbar. • Die vom Beschwerdeführer behauptete grundsätzliche Rechtsfrage ist durch frühere Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 25.08.2009, IX R 20/08) bereits geklärt. • Eine Revisionszulassung zur Rechtsfortbildung kommt nicht in Betracht, wenn die Kläger keine darlegbaren Gründe für eine grundsätzliche Klärung im Interesse der Allgemeinheit vortragen. Die Kläger rügten die Entscheidung des Finanzgerichts und beantragten Zulassung der Revision. Streitgegenstand ist die Frage, ob Aufwendungen, die nicht als klassische Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen erscheinen, aber im Rahmen einer einheitlichen Gesamtmaßnahme anfallen, zu den Herstellungskosten eines Gebäudes nach § 6 Abs.1 Nr.1a EStG gehören oder gegebenenfalls als Erhaltungsaufwand abzugsfähig sind. Die Kläger behaupteten grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und verweisen insbesondere auf Entsorgungskosten. Der BFH prüfte, ob die Frage klärungsbedürftig sei und ob eine Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung erforderlich ist. Die Kläger legten keine vertiefte Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur vor. Das Verfahren betrifft die Abgrenzung zwischen Herstellungs- und Erhaltungsaufwand im Zusammenhang mit umfassenden Maßnahmen an einem Gebäude. • Die Beschwerde ist unbegründet; die Kläger haben die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht schlüssig dargelegt (§ 115 Abs.2 Nr.1 FGO). • Der BFH stützt sich auf seine frühere Rechtsprechung (Urteil vom 25.08.2009, IX R 20/08): Aufwendungen, die im Rahmen einheitlich zu würdigender umfassender Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen anfallen, sind insgesamt Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs.1 Nr.1a EStG und nicht sofort als Erhaltungsaufwand abziehbar. • Die vom Kläger besonders genannten Entsorgungskosten begründen keine besondere Klärungsbedürftigkeit; es handelt sich insoweit um eine materielle Rechtsrüge gegen die finanzgerichtliche Entscheidung ohne Darstellung eines Allgemeininteresses. • Eine Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs.2 Nr.2 FGO) ist nicht erforderlich, weil die Kläger keine näheren Gründe für eine Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung vortragen. • Mangels nachvollziehbarer Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und wegen Bindung an die vorgenannte BFH-Rechtsprechung wird die Revision nicht zugelassen; gemäß § 116 Abs.5 Satz 2 FGO unterbleibt eine weitere Begründung. Die Beschwerde hat keinen Erfolg; die Nichtzulassung der Revision wird bestätigt. Maßgeblich ist die BFH-Rechtsprechung, wonach Aufwendungen, die im Rahmen einer einheitlich zu würdigenden umfassenden Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahme anfallen, als Herstellungskosten nach § 6 Abs.1 Nr.1a EStG zu qualifizieren sind und nicht sofort als Erhaltungsaufwand abziehbar sind. Die Kläger haben keine schlüssige Darstellung zur grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit oder zum Allgemeininteresse vorgelegt; auch die gesondert vorgebrachten Einwände zu Entsorgungskosten rechtfertigen keine andere Beurteilung. Eine Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung ist daher nicht angezeigt, sodass das Verfahren in der angefochtenen Weise endet.