Urteil
I R 50/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zum Vorliegen eines Wohnsitzes nach § 8 AO kann schon eine einfache, zum Wohnen geeignete Unterkunft genügen; hierfür ist nicht erforderlich, dass Bad oder Kochgelegenheit vom Vermieter gestellt werden.
• Ob eine Unterkunft als Wohnsitz i.S. von § 8 AO dient, hängt neben Eignung und Ausstattung maßgeblich von der tatsächlichen Verfügungsbefugnis des Nutzers ab; eine vertraglich vereinbarte, nur in unwesentlichen Ausnahmefällen verbleibende Nutzungsvorbehalt des Vermieters schließt den Wohnsitz nicht aus.
• Bei gemeinschaftlicher Anmietung ist die Möglichkeit der jederzeitigen Nutzung durch den einzelnen Mieter zu prüfen; bei sehr beengter Raumgröße kann gemeinsames Wohnen ausgeschlossen sein, sodass dem Einzelnen kein Wohnsitz zuzuordnen ist.
• Fehlen ausreichende Feststellungen zum Umfang der Nutzungsmöglichkeit, sind die Vorinstanzentscheidungen aufzuheben und zur Ergänzung des Tatbestands zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Wohnsitzbegriff nach § 8 AO: Verfügbarkeit, Ausstattung und gemeinschaftliche Nutzung • Zum Vorliegen eines Wohnsitzes nach § 8 AO kann schon eine einfache, zum Wohnen geeignete Unterkunft genügen; hierfür ist nicht erforderlich, dass Bad oder Kochgelegenheit vom Vermieter gestellt werden. • Ob eine Unterkunft als Wohnsitz i.S. von § 8 AO dient, hängt neben Eignung und Ausstattung maßgeblich von der tatsächlichen Verfügungsbefugnis des Nutzers ab; eine vertraglich vereinbarte, nur in unwesentlichen Ausnahmefällen verbleibende Nutzungsvorbehalt des Vermieters schließt den Wohnsitz nicht aus. • Bei gemeinschaftlicher Anmietung ist die Möglichkeit der jederzeitigen Nutzung durch den einzelnen Mieter zu prüfen; bei sehr beengter Raumgröße kann gemeinsames Wohnen ausgeschlossen sein, sodass dem Einzelnen kein Wohnsitz zuzuordnen ist. • Fehlen ausreichende Feststellungen zum Umfang der Nutzungsmöglichkeit, sind die Vorinstanzentscheidungen aufzuheben und zur Ergänzung des Tatbestands zurückzuverweisen. Der Kläger, schweizerischer Staatsbürger und Pilotenangestellter einer deutschen Fluggesellschaft mit Einsatzflughafen in Deutschland, wohnte seit November 2001 in der Schweiz und unterhielt von Juli 2001 bis Oktober 2002 eine Standby-Wohnung in Deutschland. Ab Herbst 2002 zog er mit zwei weiteren Piloten in ein Kellerzimmer (ca. 12–15 qm) im Haus der Vermieter, das monatlich für durchschnittlich drei Nächte genutzt wurde; Miete 50 € monatlich, keine schriftliche Vereinbarung. Das Zimmer war möbliert, hatte kein eigenes Kochgelegenheit und teilte Badnutzung mit der Familie; gelegentlich nutzte die Familie das Zimmer für Gäste. Das Finanzamt setzte ab November 2002 nur den Lohnsteuerabzug für beschränkt Steuerpflichtige an und forderte später Lohnsteuer nach, weil es von einem inländischen Wohnsitz des Klägers ausging. Das Finanzgericht gab der Klage statt, da es an Nachweisen für eine jederzeitige Verfügungsbefugnis über das Zimmer fehlte. Der BFH hob das Urteil auf und verwies zur ergänzenden Feststellung zurück. • Der Senat kann auf Grundlage der vorinstanzlichen Feststellungen nicht abschließend entscheiden, ob der Kläger im Zeitraum November 2002 bis Dezember 2006 unbeschränkt steuerpflichtig war; daher ist zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 FGO). • Rechtlich ist zu unterscheiden: Wohnung i.S. von § 8 AO (räumliche Eignung zum Wohnen; einfache Ausstattung genügt) und die Voraussetzung des Innehabens (objektive jederzeitige Verfügbarkeit und subjektive Bestimmungsabsicht). • Die Vorinstanz hat zutreffend angenommen, dass 12–15 qm für eine bescheidene Bleibe ausreichen; diese Tatsachenfeststellung ist bindend. Damit kann die Nutzung als Wohnnutzung nicht allein deshalb verneint werden, weil sie überwiegend zum Übernachten erfolgt. • Die Grenze, dass gelegentliche, vertraglich geregelte Nutzungsvorbehalte der Vermieter die Annahme eines Wohnsitzes nicht durchweg ausschließen, wurde herausgestellt: Ein nur in unwesentlichen Ausnahmefällen verbleibender Vorbehalt ist unschädlich. • Die Vorinstanz hat nicht hinreichend aufgeklärt, für welche konkreten Fälle der Vermieter einen Nutzungsanspruch beanspruchte; damit fehlt die Grundlage zur Beurteilung, ob die Unschädlichkeitsgrenze überschritten ist. • Bei gemeinsamer Anmietung ist zu prüfen, ob die Raumgröße eine gleichzeitige Wohnnutzung zulässt; wenn nicht, kann dem einzelnen Mieter regelmäßig kein eigener Wohnsitz zugeordnet werden. Das FG muss klären, ob die gemeinsame Nutzung dem Kläger jederzeitige Wohnnutzung belässt. • Falls kein Wohnsitz festgestellt wird, ist im zweiten Rechtsgang zu prüfen, ob der gewöhnliche Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland begründet ist; hierzu sind Feststellungen zum dienstlichen Einsatz und zur Gesamtdauer bzw. Art der Aufenthalte zu treffen. Der BFH hebt das Urteil des Finanzgerichts auf und verweist zur erneuten Verhandlung zurück, weil die Feststellungen zur Verfügungsbefugnis über das betreffende Kellerzimmer unvollständig sind. Es fehlt an klaren Feststellungen darüber, in welchen konkreten Ausnahmefällen die Vermieter Nutzungsrechte für Gäste behielten und ob diese Abreden die zulässige Unschädlichkeitsgrenze überschreiten. Weiter ist zu klären, ob die gemeinschaftliche Anmietung bei der gegebenen Zimmergröße dem einzelnen Kläger die jederzeitige Nutzung erlaubte. Erst nach ergänzender Sachverhaltsaufklärung hat das Finanzgericht erneut zu prüfen, ob ein inländischer Wohnsitz oder alternativ ein gewöhnlicher Aufenthalt vorlag und der Kläger deshalb unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war.