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Urteil

VII R 36/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Übernimmt jemand ein Unternehmen im Ganzen, haftet er nach §75 Abs.1 AO für Betriebssteuern des Übergebers, wenn die übrigen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vorliegen. • Die Beschränkung der Haftung auf den Bestand des übernommenen Vermögens im Haftungsbescheid genügt, eine genaue Aufzählung der Haftungsgegenstände ist nicht erforderlich. • Die Unpfändbarkeit der übernommenen Gegenstände begründet nicht von vornherein eine Ermessensfehlerhaftigkeit der Haftungsinanspruchnahme; Pfändungsschutz ist personenbezogen und kann erst im Vollstreckungsverfahren berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe
Haftung des Betriebsübernehmers nach §75 AO trotz möglicher Unpfändbarkeit des übernommenen Vermögens • Übernimmt jemand ein Unternehmen im Ganzen, haftet er nach §75 Abs.1 AO für Betriebssteuern des Übergebers, wenn die übrigen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vorliegen. • Die Beschränkung der Haftung auf den Bestand des übernommenen Vermögens im Haftungsbescheid genügt, eine genaue Aufzählung der Haftungsgegenstände ist nicht erforderlich. • Die Unpfändbarkeit der übernommenen Gegenstände begründet nicht von vornherein eine Ermessensfehlerhaftigkeit der Haftungsinanspruchnahme; Pfändungsschutz ist personenbezogen und kann erst im Vollstreckungsverfahren berücksichtigt werden. Der Ehemann der Klägerin betrieb bis 31.12.2007 ein Abwasserdienstleistungsunternehmen. Zum 1.1.2008 trat die Klägerin ein eigenes Unternehmen an, in das sie Wirtschaftsgüter im Wert von 1.500 € (u.a. ein gebrauchter Spülbohrwagen) einlegte. Das Finanzamt machte die Klägerin mit Haftungsbescheid gemäß §191 i.V.m. §75 AO beschränkt auf den Bestand des übernommenen Vermögens in Höhe von 1.500 € für Umsatzsteuerschulden des Betriebs ihres Ehemannes aus dem Jahr 2007 haftbar. Die Klägerin bestritt, den Betrieb übernommen zu haben; das Finanzgericht gab ihr Recht und sah den Haftungsbescheid als ermessensfehlerhaft an, weil die übernommenen Gegenstände unpfändbar seien. Das Finanzamt legte Revision ein und rügte, die Unpfändbarkeit könne die Haftung nicht verhindern. • Tatbestandsmäßigkeit: Nach §75 Abs.1 Satz1 AO haftet der Erwerber bei Übernahme des ganzen Betriebs für Betriebssteuern, wenn die sonstigen Voraussetzungen (zeitlicher Zusammenhang der Steuern) vorliegen; diese Voraussetzungen sind hier erfüllt (übertragenes Vermögen mindestens 1.500 €, fragliche Steuerschuld Umsatzsteuer 2007). • Form des Haftungsbescheids: Die Beschränkung der Haftung auf den Bestand des übernommenen Vermögens in dem Bescheid genügt den Anforderungen des §75 Abs.1 Satz2 AO; eine detaillierte Aufzählung der Haftungsgegenstände ist nicht erforderlich; im vorliegenden Fall hat das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung ausreichend konkretisiert. • Ermessen des Finanzamts: Die Berufung auf mangelnden "Nutzen" des Haftungsbescheids wegen Unpfändbarkeit greift nicht durch. Ein Ermessenmissbrauch läge nur vor, wenn die Inanspruchnahme schikanös oder unverhältnismäßig wäre; hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Der Pfändungsschutz nach §295 AO i.V.m. §811 ZPO ist personenbezogen und schützt nur denjenigen, der aus seiner Arbeit seinen Erwerb zieht; der Übernehmer kann sich darauf nicht pauschal berufen. • Pfändbarkeit und Vollstreckung: Selbst wenn Gegenstände im früheren Betrieb unpfändbar waren, müssen sie nicht automatisch im neuen Betrieb unpfändbar sein; zudem fällt das Surrogat (Erlös aus Veräußerung ausgeschiedener Gegenstände) unter die Haftung nach §75 AO. Fragen der Pfändbarkeit sind im Vollstreckungsverfahren zu prüfen; ein Vollstreckungshindernis nach §§295 AO, 811 ZPO ist gesondert zu prüfen und berührt nicht die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids. Der Haftungsbescheid des Finanzamts ist rechtmäßig; die Revision des Finanzamts ist erfolgreich. Die Klägerin haftet nach §75 Abs.1 AO beschränkt auf den Bestand des übernommenen Vermögens in Höhe von 1.500 €, weil die Voraussetzungen der Betriebsübernahme und der zeitliche Zusammenhang der Steuerschuld erfüllt sind und die Beschränkung im Haftungsbescheid ausreichend bezeichnet ist. Die mögliche Unpfändbarkeit der übernommenen Gegenstände rechtfertigt nicht bereits im Voraus eine Ermessenrüge gegen die Haftungsinanspruchnahme; Pfändungsschutz ist im Vollstreckungsverfahren zu prüfen. Damit wurde das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.