Urteil
I R 6/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zuwendungen an eine Unterstützungskasse können Betriebsausgaben nach § 4d Abs.1 Satz1 Nr.1 Buchst. b EStG 2002 sein, auch wenn die schriftliche Anwartschaftsbestätigung ursprünglich von der Kasse stammt, sofern der Arbeitgeber diese Bestätigungen aushändigt und die Arbeitnehmer sie unterschreiben.
• Die Schriftformvoraussetzung des § 4d Abs.1 Satz1 Nr.1 Buchst. b Satz2 EStG 2002 ist erfüllt, wenn der Arbeitgeber durch Aushändigung und Unterzeichnung der Anwartschaftsbestätigungen gegenüber den Arbeitnehmern eindeutig verbindliche Zusagen dokumentiert.
• Eine Zusage, die primär eine einmalige Kapitalleistung verspricht, bleibt als Versorgungszusage i.S. von § 4d Abs.1 Satz1 Nr.1 Buchst. b EStG 2002 lebensaltrig geprägt, auch wenn Optionsrechte für gestreckte Auszahlung oder Rentenumwandlung eingeräumt sind.
• Ein in der Anwartschaftsbestätigung enthaltener Policierungsvorbehalt ist nicht ohne Weiteres als allgemeiner Widerrufsvorbehalt zu werten; aus einem solchen Vorbehalt folgt nicht automatisch der Verlust der Bindungswirkung der Zusage.
• Fehlende Feststellungen des Finanzgerichts zur Einhaltung der maßgeblichen Zuwendungs- und Abzugsgrenzen führen zur Zurückverweisung an das Finanzgericht.
Entscheidungsgründe
Betriebsausgabenabzug für Zuwendungen an Unterstützungskasse bei Arbeitgeber-ausgehändigten Anwartschaftsbestätigungen • Zuwendungen an eine Unterstützungskasse können Betriebsausgaben nach § 4d Abs.1 Satz1 Nr.1 Buchst. b EStG 2002 sein, auch wenn die schriftliche Anwartschaftsbestätigung ursprünglich von der Kasse stammt, sofern der Arbeitgeber diese Bestätigungen aushändigt und die Arbeitnehmer sie unterschreiben. • Die Schriftformvoraussetzung des § 4d Abs.1 Satz1 Nr.1 Buchst. b Satz2 EStG 2002 ist erfüllt, wenn der Arbeitgeber durch Aushändigung und Unterzeichnung der Anwartschaftsbestätigungen gegenüber den Arbeitnehmern eindeutig verbindliche Zusagen dokumentiert. • Eine Zusage, die primär eine einmalige Kapitalleistung verspricht, bleibt als Versorgungszusage i.S. von § 4d Abs.1 Satz1 Nr.1 Buchst. b EStG 2002 lebensaltrig geprägt, auch wenn Optionsrechte für gestreckte Auszahlung oder Rentenumwandlung eingeräumt sind. • Ein in der Anwartschaftsbestätigung enthaltener Policierungsvorbehalt ist nicht ohne Weiteres als allgemeiner Widerrufsvorbehalt zu werten; aus einem solchen Vorbehalt folgt nicht automatisch der Verlust der Bindungswirkung der Zusage. • Fehlende Feststellungen des Finanzgerichts zur Einhaltung der maßgeblichen Zuwendungs- und Abzugsgrenzen führen zur Zurückverweisung an das Finanzgericht. Die Klägerin, eine GmbH mit rund 75 Mitarbeitern, schloss sich einer Unterstützungskasse (UK) an und überließ dieser im Streitjahr eine Dotation von 162.076,77 €; das als Reservepolster vereinbarte Geld wurde der Klägerin als verzinsliches Darlehen gewährt. Die UK stellte den begünstigten Arbeitnehmern schriftliche Anwartschaftsbestätigungen aus, die die Kapitalleistung bei Erreichen der Altersgrenze (65 Jahre) individuell ausweisen; die Bestätigungen wurden von der Prokuristin an die Arbeitnehmer ausgehändigt und von diesen unterschrieben. Die Auszahlungsklausel