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Urteil

VII R 9/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Milchabgabe ist vom Milcherzeuger zu entrichten, wenn er seine verfügbare Direktverkaufs-Referenzmenge überschritten hat; hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Mitgliedstaat gegenüber der Union insgesamt abgabepflichtig ist. • Ein nachträglich festgestellter Mehrverkauf kann vom Saldierungsverfahren ausgeschlossen werden, wenn der Erzeuger in seiner Abgabeanmeldung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat (§ 14 Abs.1 Satz6 MilchAbgV). • Der Ausschluss vom Saldierungsverfahren ist keine unionsrechtliche Sanktion, sondern eine zulässige Regelung innerhalb des Ermessensspielraums des Mitgliedstaats (Art.10 Abs.3 VO Nr.1788/2003). • Feststellungen des Finanzgerichts zu verkauften Mengen und Äquivalenten sind für den BFH bindend; neues Tatsachenvorbringen im Revisionsverfahren ist unzulässig. • Für die Ermittlung der Milchäquivalente sind insbesondere Art.12 VO Nr.595/2004 und §25 MilchAbgV maßgeblich, Nachweise der Erzeugungslieferungen sind vom Erzeuger zu erbringen.
Entscheidungsgründe
Überschreitung der Direktverkaufs-Referenzmenge rechtfertigt Milchabgabe; Ausschluss von Saldierung zulässig • Die Milchabgabe ist vom Milcherzeuger zu entrichten, wenn er seine verfügbare Direktverkaufs-Referenzmenge überschritten hat; hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Mitgliedstaat gegenüber der Union insgesamt abgabepflichtig ist. • Ein nachträglich festgestellter Mehrverkauf kann vom Saldierungsverfahren ausgeschlossen werden, wenn der Erzeuger in seiner Abgabeanmeldung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat (§ 14 Abs.1 Satz6 MilchAbgV). • Der Ausschluss vom Saldierungsverfahren ist keine unionsrechtliche Sanktion, sondern eine zulässige Regelung innerhalb des Ermessensspielraums des Mitgliedstaats (Art.10 Abs.3 VO Nr.1788/2003). • Feststellungen des Finanzgerichts zu verkauften Mengen und Äquivalenten sind für den BFH bindend; neues Tatsachenvorbringen im Revisionsverfahren ist unzulässig. • Für die Ermittlung der Milchäquivalente sind insbesondere Art.12 VO Nr.595/2004 und §25 MilchAbgV maßgeblich, Nachweise der Erzeugungslieferungen sind vom Erzeuger zu erbringen. Die Klägerin ist eine GbR, die Milch und Milcherzeugnisse direkt verkauft. Im Prüfzeitraum 2006/2007 stellte die Marktordnungsprüfung fest, dass die Klägerin ihre Direktverkaufs-Referenzmenge erheblich überschritten hat. Die Verwaltung ermittelte eine Überschreitung von 928.505 kg, die Klägerin hatte jedoch in ihrer Anmeldung nur 720.225 kg angegeben. Das Hauptzollamt setzte daraufhin eine Milchabgabe fest und schloss die Klägerin für 208.280 kg von der Saldierung aus. Die Klägerin focht dies an und rügte u.a., die Berechnung der verkauften Mengen sei fehlerhaft wegen angeblicher Doppelverwertung von Milch in ihrem Betrieb und §14 Abs.1 Satz6 MilchAbgV sei unionsrechtswidrig. Finanzgericht und HZA stellten die ermittelten Verkaufs- und Äquivalentmengen fest und hielten den Ausschluss vom Saldierungsverfahren für rechtmäßig. • Die Revision ist unbegründet; das Urteil des Finanzgerichts entspricht Bundesrecht und der Abgabenbescheid ist rechtmäßig. • Das HZA hat die verkauften Milcherzeugnisse anhand der Verkaufsaufzeichnungen zutreffend festgestellt und die Milchäquivalente gemäß Art.12 VO Nr.595/2004 sowie §25 MilchAbgV korrekt berechnet. • Die Klägerin konnte im Revisionsverfahren mit neuen Tatsachen (u. a. zur angeblichen doppelten Verwertung) nicht gehört werden; die Feststellungen des FG sind für den BFH bindend (§118 Abs.2 FGO). • Nach §14 Abs.1 Satz6 MilchAbgV ist ein Milcherzeuger vom Saldierungsverfahren auszuschließen, wenn er in seiner Abgabeanmeldung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat; hierfür ist kein Verschulden erforderlich. • Der Ausschluss von der Saldierung ist keine Sanktion, sondern innerhalb des vom Unionsrecht eingeräumten Ermessens des Mitgliedstaats zulässig (Art.10 Abs.3 VO Nr.1788/2003). • Es kommt für die Abgabepflicht des Milcherzeugers auf die Überschreitung seiner verfügbaren Referenzmenge an; eine fehlende Abgabepflicht des Mitgliedstaats gegenüber der Union schließt nicht die nationale Erhebung gegenüber dem Erzeuger aus (Art.4 VO Nr.1788/2003). • Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, ein vollständiges Saldierungsverfahren durchzuführen; die nationale Regelung zur Neuzuweisung ungenutzter Referenzmengen bleibt im Ermessen des Verordnungsgebers. • Soweit die Klägerin auf durchschnittliche Leistungswerte der Kühe abstellt, begegnet dies keinen durchgreifenden Zweifeln an den unstrittig festgestellten Verkaufsmengen; der Verdacht zugekaufter (nicht deklarierten) Milch konnte nicht ausgeräumt werden. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; der Abgabenbescheid ist rechtmäßig. Die Klägerin hat ihre Direktverkaufs-Referenzmenge im Prüfzeitraum nach den verbindlichen Feststellungen des Finanzgerichts überschritten. Da sie in ihrer Abgabeanmeldung unvollständige Angaben machte, war sie für die nachträglich ermittelte Differenz vom Saldierungsverfahren auszuschließen (§14 Abs.1 Satz6 MilchAbgV). Dieser Ausschluss ist keine unionsrechtswidrige Sanktion, sondern eine zulässige Ausgestaltung des nationalen Verfahrens im Rahmen des Art.10 Abs.3 VO Nr.1788/2003. Die Klägerin trägt damit die von ihr geschuldete Milchabgabe.