Urteil
III R 12/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Steuerpflichtiger trägt das Verschulden seines steuerlichen Beraters für Fehler bei der Erstellung der Steuererklärung; dies kann grobes Verschulden im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO begründen.
• Überlässt der Steuerberater dem steuerlich unerfahrenen Mandanten nur eine komprimierte Ausfertigung der Steuererklärung, ohne den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, nimmt er dem Mandanten die Möglichkeit zur Prüfung und handelt grob fahrlässig.
• Ein Rechtsirrtum des Steuerpflichtigen über steuerliche Folgen entbindet nicht von grober Fahrlässigkeit, wenn eine im Formular ausdrücklich gestellte und für den Laien verständliche Frage nicht beantwortet wird.
• Ein bestandskräftiger Bescheid kann nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn diesem grobes Verschulden — auch durch den Berater zurechenbar — trifft.
Entscheidungsgründe
Zurechnung des groben Verschuldens des Steuerberaters bei komprimierter Steuererklärung • Ein Steuerpflichtiger trägt das Verschulden seines steuerlichen Beraters für Fehler bei der Erstellung der Steuererklärung; dies kann grobes Verschulden im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO begründen. • Überlässt der Steuerberater dem steuerlich unerfahrenen Mandanten nur eine komprimierte Ausfertigung der Steuererklärung, ohne den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, nimmt er dem Mandanten die Möglichkeit zur Prüfung und handelt grob fahrlässig. • Ein Rechtsirrtum des Steuerpflichtigen über steuerliche Folgen entbindet nicht von grober Fahrlässigkeit, wenn eine im Formular ausdrücklich gestellte und für den Laien verständliche Frage nicht beantwortet wird. • Ein bestandskräftiger Bescheid kann nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn diesem grobes Verschulden — auch durch den Berater zurechenbar — trifft. Der Kläger ist alleinerziehender Vater und ließ für das Streitjahr 2007 seine Steuererklärung von einem Steuerberater erstellen. Der Steuerberater übergab dem Kläger zur Prüfung und Unterschrift lediglich die komprimierte Elster-Ausfertigung, in der Felder zur Frage des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende fehlten. Der Einkommensteuerbescheid 2007 berücksichtigte den Entlastungsbetrag nicht und wurde bestandskräftig. Später beantragte der Kläger die Änderung des Bescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO mit dem Hinweis, die erforderlichen Angaben seien unvollständig übermittelt worden; das Finanzamt lehnte ab. Das Finanzgericht gab der Klage statt und verneinte grobes Verschulden des Klägers und seines Beraters. Der Bundesfinanzhof prüfte die Revision des Finanzamts gegen diese Entscheidung. • Anwendbare Norm: § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO; grobes Verschulden umfasst Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt wird. • Grundsatz: Der Steuerpflichtige trägt die Verantwortung für Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Steuererklärung und kann für das Verschulden seines steuerlichen Beraters zur Rechenschaft gezogen werden (§ 150 Abs. 2 Satz 1 AO; ständige BFH-Rechtsprechung). • Rechtsirrtum: Ein entschuldigender Rechtsirrtum steht dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit regelmäßig nicht entgegen, wenn eine im Formular ausdrücklich gestellte und verständliche Frage nicht beantwortet wurde. • Pflichten des Steuerberaters: Erfordert die Ausarbeitung der Steuererklärung nicht nur formales Ausfüllen, sondern gegebenenfalls die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts; überlässt er dem Belehrungsbedürftigen lediglich eine komprimierte Ausfertigung, ohne den Sachverhalt zu klären, nimmt er dem Mandanten die Möglichkeit zur Überprüfung der Vollständigkeit und handelt grob fahrlässig. • Anwendung auf den Streitfall: Dem Kläger war kein eigenes grobes Verschulden vorzuwerfen, weil die komprimierte Ausfertigung die relevanten Fragen nicht sichtbar machte und der Kläger steuerlich unbeleckt war. Der Steuerberater hingegen handelte grob fahrlässig, indem er ohne Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts nur die komprimierte Erklärung aushändigte und damit die Prüfungsmöglichkeit des Mandanten ausschloss. • Zurechnung: Das grobe Verschulden des Steuerberaters ist dem Kläger zuzurechnen, sodass die Voraussetzung des fehlenden groben Verschuldens im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht erfüllt ist. • Folge: Die Revision des Finanzamts ist begründet; das Urteil des Finanzgerichts ist aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Bundesfinanzhof hat die Revision des Finanzamts stattgegeben und das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben. Der Kläger hat die Klage abzuweisen, weil dem Steuerpflichtigen das grobe Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden der relevanten Tatsache (Trennung und damit Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) zuzurechnen ist. Der Steuerberater handelte grob fahrlässig, indem er dem steuerlich unerfahrenen Mandanten nur die komprimierte Steuererklärung zur Prüfung überließ, ohne den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, und so die Möglichkeit der Prüfung durch den Mandanten nahm. Damit fehlen die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO für eine zuungunsten des Fiskus geänderte Steuerfestsetzung. Das Finanzamt gewann, weil der Fehler der Erklärung dem Mandanten zugerechnet werden konnte.