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Beschluss

I R 39/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine ausländische Familienstiftung mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland kann nur dann als Feststellungsbeteiligte in die gesonderte und einheitliche Feststellung einbezogen werden, wenn sie inländische einkommensteuerpflichtige oder körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte erzielt. • Die Zurechnung von Einkommen einer ausländischen Familienstiftung an den im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG durchbricht nicht die Rechtssubjektqualität der Stiftung für Zwecke der gesonderten Feststellung. • Eine analoge Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO auf ausländische Familienstiftungen ist wegen fehlender planwidriger Regelungslücke und fehlender steuerlicher Bedeutung nicht möglich.
Entscheidungsgründe
Keine Einbeziehung ausländischer Familienstiftung oder Stifter in Feststellungsverfahren • Eine ausländische Familienstiftung mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland kann nur dann als Feststellungsbeteiligte in die gesonderte und einheitliche Feststellung einbezogen werden, wenn sie inländische einkommensteuerpflichtige oder körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte erzielt. • Die Zurechnung von Einkommen einer ausländischen Familienstiftung an den im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG durchbricht nicht die Rechtssubjektqualität der Stiftung für Zwecke der gesonderten Feststellung. • Eine analoge Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO auf ausländische Familienstiftungen ist wegen fehlender planwidriger Regelungslücke und fehlender steuerlicher Bedeutung nicht möglich. Die Klägerin ist eine deutsche GmbH & Co. KG, an der unter anderem eine in Liechtenstein ansässige Familienstiftung (Beigeladene zu 3.) und weitere Kommanditisten beteiligt sind. Die Klägerin erzielte 2007 einen erheblichen Verlust aus Kapitalanlagen und beantragte die gesonderte und einheitliche Feststellung dieses Verlusts sowie dessen Verrechnung bzw. Zurechnung auf den Stifter der Familienstiftung (Beigeladener zu 1.). Das Finanzamt lehnte die Einbeziehung des Stifters und der Stiftung in den Feststellungsbescheid ab, da der Stifter nicht unmittelbar an der Gesellschaft beteiligt sei und die Stiftung in Deutschland nicht steuerpflichtig sei. Das Finanzgericht bestätigte die Ablehnung, teilweise mit dem Hinweis auf möglichen Missbrauch (§ 42 AO). Die Klägerin reichte Revision ein mit dem Antrag, den Stifter bzw. die Stiftung als Feststellungsbeteiligte aufzunehmen. Der Senat hat zu entscheiden, ob ein ausgleichs- oder verrechenbarer Verlust eines Nichtgesellschafters bzw. einer ausländischen Familienstiftung gesondert festzustellen oder auf den Stifter zuzurechnen ist. • Rechtliche Grundlage für Feststellungsverfahren ist § 180 AO; Feststellungsbeteiligte sind nur Personen, die an inländisch steuerpflichtigen Einkünften beteiligt sind. • Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind nur die inländisch einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtigen Gewinnanteile Gegenstand der gesonderten Feststellung; nicht inländisch steuerbare oder steuerfreie Anteile sind auszuscheiden. • Die Beigeladene zu 3. ist in Liechtenstein ansässig und erzielt keine inländischen Einkünfte; daher fehlt die Voraussetzung einer inländischen Steuerpflicht im Sinne des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO. • § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG schreibt die Zurechnung des Einkommens einer ausländischen Familienstiftung an den inländisch unbeschränkt Steuerpflichtigen vor, durchbricht aber nicht die rechtliche Selbstständigkeit der Familienstiftung für Zwecke der Feststellung; die Stiftung bleibt Rechtssubjekt der Einkünfteerzielung. • Eine gesetzesanaloge Erweiterung des Feststellungsbegriffs kommt nicht in Betracht, weil keine planwidrige Regelungslücke besteht und gesonderte Feststellungen zudem nur bei steuerlicher Bedeutung und verfahrensökonomischem Nutzen zulässig sind. • Die Einbeziehung der ausländischen Stiftung würde die verwaltungsökonomischen Ziele der gesonderten Feststellung nicht fördern, sondern zusätzlichen Aufwand schaffen; eine bloße faktische Bindungswirkung gegenüber dem Wohnsitzfinanzamt des Stifters reicht nicht aus. • Verfahrensrügen der Klägerin (z. B. Öffentlichkeit der Verkündung, Anspruch auf rechtliches Gehör wegen Überraschungsentscheidung) sind entweder unbegründet oder verspätet und können die Entscheidung nicht aufheben. Die Revision der Klägerin ist in der Sache unbegründet: Weder der Stifter noch die in Liechtenstein ansässige Familienstiftung sind mit einem ausgleichsfähigen oder verrechenbaren Verlust in die gesonderte und einheitliche Feststellung aufzunehmen. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind nicht erfüllt, weil die Stiftung keine inländischen einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte erzielt und die Zurechnung nach § 15 AStG die Rechtssubjektqualität der Stiftung für das Feststellungsverfahren nicht durchbricht. Eine analoge Ausdehnung des Feststellungsverfahrens kommt nicht in Betracht, da keine planwidrige Regelungslücke vorliegt und die Feststellung keine steuerliche Bedeutung für die Stiftung im Inland hätte. Antragstellungen der Klägerin zur gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO sind hinsichtlich der Revision unzulässig, weshalb insoweit die Revision zu verwerfen ist.