Beschluss
IX B 185/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Verlustabzug nach §10d EStG geht nicht auf den Erben über, wenn der Erbe den Verlust wirtschaftlich nicht getragen hat.
• Ob der Erbe rechtlich für Verbindlichkeiten haftet, ist für die Frage der wirtschaftlichen Belastung nicht allein entscheidend.
• Eine wirtschaftliche Belastung liegt nicht vor, wenn dem Erben lediglich ein geringeres Vermögen zufällt oder er zwar kraft Gesetzes haftet, die tatsächliche Zahlung jedoch auszuschließen ist.
Entscheidungsgründe
Verlustabzug bei Erbfall: Kein Übergang ohne wirtschaftliche Belastung des Erben • Der Verlustabzug nach §10d EStG geht nicht auf den Erben über, wenn der Erbe den Verlust wirtschaftlich nicht getragen hat. • Ob der Erbe rechtlich für Verbindlichkeiten haftet, ist für die Frage der wirtschaftlichen Belastung nicht allein entscheidend. • Eine wirtschaftliche Belastung liegt nicht vor, wenn dem Erben lediglich ein geringeres Vermögen zufällt oder er zwar kraft Gesetzes haftet, die tatsächliche Zahlung jedoch auszuschließen ist. Streitparteien sind Erben (Kläger) und die Finanzbehörde. Gegenstand ist die Frage, ob der Verlustabzug gemäß §10d EStG vom verstorbenen Erblasser auf den Erben übergeht bei Todesfällen vor dem 12. März 2008. Die Kläger rügen, die bisherige BFH-Rechtsprechung sei nicht hinreichend konkretisiert und beanspruchen den Verlustabzug für sich. Das Finanzgericht versagte den Übergang des Verlustabzugs mit der Begründung, der Erbe habe den Verlust wirtschaftlich nicht getragen. Die Kläger legten Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof ein. Es ging nicht um Haftungsfragen oder Verbindlichkeiten im Einzelfall, sondern um die rechtliche Bewertung der wirtschaftlichen Belastung durch Verluste des Erblassers. • Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung gemäß §115 Abs.2 Nr.1 FGO, weil die maßgeblichen Rechtsfragen bereits höchstrichterlich geklärt sind. • Nach der gefestigten BFH-Rechtsprechung geht die Möglichkeit des Verlustabzugs nicht auf den Erben über, wenn dieser den Verlust wirtschaftlich nicht getragen hat. • Wirtschaftlich getragen bedeutet, dass der Erbe in seiner Einkommens- oder Vermögenssphäre durch die Verluste des Erblassers belastet sein muss; die bloße gesetzliche Haftung ist nicht ausreichend. • Liegt lediglich ein geringeres Vermögen des Erben vor oder ist trotz gesetzlicher Haftung die tatsächliche Zahlung ausschließbar, fehlt es an einer wirtschaftlichen Belastung (Verweis auf BFH-Entscheidung XI R 1/97). • Die vorgelegten Fragen zur Konkretisierung der bisherigen Rechtsprechung sind durch die bestehende Rechtsprechung bereits vorentschieden, weshalb kein grundsätzlicher oder divergenter Zulassungsgrund vorliegt. • Gemäß §116 Abs.5 Satz2 FGO wird von einer weiter gehenden Begründung abgesehen; die Kostenentscheidung basiert auf §135 Abs.2 FGO. Die Beschwerde der Kläger hatte keinen Erfolg. Der BFH bestätigt, dass der Verlustabzug nach §10d EStG bei den vor dem 12. März 2008 eingetretenen Todesfällen nicht auf den Erben übergeht, weil der Erbe den Verlust wirtschaftlich nicht getragen hat. Entscheidend ist die tatsächliche wirtschaftliche Belastung des Erben in seiner Einkommens- oder Vermögenssphäre; eine bloße rechtliche Haftung reicht nicht aus. Daher war die Rechtsauffassung des Finanzgerichts als richtig zu beurteilen und die Entscheidung wurde bestätigt. Die Kostenentscheidung beruht auf §135 Abs.2 FGO.