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Beschluss

VIII B 162/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Nachweis der Investitionsabsicht nach § 7g EStG kann auch bei noch in Gründung befindlichen Betrieben erbracht werden; eine verbindliche Bestellung des Wirtschaftsguts im Streitjahr ist nicht zwingend. • Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Finanzierungszusammenhang stehen der Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags in einem nachträglichen Änderungsverfahren nicht entgegen. • Die revisionsgerichtliche Überprüfung der tatrichterlichen Würdigung ist auf Fehler der Verfahrensordnung, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze beschränkt; vertretbare Schlussfolgerungen des Finanzgerichts binden das Revisionsgericht.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit des § 7g EStG bei Betriebsgründung und Umfang der Revisionskontrolle • Der Nachweis der Investitionsabsicht nach § 7g EStG kann auch bei noch in Gründung befindlichen Betrieben erbracht werden; eine verbindliche Bestellung des Wirtschaftsguts im Streitjahr ist nicht zwingend. • Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Finanzierungszusammenhang stehen der Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags in einem nachträglichen Änderungsverfahren nicht entgegen. • Die revisionsgerichtliche Überprüfung der tatrichterlichen Würdigung ist auf Fehler der Verfahrensordnung, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze beschränkt; vertretbare Schlussfolgerungen des Finanzgerichts binden das Revisionsgericht. Der Kläger begehrt steuerliche Anerkennung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG für das Jahr 2007 im Zusammenhang mit der beabsichtigten Gründung einer Einzelkanzlei. Das Finanzgericht wies die Klage ab mit der Begründung, der Kläger habe nicht dargelegt, im Streitjahr bereits konkrete Vorkehrungen zur Gründung der Kanzlei getroffen zu haben; die Einkünfte 2007 seien in der Feststellungserklärung der Sozietät erklärt worden und nicht als Einkünfte aus einer Einzelkanzlei. Der BFH prüft lediglich die Revision gegen diese Entscheidung. Streitgegenstand ist, ob die Voraussetzungen des § 7g EStG im Gründungsstadium vorlagen und ob die tatrichterliche Feststellung tragfähig ist. Relevante Tatsachen sind das Fehlen konkreter Gründungsmaßnahmen Ende 2007 und die Deklaration der Einkünfte in der Sozietätserklärung. Der BFH stellt fest, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits Grundsätze zur Anwendbarkeit von § 7g EStG bei Gründungen enthält. • Der BFH hält die Revision für unbegründet; es besteht kein Anlass zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Rechtseinheit. • Rechtliche Grundlagen: § 7g EStG in der Fassung der Unternehmensteuerreform 2008 regelt den Investitionsabzugsbetrag; maßgeblich sind bereits entwickelte BFH-Grundsätze zur Investitionsabsicht und zum Finanzierungszusammenhang. • Der BFH führt aus, dass nach seiner Rechtsprechung der Nachweis der Investitionsabsicht auch bei in Gründung befindlichen Betrieben nicht zwingend eine Bestellung des Wirtschaftsguts im Streitjahr erfordert und dass die Geltendmachung des IAB auch in einem Nachtrag oder nach Einlegung des Einspruchs möglich ist. • Das Finanzgericht ist nicht von diesen Grundsätzen abgewichen; es hat die Klage primär deshalb abgewiesen, weil der Kläger keine konkreten Gründungsmaßnahmen für eine Einzelkanzlei im Jahr 2007 vorgetragen habe und seine Einkünfte 2007 in der Sozietätserklärung erklärt wurden. • Die tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar; das FG durfte aus den Umstän­den schließen, dass die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag im Streitjahr nicht vorlagen, sofern diese Schlussfolgerung möglich und vertretbar ist. • Da keine Verfahrens- oder Denkfehler oder Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze ersichtlich sind, bestehen keine Revisionsgründe gegen die Beweiswürdigung des FG. Der BFH hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen; das Finanzgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht hinreichend dargelegt hat, im Streitjahr 2007 bereits konkrete Vorkehrungen zur Gründung einer Einzelkanzlei getroffen zu haben. Die bestehenden höchstrichterlichen Grundsätze zu § 7g EStG lassen eine Anwendung bei Gründungsbetrieben grundsätzlich zu, jedoch bindet die revisionsrechtliche Überprüfung die vertretbaren tatrichterlichen Schlussfolgerungen des FG. Mangels erkennbarer Verfahrens- oder Bewertungsfehler ist die Vorinstanzentscheidung aufrechtzuerhalten. Der Beschwerde ist daher kein Erfolg zu geben.