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Beschluss

VI B 167/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist fristgerecht zu begründen; eine verspätete Begründung führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur bei unverschuldetem Fristversäumnis möglich; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten wird den Klägern zugerechnet. • Krankheit oder ständige Auslandsaufenthalte der Kläger rechtfertigen ohne rechtzeitigen Antrag auf Fristverlängerung regelmäßig keine Wiedereinsetzung.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde mangels fristgerechter Begründung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist fristgerecht zu begründen; eine verspätete Begründung führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur bei unverschuldetem Fristversäumnis möglich; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten wird den Klägern zugerechnet. • Krankheit oder ständige Auslandsaufenthalte der Kläger rechtfertigen ohne rechtzeitigen Antrag auf Fristverlängerung regelmäßig keine Wiedereinsetzung. Die Kläger wurden durch das Urteil des Finanzgerichts Köln in ihrer Klage betreffend Einkommensteuer 2005 und 2006 abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision wurde frist- und formgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die jedoch nicht innerhalb der Zweimonatsfrist begründet wurde. Die Senatsvorsitzende wies auf die Frist zur Begründung und auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung hin. Danach beantragten die Kläger Wiedereinsetzung mit dem Vortrag, einer der Kläger sei wegen schwerer Erkrankung über längere Zeit bettlägerig gewesen; außerdem würden sich die Kläger ständig im Ausland aufhalten. Die Begründung der Beschwerde wurde erst nach Ablauf der Frist beim BFH eingereicht. Es ging um die Frage, ob die Versäumung ohne Verschulden erfolgte und Wiedereinsetzung zu gewähren sei. • Nach § 116 Abs. 1, Abs. 3 FGO ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; die Kläger haben diese Frist versäumt, sodass die Beschwerde unzulässig ist. • Wiedereinsetzung nach § 56 Abs. 1 FGO setzt voraus, dass die Frist ohne Verschulden versäumt wurde; geltend gemachtes Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist den Klägern nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. • Die Kläger hätten durch einen rechtzeitigen Antrag auf Fristverlängerung die Fristwahrung sicherstellen können; Krankheit des Klägers und ständige Auslandsaufenthalte rechtfertigen allein keine Wiedereinsetzung, solange nicht dargetan ist, dass ein rechtzeitiger Verlängerungsantrag objektiv unmöglich war. • Anhaltspunkte für ein entschuldbares Hindernis, das das Unterlassen eines rechtzeitigen Antrags erklärt, wurden nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. • Damit sind die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung nicht erfüllt und die Beschwerde ist nach § 116 Abs. 5 Satz 1 FGO zu verwerfen; die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wurde als unzulässig verworfen, weil die Begründungsfrist des § 116 Abs. 3 FGO versäumt wurde. Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung nach § 56 FGO besteht nicht, da die Kläger kein unverschuldetes Hindernis dargetan haben und ihnen das Verschulden des Prozessbevollmächtigten zugerechnet wird. Insbesondere konnten Krankheit und ständiger Auslandsaufenthalt die Fristversäumnis nicht rechtfertigen, weil eine rechtzeitige Antragstellung zur Fristverlängerung möglich gewesen wäre. Die Entscheidung führt zur Kostenlast der Beschwerdeführer gemäß § 135 Abs. 2 FGO. Das Urteil des Finanzgerichts bleibt damit in Bezug auf die Erfolgsaussichten der Revision ohne erneute rechtliche Prüfung bestehen.