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Urteil

IX R 36/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aufwendungen für die Erneuerung eines Flachdachs zu einem Satteldach sind Herstellungskosten, wenn dadurch eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes eintritt. • Für die Abgrenzung von Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand ist nicht auf die tatsächliche Nutzung, sondern auf die nach Fertigstellung vorhandene Nutzungsmöglichkeit abzustellen. • Zur Bestimmung von Herstellungskosten ist § 255 Abs. 2 HGB maßgeblich; bei Einkünften aus Vermietung sind die Folgen für den Sofortabzug nach § 9 Abs. 1 EStG zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Dacherneuerung zum Satteldach begründet Herstellungskosten durch Nutzungs-erweiterung • Aufwendungen für die Erneuerung eines Flachdachs zu einem Satteldach sind Herstellungskosten, wenn dadurch eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes eintritt. • Für die Abgrenzung von Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand ist nicht auf die tatsächliche Nutzung, sondern auf die nach Fertigstellung vorhandene Nutzungsmöglichkeit abzustellen. • Zur Bestimmung von Herstellungskosten ist § 255 Abs. 2 HGB maßgeblich; bei Einkünften aus Vermietung sind die Folgen für den Sofortabzug nach § 9 Abs. 1 EStG zu prüfen. Die Kläger sind Eigentümer eines 1972 errichteten Einfamilienhauses, das sie 1996 erworben hatten und in den Streitjahren Verluste aus Vermietung und Verpachtung erklärten. 2006 wurde ein undichtes Flachdach durch ein Satteldach ersetzt; 2007 folgten Sanierungs- und Wärmedämmmaßnahmen. Das Dachgeschoss blieb unaufgebaut, ohne Brand- und Wärmeschutz und ohne feste Erschließung; ein kleiner Mauerdurchbruch verbindet es mit dem Spitzboden, ein Zugang erfolgt über eine Einschubleiter. Das Landratsamt teilte mit, dass eine spätere Wohnnutzung möglich wäre; eine Genehmigung wurde nicht beantragt. Das Finanzamt qualifizierte die Dachneuerung als nachträgliche Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2 HGB) und berücksichtigte die Aufwendungen über AfA. FG und BFH bestätigten diese Einordnung. • Rechtliche Ausgangspunkte: Aufwendungen für Einkünfte aus Vermietung sind Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 EStG, Herstellungskosten werden jedoch nach § 255 Abs. 2 HGB nicht sofort abziehbar, sondern aktiviert und abgeschrieben. • Begriff der Herstellungskosten: Nach § 255 Abs. 2 HGB zählen dazu Aufwendungen für Herstellung, Erweiterung oder wesentliche Verbesserung eines Vermögensgegenstands; Erweiterungen gelten stets als Herstellungskosten, auch bei geringfügiger Vergrößerung. • Nutzbare Fläche und Nutzungsmöglichkeit: Maßgeblich ist die durch die Maßnahme geschaffene Nutzungsmöglichkeit; es kommt nicht auf die tatsächliche Nutzung an. "Nutzbare Fläche" umfasst nicht nur reine Wohnfläche nach WoFlV, sondern auch Zubehörräume und Räume, die bauordnungsrechtlich Anforderungen nicht erfüllen. • Anwendung auf den Streitfall: Das FG hat aufgrund der unangegriffenen tatsächlichen Feststellungen und des Sachverständigengutachtens festgestellt, dass durch den Dachumbau eine Erweiterung des Gebäudes eingetreten ist, weil eine Nutzung als Speicher/Abstellraum denkbar und zugänglich ist; der vorhandene Mauerdurchbruch genügt hierfür als Zugang. • Revisionsrechtliche Prüfung: Die Würdigung des FG verstößt nicht gegen Denkgesetze; es sind keine Rechtsfehler erkennbar, deshalb ist die Behandlung als Herstellungskosten revisionsrechtlich gehalten. Die Revision der Kläger ist unbegründet; das FG hat zu Recht die Aufwendungen für die Erneuerung des Flachdachs zum Satteldach als Herstellungskosten gemäß § 255 Abs. 2 HGB gewertet. Folglich sind diese Kosten nicht als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen nach § 9 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen, sondern über die AfA zu verteilen. Die Feststellungen des FG, wonach durch den Dachumbau die Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes erweitert wurde (insbesondere für Speicher-/Abstellzwecke), sind bindend und rechtlich nicht zu beanstanden. Das Finanzamt durfte die Aufwendungen entsprechend als nachträgliche Herstellungskosten erfassen und die Einkommensteuerbescheide behalten.