Urteil
II R 20/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruch auf Prozesszinsen nach § 236 AO besteht, wenn eine festgesetzte Steuer durch gerichtliche Entscheidung herabgesetzt oder aufgehoben wird, unabhängig davon, ob die ursprüngliche Festsetzung wirksam war.
• Für den Zinsanspruch ist der Grund der Herabsetzung oder Aufhebung unerheblich; insbesondere ist mangelnde wirksame Bekanntgabe kein Ausschlussgrund.
• Das Finanzgericht kann im Bescheidungsurteil die Behörde zur Festsetzung von Prozesszinsen dem Grunde nach verpflichten, ohne deren Höhe zu beziffern.
Entscheidungsgründe
Prozesszinsen bei Aufhebung einer Steuerfestsetzung auch bei unwirksamer Bekanntgabe • Anspruch auf Prozesszinsen nach § 236 AO besteht, wenn eine festgesetzte Steuer durch gerichtliche Entscheidung herabgesetzt oder aufgehoben wird, unabhängig davon, ob die ursprüngliche Festsetzung wirksam war. • Für den Zinsanspruch ist der Grund der Herabsetzung oder Aufhebung unerheblich; insbesondere ist mangelnde wirksame Bekanntgabe kein Ausschlussgrund. • Das Finanzgericht kann im Bescheidungsurteil die Behörde zur Festsetzung von Prozesszinsen dem Grunde nach verpflichten, ohne deren Höhe zu beziffern. Die Klägerin erhielt am 12.11.2007 Schenkungsteuer- und Erbschaftsteuerbescheide des Finanzamts, die zugestellt werden sollten. Die Bescheide wurden einem privaten Zustellunternehmen übergeben; die Klägerin gab später an, die Bescheide nicht erhalten zu haben. Das Finanzamt wies Einsprüche als unzulässig zurück; die Klägerin zahlte die festgesetzten Beträge und erhob Klage. Das Finanzgericht stellte nach umfangreicher Beweisaufnahme fest, dass die beurkundete Ersatz-Zustellung nicht stattgefunden hatte und hob die Bescheide auf; die Steuerzahlungen wurden erstattet. Das Finanzamt verweigerte die Festsetzung von Prozesszinsen mit der Begründung, die Zahlungen beruhten auf einer nicht existenten Schuld und entstünden keine Zinsen nach § 37 Abs. 2 AO. Die Klägerin begehrte Prozesszinsen; das FG verpflichtete das Finanzamt zur Festsetzung, das Finanzamt legte Revision ein. • Rechtsweg und Beschlussart: Nach § 101 Satz 1 FGO durfte das FG ein Bescheidungsurteil erlassen, weil die Sache spruchreif war und der Anspruch der Klägerin auf Festsetzung von Prozesszinsen dem Grunde nach bestand. • Tatbestandliche Feststellung: Die gerichtliche Beweisaufnahme ergab, dass die beurkundete Ersatz-Zustellung tatsächlich nicht stattgefunden hatte, weshalb die Steuerbescheide aufgehoben und gezahlte Beträge erstattet wurden. • Gesetzliche Grundlage: § 236 Abs. 1 Satz 1 AO gewährt Anspruch auf Prozesszinsen, wenn durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt wird; § 236 Abs. 2 AO regelt entsprechende Fälle der Erledigung des Rechtsstreits. • Auslegung von § 236 AO: Der Gesetzeswortlaut verlangt nur eine "festgesetzte" Steuer, nicht eine "wirksam festgesetzte" Steuer; eine einschränkende Auslegung würde dem Zweck der Norm widersprechen, der der Entschädigung für die Vorenthaltung des Kapitals dient. • Rechtsfolgen der Aufhebung: Auch wenn die Steuerfestsetzung wegen unwirksamer Bekanntgabe von vornherein nicht bestand, führt die gerichtliche Aufhebung oder Herabsetzung der festgesetzten Steuer zu Anspruch auf Prozesszinsen; anders gelagerte Erstattungsansprüche (z. B. aus Billigkeitsmaßnahmen) sind nicht erfasst. • Verfahrensrechtliche Konsequenz: Das FG durfte die Festsetzung der Prozesszinsen dem Grunde nach anordnen, ohne deren konkrete Höhe zu bestimmen, weil die Klägerin in ihrem Klageantrag lediglich die grundsätzliche Festsetzung begehrte. Die Revision des Finanzamts war unbegründet; das Urteil des Finanzgerichts wurde bestätigt. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Festsetzung von Prozesszinsen nach § 236 Abs. 1 Satz 1 AO zu, und zwar ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der ursprünglichen Klage. Dafür ist es unschädlich, dass die ursprünglich festgesetzten Steuerbescheide wegen unwirksamer Bekanntgabe von vornherein nicht wirksam waren; maßgeblich ist die gerichtliche Herabsetzung bzw. Aufhebung der festgesetzten Steuer. Das Finanzamt ist daher zu verpflichten, die Prozesszinsen dem Grunde nach festzusetzen; die konkrete Höhe bleibt im Verfahren der Festsetzung zu ermitteln.