Beschluss
X B 172/11
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
NV: Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung ist kein Abschlag auf den Bruttolistenneupreis vorzunehmen (Anschluss an BFH-Urteil vom 13. Dezember 2012 VI R 51/11, BFH/NV 2013, 641) .
Entscheidungsgründe
NV: Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung ist kein Abschlag auf den Bruttolistenneupreis vorzunehmen (Anschluss an BFH-Urteil vom 13. Dezember 2012 VI R 51/11, BFH/NV 2013, 641) . II. Die Beschwerde ist zumindest unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht bzw. nicht mehr vor. 1. Soweit die Beschwerde auf § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO gestützt ist, vermag sie nach der Entscheidung des BFH in dem Verfahren VI R 51/11 (BFH/NV 2013, 641) die Zulassung nicht mehr zu rechtfertigen. a) Grundsätzliche Bedeutung liegt nicht mehr vor, nachdem eine höchstrichterliche Entscheidung zu der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage ergangen ist. Eine Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28). Es ist nicht erkennbar, dass der VI. Senat Aspekte in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt habe, die eine weitere Befassung des BFH zu diesen Fragen notwendig machten. Soweit die Klägerin insbesondere die in der Praxis strenge Verfahrensweise hinsichtlich der Fahrtenbücher beanstandet, betrifft dies nicht die Verfassungsmäßigkeit der 1 %-Regelung als solcher, sondern die Frage, ob Rechtspraxis und Rechtsprechung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. In Bezug auf diese Frage hat die Klägerin keine zulässigen und begründeten Rügen vorgebracht. b) Dasselbe gilt für den Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung, der ein Spezialfall der grundsätzlichen Bedeutung ist. c) Schließlich hat der VI. Senat in seiner Entscheidung auch dargelegt, dass die Anwendung der 1 %-Regelung nicht im Widerspruch zu der Entscheidung in BFHE 225, 388, BStBl II 2010, 67 steht, was bedeutet, dass auch eine Divergenz nicht vorliegt. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidung in BFH/NV 2013, 641. 2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO setzt voraus, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Daran fehlt es. Auch wenn das FG Ausführungen zu der Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Fahrtenbücher gemacht hat, hat es doch das Urteil entscheidend ‑‑und zutreffend‑‑ darauf gestützt, dass die Klägerin die auf die Kfz entfallenden Gesamtaufwendungen nicht beziffert hat (Entscheidungsgründe unter 3.b). Hat das FG seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, von denen jeder für sich gesehen das Urteil trägt, muss der Beschwerdeführer zu jeder dieser Begründungen einen Grund für die Zulassung der Revision darlegen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 30. September 2011 X B 75/11, BFH/NV 2012, 5, m.w.N.). § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG setzt neben dem Nachweis der Privatanteile durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch den Nachweis der für das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege voraus. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des FG sind solche Belege nicht oder nicht mehr vorhanden, so dass die Höhe der privaten Aufwendungen nicht festgestellt werden kann. 3. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und der Gründe sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken