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Urteil

VIII R 19/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die unentgeltliche oder verbilligte Möglichkeit zur Rückgabe von Aktien an den Arbeitgeber kann einen geldwerten Vorteil darstellen und als Einnahme aus der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) zu erfassen sein. • Ob ein geldwerter Vorteil den Einkünften aus selbständiger Arbeit oder einer anderen Einkunftsart zuzurechnen ist, richtet sich nach dem konkreten sachlichen und wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang; dabei gelten für selbständige und nichtselbständige Einkünfte die gleichen Grundsätze. • Das Halbeinkünfteverfahren nach § 20 Abs. 2 EStG a.F. findet keine Anwendung, wenn die Vermögensmehrung nicht als Entgelt für Kapitalüberlassung, sondern untrennbar mit der persönlichen Tätigkeit des Begünstigten verknüpft ist.
Entscheidungsgründe
Geldwerter Vorteil bei Rückgabe von Mitarbeiteraktien als Einkünfte aus selbständiger Arbeit • Die unentgeltliche oder verbilligte Möglichkeit zur Rückgabe von Aktien an den Arbeitgeber kann einen geldwerten Vorteil darstellen und als Einnahme aus der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) zu erfassen sein. • Ob ein geldwerter Vorteil den Einkünften aus selbständiger Arbeit oder einer anderen Einkunftsart zuzurechnen ist, richtet sich nach dem konkreten sachlichen und wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang; dabei gelten für selbständige und nichtselbständige Einkünfte die gleichen Grundsätze. • Das Halbeinkünfteverfahren nach § 20 Abs. 2 EStG a.F. findet keine Anwendung, wenn die Vermögensmehrung nicht als Entgelt für Kapitalüberlassung, sondern untrennbar mit der persönlichen Tätigkeit des Begünstigten verknüpft ist. Der Kläger war Vorsitzender des Aufsichtsrats der nicht börsennotierten F-AG. Im Jahr 2000 nahm er an einem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm teil und erwarb 10.000 Aktien zum Ausgabepreis von 11,50 € je Aktie. Vertragsgemäß konnte er diese Aktien bis zum 31.12.2002 zum Ausgabekurs an die F-AG zurückgeben; von dieser Option machte er Gebrauch. Bei Rückgabe waren die Aktien nach Feststellung des Finanzamts nur noch 6 € je Stück wert; das Finanzamt setzte daraus einen geldwerten Vorteil an. Das Finanzgericht ging von einem geldwerten Vorteil i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG in Höhe von 5,50 € je Aktie aus. Die Kläger rügten materielle Rechtsverletzung und beantragten hilfsweise Behandlung als Einkünfte aus Kapitalvermögen. • Rechtliche Zuordnung: Vergütungen für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) und können geldwerte Vorteile einschließen, wenn sie durch die Tätigkeit veranlasst sind. • Veranlassungszusammenhang: Maßgeblich ist, ob die Zuwendung wegen der persönlichen Tätigkeit gewährt wurde. Die tatrichterliche Würdigung obliegt dem Finanzgericht und ist nur eingeschränkt revisionsrechtlich überprüfbar. • Anwendungsfall: Das Beteiligungsprogramm und die Rückgabemöglichkeit standen ausschließlich Mitarbeitern und Aufsichtsratsmitgliedern offen und verfolgten das Ziel, diese an das Unternehmen zu binden. Damit war die Rückgabemöglichkeit untrennbar mit der Tätigkeit des Klägers verbunden und nicht eine unabhängige Kapitalbeteiligung. • Bemessung des Vorteils: Der geldwerte Vorteil besteht in der Differenz zwischen Ausgabepreis und tatsächlichem Wert zum Rückgabezeitpunkt, hier 5,50 € je Aktie, insgesamt 55.000 €. • Zuflusszeitpunkt: Der Vorteil ist mit Ausübung der Rückgabemöglichkeit zugeflossen, also im Streitjahr 2002. • Halbeinkünfteverfahren: Die Behandlung nach § 20 Abs. 2 EStG a.F. kommt nicht in Betracht, weil die Vermögensmehrung keinen Entgeltcharakter für Kapitalüberlassung hat, sondern untrennbar an die persönliche Stellung des Aufsichtsratsmitglieds geknüpft ist. Der BFH weist die Revision als unbegründet zurück. Der Kläger hat durch die Rückgabe der Aktien zum Ausgabepreis einen geldwerten Vorteil von 5,50 € je Aktie erzielt, der den Einkünften aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzurechnen ist, somit insgesamt 55.000 € steuerpflichtig waren. Die tatrichterliche Feststellung, dass die Option und Rückgabe ausschließlich im Zusammenhang mit der Aufsichtsrätstätigkeit standen, ist bindend und nicht zu beanstanden. Eine Umqualifizierung als Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens ist ebenfalls nicht gegeben, da es sich nicht um ein Entgelt für Kapitalüberlassung handelt. Damit bleibt die von den Vorinstanzen festgesetzte Steuerfolge bestehen.