Beschluss
II R 5/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht fristgerecht eingeht und keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
• Für die Gewährung der Wiedereinsetzung wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten ist erforderlich, dass die Erkrankung plötzlich und so schwer war, dass keine rechtzeitige Vertretung möglich war und geeignete Notfallvorsorge dargelegt wird.
• Ein nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist gestellter Antrag auf Verlängerung der Frist kann nicht durch gesonderte Wiedereinsetzung wirksam gemacht werden; die Verlängerung muss vor Fristablauf beantragt werden.
Entscheidungsgründe
Verspätete Revisionsbegründung ohne Wiedereinsetzung wegen unzureichender Entschuldigungsdarlegung • Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht fristgerecht eingeht und keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. • Für die Gewährung der Wiedereinsetzung wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten ist erforderlich, dass die Erkrankung plötzlich und so schwer war, dass keine rechtzeitige Vertretung möglich war und geeignete Notfallvorsorge dargelegt wird. • Ein nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist gestellter Antrag auf Verlängerung der Frist kann nicht durch gesonderte Wiedereinsetzung wirksam gemacht werden; die Verlängerung muss vor Fristablauf beantragt werden. Der Kläger wandte sich gegen ein teilweises Abweisungsurteil des Finanzgerichts; der BFH ließ die Revision zu und der Zulassungsbeschluss wurde am 20.02.2013 zugestellt. Die Revisionsbegründungsfrist lief am 20.03.2013 ab. Die Prozessbevollmächtigte reichte einen Fristverlängerungsantrag ein, dieser wurde aber erst nach Fristablauf (posteingangener Verlängerungsantrag am 25.03.2013, Revisionsbegründung am 01.04.2013) eingereicht; gleichzeitig beantragte sie Wiedereinsetzung. Als Grund für die Fristversäumnis wurde die Erkrankung des mit der Sache betrauten Steuerberaters L vorgetragen, der vom 12. bis 22.03.2013 bettlägerig gewesen sein soll. L diktierte jedoch offenbar am 18.03.2013 einen Fristverlängerungsantrag an eine Mitarbeiterin und beauftragte sie mit Versand; es fehlen nähere Angaben zur Vertretung und zu Vorsorgemaßnahmen der Kanzlei. • Die Revision ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung erst am 01.04.2013 einging, die Frist aber am 20.03.2013 endete (§§ 54 FGO i.V.m. § 222 Abs.2 ZPO; §120 Abs.2 FGO). • Wiedereinsetzung nach §56 Abs.1 FGO erfordert glaubhafte Darlegung, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden erfolgte; der Antrag muss binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt und die Tatsachen glaubhaft gemacht werden (§56 Abs.2 FGO). • Die Erkrankung des Prozessbevollmächtigten kann nur dann Entschuldigungsgrund sein, wenn sie plötzlich und so schwer war, dass weder persönliche Tätigkeit noch rechtzeitige Bestellung eines Vertreters möglich war; zudem ist Darlegung geeigneter Notfallvorsorge der Kanzlei erforderlich. • Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, dass die Erkrankung von L ursächlich für die Verspätung war: Aus dem Vortrag ergibt sich, dass L während der behaupteten Erkrankung am 18.03.2013 noch Anweisungen diktierte und eine Mitarbeiterin mit Versand beauftragte, sodass keine vollständige Arbeitsunfähigkeit festgestellt ist. • Die Wiedereinsetzung fehlt auch deswegen, weil der Antrag keinerlei Angaben enthält, ob und warum keine Vertretungsmöglichkeit bestand und welche Vorkehrungen die Prozessbevollmächtigte getroffen hatte; deshalb ist das Verschulden der Vertretung der Partei zuzurechnen (§155 FGO i.V.m. §85 Abs.2 ZPO). • Ein nach Ablauf der Frist gestellter Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist kann nicht mehr nach §120 Abs.2 Satz3 FGO wirksam werden; eine gesonderte Wiedereinsetzung hierfür sieht das Gesetz nicht vor. Die Revision des Klägers wurde als unzulässig verworfen, weil die Revisionsbegründung verspätet einging und die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlagen. Die Darlegung der Erkrankung des zuständigen Steuerberaters genügte nicht, um eine unvorhersehbare und vollständige Arbeitsunfähigkeit sowie das Fehlen einer Vertretungsregelung glaubhaft zu machen. Dem Kläger ist das Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten zuzurechnen, weil keine ausreichenden Vorsorgemaßnahmen bzw. Angaben zur Vertretung vorgetragen wurden. Ein nach Fristablauf gestellter Verlängerungsantrag konnte die Verspätung nicht heilen. Damit bleibt das finanzgerichtliche Urteil in der Revisionsschutzsache bestehen.