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Beschluss

VI B 155/12

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. NV: Mit der Rüge, das FG sei mit seinem Urteil im zweiten Rechtsgang von Vorgaben des zurückverweisenden BFH-Urteils abgewichen, wird ein Verfahrensmangel geltend gemacht. 2. NV: Die Bindungswirkung nach § 126 Abs. 5 FGO erstreckt sich nicht auf die tatsächlichen Grundlagen der Revisionsentscheidung.
Entscheidungsgründe
1. NV: Mit der Rüge, das FG sei mit seinem Urteil im zweiten Rechtsgang von Vorgaben des zurückverweisenden BFH-Urteils abgewichen, wird ein Verfahrensmangel geltend gemacht. 2. NV: Die Bindungswirkung nach § 126 Abs. 5 FGO erstreckt sich nicht auf die tatsächlichen Grundlagen der Revisionsentscheidung. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht; jedenfalls sind die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht gegeben. 1. Soweit die Rechtsnachfolger der Klägerin vorbringen, dass sich das FG im zweiten Rechtsgang nicht an die Vorgaben des BFH-Urteils vom 4. August 2011 III R 24/09 (BFH/NV 2012, 199) gehalten habe, rügen sie einen Verfahrensmangel (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Juni 2012 III B 206/11, BFH/NV 2012, 1626; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler ‑‑HHSp‑‑, § 126 FGO Rz 87). a) Ein solcher Mangel liegt indes nicht vor. Denn das FG hat sich bei der Prüfung des von ihm im zweiten Rechtsgang beurteilten Sachverhaltes gemäß § 126 Abs. 5 FGO an die rechtliche Beurteilung des BFH in der Sache III R 24/09 gehalten. Es hat lediglich den streitigen Sachverhalt neu bewertet und anders als im ersten Rechtsgang darauf erkannt, dass der Eintritt der Behinderung des K vor Vollendung des 27. Lebensjahres zur Überzeugung des Gerichts nicht nachgewiesen worden sei. Diesen zu beurteilen und zu würdigen ist Aufgabe der Tatsacheninstanz auch im zweiten Rechtsgang. Das FG ist dabei insbesondere nicht an die den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen im ersten Rechtsgang gebunden (Bergkemper in HHSp, § 126 FGO Rz 77). Überdies gilt die Bindungswirkung nach § 126 Abs. 5 FGO nicht, wenn das FG im zweiten Rechtsgang entscheidungserhebliche Tatsachen, die zu einer abweichenden Beurteilung führen, erstmals feststellt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1626, m.w.N.), und zwar auch dann nicht, wenn der geänderte Sachverhalt schon früher so vorlag, aber erst im zweiten Rechtsgang festgestellt wird (BFH-Urteil vom 18. Juli 2007 II R 34/04, juris). b) Soweit die Rechtsnachfolger der Klägerin eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) als (verzichtbaren) Verfahrensmangel in Gestalt des Unterlassens einer Amtsermittlung durch das Beiziehen weiterer Unterlagen und Ähnliches rügen, kann dahinstehen, ob ein solcher Verfahrensfehler zu beklagen ist. Denn insoweit haben sie ihr Rügerecht verloren. Ausweislich des Sitzungsprotokolls wurde der Sach- und Streitstand mit den Beteiligten ‑‑auch das Vorliegen einer Behinderung bei K zum maßgeblichen Stichtag im Oktober 1988‑‑ in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert, ohne dass die Kläger ‑‑in der fünfzigminütigen mündlichen Verhandlung‑‑ einen entsprechenden Beweisantrag gestellt oder auf ihn hingewirkt hätten. Zudem war spätestens aufgrund der Ladung erkennbar, dass das FG eine mögliche Beweiserhebung oder weitere Aufklärungsmaßnahmen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht durchzuführen beabsichtigte. Im Übrigen muss ein ‑‑fachkundig vertretener‑‑ Beteiligter gerade bei umstrittener Sach- und/oder Rechtslage grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (s. BFH-Beschlüsse vom 29. Dezember 2006 IX B 139/05, BFH/NV 2007, 1084; vom 14. Oktober 2009 IX B 86/09, BFH/NV 2010, 222, m.w.N.). Gleichwohl haben die ‑‑in der mündlichen Verhandlung vor dem FG anwaltlich vertretenen‑‑ Kläger rügelos zur Sache verhandelt und damit ihr Rügerecht durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. BFH-Beschluss vom 12. November 2012 III B 186/11, BFH/NV 2013, 236, m.w.N.). 2. Letztlich rügen die Kläger mit ihrem Vorbringen eine (angeblich) unzutreffende Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. September 2008 IX B 110/08, BFH/NV 2009, 39; vom 19. Mai 2010 IX B 198/09, BFH/NV 2010, 1647, und vom 30. November 2012 III B 151/11, BFH/NV 2013, 396; jeweils m.w.N.). 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken