Urteil
V R 48/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Entscheidung über die Abzweigung von Kindergeld an einen Sozialleistungsträger ist zu berücksichtigen, ob der Kindergeldberechtigte Unterhaltsleistungen erbringt; übersteigen diese Leistungen das Kindergeld, wäre eine Abzweigung ermessenswidrig.
• Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs sind bei pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens zu beachten, soweit sie im Rahmen der gesetzlichen Grenzen bleiben.
• Die Gewährung von Grundsicherungsleistungen an das Kind schließt eine Abzweigung nicht zwingend aus, wenn der Kindergeldberechtigte dennoch eigene Unterhaltsleistungen mindestens in Höhe des Kindergelds erbringt.
Entscheidungsgründe
Keine Abzweigung des Kindergelds bei Unterhaltsleistungen der Eltern (V R 48/11) • Bei der Entscheidung über die Abzweigung von Kindergeld an einen Sozialleistungsträger ist zu berücksichtigen, ob der Kindergeldberechtigte Unterhaltsleistungen erbringt; übersteigen diese Leistungen das Kindergeld, wäre eine Abzweigung ermessenswidrig. • Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs sind bei pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens zu beachten, soweit sie im Rahmen der gesetzlichen Grenzen bleiben. • Die Gewährung von Grundsicherungsleistungen an das Kind schließt eine Abzweigung nicht zwingend aus, wenn der Kindergeldberechtigte dennoch eigene Unterhaltsleistungen mindestens in Höhe des Kindergelds erbringt. Der Kläger, ein Landkreis, beantragte die Abzweigung des Kindergelds für den schwerbehinderten volljährigen Sohn der Beigeladenen an sich, da er Grundsicherung für den Sohn gewährte. Die Beigeladene bezog Kindergeld; ihr Sohn (Grad der Behinderung 80, Merkzeichen B, G, H) lebt im Haushalt der Mutter und besucht eine Förderschule. Der Kläger verwies auf seine Leistungen zur Grundsicherung und hielt eine Abzweigung bzw. Erstattung für möglich. Die Beigeladene legte dar, dass ihr durch die Betreuung des Sohnes erhebliche monatliche Aufwendungen entstehen, die sie teilweise mit Pflegegeld deckt. Die Familienkasse lehnte die Abzweigung ab; FG und BFH bestätigten dies mit der Begründung, die Mutter erbringe Unterhaltsleistungen, die das Kindergeld überstiegen. • Rechtliche Grundlage zur Abzweigung ist § 74 Abs.1 EStG; Auszahlung an die Person, die Unterhalt gewährt, ist möglich (§ 74 Abs.1 Satz 4 EStG). • Nach BFH-Rechtsprechung und der DA-FamEStG ist bei Haushaltsaufnahme des Kindes regelmäßig davon auszugehen, dass der Berechtigte Unterhaltsleistungen erbringt, die den Kindergeldbetrag übersteigen; dann ist Abzweigung ermessenswidrig. • Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften sind bei der gerichtlichen Prüfung zu beachten, sofern sie mit GG und Gesetz vereinbar sind und der Verwaltung als Selbstbindung dienen (§ 5 AO, Art. 3 GG). • Die Feststellungen des FG sind für den BFH bindend; danach lebt das schwerbehinderte Kind im Haushalt der Beigeladenen und diese erhält selbst keine Grundsicherungsleistungen nach SGB XII. • Zivilrechtlich sind die im Haushalt übernommenen Kosten als Unterhaltsleistungen i.S.v. § 1610 BGB zu werten; der dadurch erreichte Umfang des Unterhalts kann über den notwendigen Lebensunterhalt der Grundsicherung hinausgehen. • Auch wenn das Kind Grundsicherungsleistungen erhält, schließt dies die Berücksichtigung der vom Elternteil erbrachten Unterhaltsleistungen nicht aus; sind diese mindestens in Höhe des Kindergelds, kommt eine Abzweigung nicht in Betracht (§ 74 Abs.1 Sätze 3–4 EStG). • Eine Entscheidung über Erstattungsansprüche nach § 74 Abs.2 EStG war nicht erforderlich, weil der Kläger hierzu beim FG keinen Antrag gestellt hatte. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Abzweigung des Kindergelds zu, weil die Beigeladene durch Aufnahme und Unterbringung ihres schwerbehinderten Sohnes in ihrem Haushalt sowie durch sonstige Aufwendungen regelmäßig Unterhaltsleistungen erbringt, die mindestens dem Kindergeldbetrag entsprechen. Nach der einschlägigen BFH-Rechtsprechung und den ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften wäre eine Abzweigung in diesem Fall ermessenswidrig. Die Entscheidung der Familienkasse und des Finanzgerichts bleibt damit rechtsfehlerfrei; Erstattungsansprüche nach § 74 Abs.2 EStG wurden nicht verhandelt und sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.