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Beschluss

IV B 81/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein geänderter Gewinnfeststellungsbescheid kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 68 FGO Verfahrensgegenstand werden, wenn die geänderten Feststellungen bereits mit der Klage bzw. Nichtzulassungsbeschwerde angefochten sind. • Ein Gewinnfeststellungsbescheid ist teilbar; einzelne Feststellungen (z. B. Mitunternehmerschaft, laufender Gewinn, Veräußerungsgewinn) können gesondert bestandskräftig werden. • Erteilt das Finanzamt einen geänderten Feststellungsbescheid, entfällt für die durch diesen ersetzte selbständige Feststellung regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers hinsichtlich der Nichtzulassungsbeschwerde. • Bei teilweiser Zurückverweisung ist das Finanzgericht nach § 127 FGO anzuwenden; bei unzureichender Begründung der Vorentscheidung ist Zurückverweisung geboten.
Entscheidungsgründe
Teilbare Gewinnfeststellung; geänderter Bescheid macht Verfahren hinsichtlich laufendem Gewinn und Mitunternehmerschaft streitig • Ein geänderter Gewinnfeststellungsbescheid kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 68 FGO Verfahrensgegenstand werden, wenn die geänderten Feststellungen bereits mit der Klage bzw. Nichtzulassungsbeschwerde angefochten sind. • Ein Gewinnfeststellungsbescheid ist teilbar; einzelne Feststellungen (z. B. Mitunternehmerschaft, laufender Gewinn, Veräußerungsgewinn) können gesondert bestandskräftig werden. • Erteilt das Finanzamt einen geänderten Feststellungsbescheid, entfällt für die durch diesen ersetzte selbständige Feststellung regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers hinsichtlich der Nichtzulassungsbeschwerde. • Bei teilweiser Zurückverweisung ist das Finanzgericht nach § 127 FGO anzuwenden; bei unzureichender Begründung der Vorentscheidung ist Zurückverweisung geboten. Der Kläger war ab 1996 atypisch stiller Gesellschafter einer KGaA und klagte 2001 auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beteiligung. Der BGH stellte 2006 in einem Anerkenntnisurteil die Unwirksamkeit fest und verurteilte zur Rückzahlung der Einlage als Schadensersatz. Das Finanzamt erließ für 2001 einen Gewinnfeststellungsbescheid und später eine Einspruchsentscheidung, in der es u. a. einen Veräußerungsgewinn feststellte. Das Finanzgericht hob den Bescheid auf mit der Begründung, die Rückabwicklung führe weder zu laufendem noch zu Veräußerungsgewinn beim Kläger. Das Finanzamt legte Nichtzulassungsbeschwerde ein und erließ während des Beschwerdeverfahrens am 13.07.2012 einen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid, der den Veräußerungsgewinn auf 0 DM änderte, aber einen laufenden Gewinn feststellte. Der BFH hatte über die Zulässigkeit und den Umfang der Beschwerde zu entscheiden. • Anwendbarkeit: § 68 FGO ist auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anzuwenden; eine inhaltliche Prüfung, ob nur rechtliche Einwendungen möglich sind, gehört nicht in das Beschwerdeverfahren. • Teilbarkeit: Ein Gewinnfeststellungsbescheid enthält selbständige Regelungen (Mitunternehmerschaft, laufender Gewinn, Veräußerungsgewinn) und ist als teilbarer Verwaltungsakt zu behandeln; geänderte Feststellungen werden nur partiell Verfahrensgegenstand, soweit sie bereits mit der Klage angefochten waren. • Konsequenz der Änderung: Der geänderte Bescheid vom 13.07.2012 wurde hinsichtlich des laufenden Gewinns und der Mitunternehmerschaft des Klägers zum Gegenstand des Verfahrens, weil diese Aspekte bereits streitig waren und die Änderung zu einer Verschlechterung des Klägers führte. • Verfahrensfehler und Zurückverweisung: Die Vorentscheidung des FG leidet an Begründungsmängeln, weil sie nicht darlegt, ob und warum der Kläger Mitunternehmer ist; deshalb ist die Entscheidung gemäß § 127 FGO aufzuheben und an das FG zurückzuverweisen. • Hinweise für das FG: Das FG muss prüfen, ob Beiständigkeit/Beiladung der KGaA oder weiterer atypisch stiller Gesellschafter erforderlich ist und die materiell-rechtliche Qualifikation der Zahlungen (laufender Gewinn vs. Veräußerungs-/Aufgabegewinn) erneut prüfen. • Teilunzulässigkeit der Beschwerde: Hinsichtlich des Veräußerungsgewinns ist die Beschwerde unzulässig, weil das Finanzamt durch den geänderten Bescheid den Veräußerungsgewinn auf 0 DM festgestellt und damit das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ließ. • Kostenentscheidung: Über die Kosten wird nach § 143 Abs. 2 FGO das Finanzgericht entscheiden; bei teilweiser Zurückverweisung ist die Entscheidung über die gesamten Kosten dem FG zu übertragen. Die Beschwerde des Finanzamts hat teilweise Erfolg. Der BFH hebt die Vorentscheidung des Finanzgerichts in entsprechender Anwendung des § 127 FGO auf und verweist die Sache zurück, soweit es um die Feststellung des laufenden Gewinns und die Frage der Mitunternehmerschaft des Klägers geht, weil der geänderte Gewinnfeststellungsbescheid vom 13.07.2012 diese Punkte zum Verfahrensgegenstand gemacht hat und die Vorentscheidung in diesem Punkt begründungsmangelhaft ist. Hinsichtlich des Veräußerungsgewinns ist die Beschwerde unzulässig, weil das Finanzamt durch den geänderten Bescheid den Veräußerungsgewinn auf 0 DM festgestellt und damit sein Rechtsschutzbedürfnis weggefallen ist. Das Finanzgericht entscheidet über die weiteren materiellen Fragen und die Verfahrenskosten.