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Urteil

V R 7/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Betreuungsleistungen nach §§1896 ff. BGB sind eng mit Sozialfürsorge verbunden und können nach Art.13 Teil A Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG (ab 2007 Art.132 Abs.1 Buchst. g MwStSystRL) umsatzsteuerfrei sein. • Für nicht-öffentliche Leistungserbringer setzt die Unionsrechtliche Steuerfreiheit voraus, dass der Leistungserbringer als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist; die Anerkennung bestimmt sich nach nationalem Recht unter Beachtung unionsrechtlicher Grundsätze wie Gleichbehandlung und steuerliche Neutralität. • Die gerichtliche Bestellung und Überwachung von Berufsbetreuern nach §§1896 ff. BGB, die Identität der Vergütungsregelungen und das Gemeinwohlinteresse sprechen für die Anerkennung von Berufsbetreuern als Einrichtungen mit sozialem Charakter. • Ein unionsrechtswidriger Unterschied in der Behandlung von Berufsbetreuern und Betreuungsvereinen kann dem Steuerpflichtigen die Berufung auf die Richtlinie ermöglichen; die Frage der Steuerfreiheit ist jedoch anhand konkreter Feststellungen vom FG weiter zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Umsatzsteuerbefreiung von Betreuungsleistungen durch Berufsbetreuer (Art.13 Teil A Buchst. g RL 77/388/EWG) • Betreuungsleistungen nach §§1896 ff. BGB sind eng mit Sozialfürsorge verbunden und können nach Art.13 Teil A Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG (ab 2007 Art.132 Abs.1 Buchst. g MwStSystRL) umsatzsteuerfrei sein. • Für nicht-öffentliche Leistungserbringer setzt die Unionsrechtliche Steuerfreiheit voraus, dass der Leistungserbringer als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist; die Anerkennung bestimmt sich nach nationalem Recht unter Beachtung unionsrechtlicher Grundsätze wie Gleichbehandlung und steuerliche Neutralität. • Die gerichtliche Bestellung und Überwachung von Berufsbetreuern nach §§1896 ff. BGB, die Identität der Vergütungsregelungen und das Gemeinwohlinteresse sprechen für die Anerkennung von Berufsbetreuern als Einrichtungen mit sozialem Charakter. • Ein unionsrechtswidriger Unterschied in der Behandlung von Berufsbetreuern und Betreuungsvereinen kann dem Steuerpflichtigen die Berufung auf die Richtlinie ermöglichen; die Frage der Steuerfreiheit ist jedoch anhand konkreter Feststellungen vom FG weiter zu prüfen. Die Klägerin erbrachte 2005–2008 als bestellte Betreuerin nach §§1896 ff. BGB Betreuungsleistungen und behandelte diese zunächst als umsatzsteuerpflichtig. Sie beantragte Änderung der Steuerfestsetzungen nach §164 Abs.2 AO zugunsten der Umsatzsteuerfreiheit; das Finanzamt und das Finanzgericht wiesen ab. Das Finanzgericht hielt die Voraussetzungen des §4 Nr.18 UStG nicht für erfüllt und verneinte die Anwendbarkeit der einschlägigen Richtlinie. Der BFH setzte das Verfahren zeitweilig aus und berücksichtigte das EuGH-Urteil in der Rechtssache Zimmermann. Die Klägerin rügte Verletzung materiellen Rechts und berief sich auf Unionsrecht; das FA hielt an der Ablehnung der Steuerbefreiung fest. • Die Revision ist begründet; das FG-Urteil ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, weil unter dem Gesichtspunkt des Unionsrechts weitere Feststellungen erforderlich sind. • Nach nationalem Recht waren die Leistungen der Klägerin in den Streitjahren nicht steuerfrei: sie erfüllte nicht die Voraussetzungen des §4 Nr.16 oder der in den Streitjahren geltenden Fassung des §4 Nr.18 UStG. • Unionsrechtlich können die hier streitigen Betreuungsleistungen als eng mit Sozialfürsorge und sozialer Sicherheit verbunden i.S. von Art.13 Teil A Buchst. g RL 77/388/EWG bzw. Art.132 Abs.1 Buchst. g MwStSystRL angesehen werden. • Für nicht-öffentliche Leistungserbringer verlangt die Richtlinie, dass der Unternehmer als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist; die Anerkennung regelt das jeweilige nationale Recht unter Wahrung unionsrechtlicher Grenzen (z. B. Gleichbehandlungsgebot, steuerliche Neutralität). • Die gerichtliche Bestellung und Überwachung nach §§1896 ff. BGB, die gleiche Vergütungsregelung nach dem VBVG für Berufsbetreuer und Vereinsbetreuer sowie das erhebliche Gemeinwohlinteresse sprechen dafür, Berufsbetreuer als anerkannte Einrichtungen mit sozialem Charakter anzusehen. • Eine differentielle nationale Behandlung von Berufsbetreuern und Betreuungsvereinen wäre unionsrechtlich unzulässig, soweit sie auf sachlich nicht gerechtfertigten Unterschieden beruht; daher kann sich ein Steuerpflichtiger gegen eine solche Regelung auf die Richtlinie berufen. • Die Sache ist nicht spruchreif, weil das FG Feststellungen zu bestimmten Vergütungen (§1908i i.V.m. §1835 Abs.3 BGB) nicht getroffen hat; solche nach diesen Vorschriften vergüteten Leistungen sind nicht unionsrechtlich steuerfrei. • Der BFH verweist das Verfahren an das FG zur weiteren tatsächlichen Feststellung, ob die Klägerin als anerkannte Einrichtung i.S. der Richtlinie anzusehen ist und ob einzelne Leistungen unter die Ausnahmeregelung für vergütete Tätigkeiten fallen. Die Revision der Klägerin ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Feststellung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Der BFH hält es für möglich, dass die von der Klägerin erbrachten Betreuungsleistungen nach Art.13 Teil A Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG (bzw. Art.132 Abs.1 Buchst. g MwStSystRL) umsatzsteuerfrei sind, weil Berufsbetreuer aufgrund der gerichtlichen Bestellung, der Vergütungsregelungen und des Gemeinwohls als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt werden können. Allerdings sind noch Feststellungen zur konkreten Anerkennung und zu Vergütungen nach §1908i BGB i.V.m. §1835 Abs.3 BGB erforderlich. Das Finanzgericht hat insoweit nachzuholen, ob die Klägerin die Voraussetzungen der unionsrechtlichen Steuerbefreiung erfüllt; erst danach kann endgültig über die Festsetzung der Umsatzsteuer für 2005–2008 auf 0 € entschieden werden.