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Beschluss

III S 29/12 (PKH)

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnetes Schreiben eines nicht vertretungsfähigen Beteiligten kann als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt werden. • Für PKH-Anträge gilt der Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 FGO nicht; ein Antragsteller kann PKH selbst stellen. • PKH wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; mangels Wiedereinsetzung ist eine noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. • Zur Möglichkeit der Wiedereinsetzung gehört, dass der Antragsteller innerhalb der Monatsfrist alle für die PKH erforderlichen Unterlagen vorlegt, insbesondere die Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO.
Entscheidungsgründe
PKH für Nichtzulassungsbeschwerde erfordert fristgerechte Unterlagen; Wiedereinsetzung fehlt • Ein als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnetes Schreiben eines nicht vertretungsfähigen Beteiligten kann als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt werden. • Für PKH-Anträge gilt der Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 FGO nicht; ein Antragsteller kann PKH selbst stellen. • PKH wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; mangels Wiedereinsetzung ist eine noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. • Zur Möglichkeit der Wiedereinsetzung gehört, dass der Antragsteller innerhalb der Monatsfrist alle für die PKH erforderlichen Unterlagen vorlegt, insbesondere die Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO. Der nicht vertretungsfähige Antragsteller reichte beim BFH ein Schreiben ein, bezeichnet als Nichtzulassungsbeschwerde, das der Senat als Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde wertete. Das finanzgerichtliche Urteil war dem Antragsteller am 19.09.2012 zugestellt; seine Eingabe ging am 19.10.2012 beim BFH ein. Die Monatsfrist gemäß § 116 Abs. 2 FGO war damit verstreichen, sodass zur Heilung der Frist eine Wiedereinsetzung erforderlich wäre. Die Senatsgeschäftsstelle forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 21.11.2012 auf, die Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO beizubringen; den ausgefüllten Vordruck reichte der Antragsteller erst am 17.04.2013 ein. Gründe für die Fristversäumnis legte er nicht dar. Der Senat prüfte, ob trotz Fristversäumnis Wiedereinsetzung und damit die Gewährung von PKH möglich sind. • Auslegungsgrundsatz: Das Schreiben des Antragstellers ist als PKH-Antrag für eine Nichtzulassungsbeschwerde auszulegen, um rechtsschutzgewährend zu verfahren; eine anderweitige Auslegung würde zur Unzulässigkeit und zur Kostenpflicht führen. • Zulässigkeit des PKH-Antrags: PKH-Anträge können auch vom nicht postulationsfähigen Beteiligten selbst gestellt werden, da der Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 FGO hierfür nicht gilt. • Erfolgsprognose und Wiedereinsetzung: Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO ist Voraussetzung für PKH, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; dies fehlt, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wäre. • Frist und Wiedereinsetzungsvoraussetzungen: Die versäumte Monatsfrist des § 116 Abs. 2 FGO kann durch Wiedereinsetzung nach § 56 FGO geheilt werden, wenn der Antragsteller innerhalb der Frist alles Zumutbare unternommen hat, insbesondere die gemäß § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse samt Belegen einzureichen. • Anforderungen an den Antragsteller: Der Antragsteller musste innerhalb der Monatsfrist die Voraussetzungen für PKH schaffen; das späte Nachreichen des Formulars erst im April 2013 genügt nicht und es wurden keine Entschuldigungsgründe vorgetragen. • Prüfung der Zumutbarkeit: Es wäre dem Antragsteller zuzumuten gewesen, sich über formale Erfordernisse beim Prozessgericht zu erkundigen; fehlende Rechtskenntnis entschuldigt nicht. • Rechtsfolge: Mangels Wiedereinsetzung ist die noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, folglich fehlt die Erfolgsaussicht und PKH kann nicht gewährt werden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und wird abgelehnt. Der Senat hat das als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnete Schreiben als PKH-Antrag ausgelegt und dessen Zulässigkeit als Antrag bestätigt, jedoch die erforderliche Erfolgsaussicht verneint, weil eine Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist nicht gewährt werden kann. Der Antragsteller hat die für Wiedereinsetzung und PKH erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt und keine Gründe für die Versäumnis angegeben. Daher besteht keine Aussicht, dass die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig wäre, weshalb PKH nicht bewilligt wird. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.