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Urteil

IV R 15/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein im Nachlass zwischen Erbprätendenten getroffener Vergleich kann auf den Todeszeitpunkt zurückwirken und die Erbfolge für diesen Zeitpunkt festlegen. • Eine solche rückwirkende Auseinandersetzung ist steuerlich anzuerkennen, auch wenn sie mehr als sechs Monate nach dem Erbfall stattfindet, sofern die Vereinbarung den Übergang von Nutzen und Lasten klärt. • Abfindungszahlungen an zuvor behauptete Erben sind als Veräußerungsgewinne zu behandeln, wenn sie der Vergütung für den Verzicht auf die Geltendmachung des Erbrechts dienen. • Das Finanzgericht muss vor einer abschließenden steuerlichen Zuordnung prüfen, ob der Gesellschaftsvertrag eine gesellschaftsrechtliche Sonderrechtsnachfolge nach §177 HGB abweichend geregelt hat.
Entscheidungsgründe
Steuerliche Behandlung rückwirkender Erbauseinandersetzung und Abfindungen bei Mit­erben • Ein im Nachlass zwischen Erbprätendenten getroffener Vergleich kann auf den Todeszeitpunkt zurückwirken und die Erbfolge für diesen Zeitpunkt festlegen. • Eine solche rückwirkende Auseinandersetzung ist steuerlich anzuerkennen, auch wenn sie mehr als sechs Monate nach dem Erbfall stattfindet, sofern die Vereinbarung den Übergang von Nutzen und Lasten klärt. • Abfindungszahlungen an zuvor behauptete Erben sind als Veräußerungsgewinne zu behandeln, wenn sie der Vergütung für den Verzicht auf die Geltendmachung des Erbrechts dienen. • Das Finanzgericht muss vor einer abschließenden steuerlichen Zuordnung prüfen, ob der Gesellschaftsvertrag eine gesellschaftsrechtliche Sonderrechtsnachfolge nach §177 HGB abweichend geregelt hat. Die alleinige Kommanditistin H verstarb im März 2004. In der Folge wurde eine Nachlasspflegschaft angeordnet; der Nachlasspfleger veräußerte eine Beteiligung mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Januar 2004. Ein 1999 aufgesetztes gemeinschaftliches Testament wurde später aufgefunden, führte aber wegen Nichtgleichzeitigkeit der Sterbefälle zu Streit über die Erbfolge. Im Dezember 2004 schlossen die potenziellen Erben einen Vergleich, wonach drei Personen als Erben gelten und den übrigen Beteiligten Abfindungen zahlten (jeweils 450.000 € an die Kläger, 600.000 € an den Beigeladenen). Das Finanzamt verteilte in der Feststellungserklärung 2004 Gewinne anteilig, die Kläger und der Beigeladene wandten ein, sie seien lediglich Vermächtnisnehmer. Das Finanzgericht gab den Klägern statt und wertete die Zahlungen als Vermächtnisse. Der BFH überprüfte revisionsrechtlich, ob die Vergleichsvereinbarung rückwirkend die Erbfolge regelte und welche steuerlichen Folgen sich daraus ergeben. • Die Revision der Revisionsklägerin zu 5. ist unzulässig, weil sie durch die Vorentscheidung nicht beschwert ist. • Das FG entschied über einen während des Verfahrens geänderten (am 23.4.2009 ergangenen) Bescheid nicht; dadurch ist die Entscheidung verfahrensrechtlich aufzuheben, da das FG über einen nicht mehr wirksamen Bescheid entschieden hat (§68 FGO). • Die Sachaufklärung des FG ist unvollständig: Es hat nicht festgestellt, wie der Gesellschaftsvertrag der X-GmbH & Co. KG ausgestaltet war; danach richtet sich, ob Erben nach §177 HGB automatisch Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil werden können. • Die Auslegung des Vergleichs durch das FG, die Zahlungen als Vermächtnisse zu qualifizieren, ist unzutreffend, weil Vermächtnisse nur vom Erblasser eingeräumt werden können und nicht nachträglich durch Vergleich geschaffen werden. • Nach Auslegung des BFH zielte der Vergleich darauf ab, rückwirkend auf den Todeszeitpunkt der H festzulegen, wer Erbe ist; die Zahlungen waren als Abfindungen für den Verzicht auf behauptete Erb- und Mitunternehmerrechte vereinbart. • Soweit Abfindungen als Vergütung für den Verzicht auf Erbrechte geleistet werden, sind diese nach den Grundsätzen der Erbauseinandersetzung wie Veräußerungsgewinne bei Ausscheiden aus der Gesellschaft zu behandeln (z.B. §16 Abs.1 Nr.2 EStG für Veräußerungsgewinne). • Eine steuerliche Anerkennung der rückwirkenden Auseinandersetzung ist möglich, auch wenn die Rückwirkung über sechs Monate hinausgeht; maßgeblich ist die Gesamtwürdigung und dass die Vereinbarung den Übergang von Nutzen und Lasten regelt. • Folglich sind die Kläger unter der Voraussetzung, dass der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung nach §177 HGB enthält, in die Gewinnfeststellung 2004 einzubeziehen; andernfalls ist ihre Klage abzuweisen. • Das Verfahren wird zur ergänzenden Feststellung, insbesondere zur Aufklärung des Gesellschaftsvertrags und zur konkreten Einordnung der Abfindungszahlungen, an das FG zurückgewiesen. Der BFH hebt das Urteil des Finanzgerichts auf und weist die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Die Revision der Revisionsklägerin zu 5. ist unzulässig. Das FG hat verfahrensfehlerhaft über einen nicht mehr wirksamen Bescheid entschieden und zudem nicht ausreichend festgestellt, ob der Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung zur gesellschaftsrechtlichen Nachfolge nach §177 HGB enthält. Nach Auffassung des BFH ist der Vergleich vom Dezember 2004 so auszulegen, dass er rückwirkend regeln sollte, wer Erbe geworden ist, und die vereinbarten Zahlungen Abfindungen für den Verzicht auf behauptete Erb- und Mitunternehmerrechte sind; solche Abfindungen sind grundsätzlich wie Veräußerungsgewinne zu behandeln. Das FG hat deshalb im zweiten Rechtsgang insbesondere den Gesellschaftsvertrag zu klären und die steuerliche Behandlung der Abfindungen unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze festzustellen.