ließ auf Wunsch des Arbeitnehmers gestreckte Zahlung oder alternativ mit Zustimmung des Arbeitgebers Verrentung zu; zudem enthielten die Bestätigungen einen Policierungsvorbehalt für Rückdeckungsversicherungen. Das Finanzamt kürzte den Betriebsausgabenabzug wegen angeblicher Schriftformverletzung nach § 4d Abs.1 Satz1 Nr.1 Buchst. b EStG 2002; das Finanzgericht gab der Klage statt. Der BFH hat die Revision des Finanzamts zugelassen und zur weiteren Klärung zurückverwiesen. • Rechtliche Einordnung: Die streitigen Zuwendungen sind nach den für lebenslänglich laufende Leistungen geltenden Regeln des § 4d Abs.1 Satz1 Nr.1 Buchst. b EStG 2002 zu beurteilen; auch Einmalkapitalleistungen können dem Regelungsbereich zuzuordnen sein. • Schriftform und Nachweis der Leistungsanwärter: Das Schriftlichkeitsgebot des § 4d Abs.1 Satz1 Nr.1 Buchst. b Satz2 EStG 2002 dient der Überprüfbarkeit des begünstigten Personenkreises. Es ist gewahrt, wenn der Arbeitgeber die von der UK ausgestellten Anwartschaftsbestätigungen den Arbeitnehmern aushändigt, diese unterschreiben und dadurch der Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern verbindliche Zusagen übernimmt. • Eindeutigkeit der Zusage: Die in den Anwartschaftsbestätigungen ausgewiesenen individuellen Kapitalbeträge und die Bestimmung der Altersgrenze erfüllen das Eindeutigkeitsgebot; Optionsrechte des Arbeitnehmers auf gestreckte Auszahlung oder Verrentung ändern daran nichts, weil die Primärverpflichtung auf Einmalzahlung klar bestimmt ist. • Kein generalisierter Widerrufsvorbehalt: Der Policierungsvorbehalt in den Bestätigungen ist als beschränkter Vorbehalt im Zusammenhang mit Rückdeckungsversicherungen zu verstehen und nicht als allgemeiner Widerrufsvorbehalt, der die Bindungswirkung der Zusage aufheben würde. • Zurückverweisung: Das Finanzgericht hat nicht hinreichend festgestellt, ob die gewährten Zuwendungen die nach § 4d Abs.1 Satz1 Nr.1 EStG 2002 maßgeblichen Höchstgrenzen und die Abzugsbegrenzungen (Reservepolster, zulässiges Kassenvermögen) einhalten; daher ist die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Der BFH hat die Revision des Finanzamts als begründet erachtet, soweit das Urteil des Finanzgerichts in formaler Hinsicht aufzuheben ist; in der Sache hat das Finanzgericht jedoch zu Recht den Betriebsausgabenabzug dem Grunde nach anerkannt. Der BFH stellt klar, dass die Schriftformvoraussetzung des § 4d Abs.1 Satz1 Nr.1 Buchst. b EStG 2002 auch dann erfüllt sein kann, wenn der Arbeitgeber durch Aushändigung und Unterzeichnung von Anwartschaftsbestätigungen verbindliche Zusagen gegenüber den Arbeitnehmern übernimmt. Die zugesagten Leistungen waren als eindeutig bestimmt anzusehen und galten als lebensaltrig im Sinne der Vorschrift; ein allgemeiner Widerrufsvorbehalt lag nicht vor. Da das Finanzgericht allerdings keine abschließenden Feststellungen zur Einhaltung der maßgeblichen Zuwendungs- und Abzugsgrenzen getroffen hat, hat der BFH das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Die Frage, ob die Dotation in voller Höhe abzugsfähig ist, ist damit offen und vom Finanzgericht unter besonderer Prüfung der Höchstgrenzen nach § 4d Abs.1 Nr.1 EStG 2002 neu zu entscheiden.