Urteil
X R 15/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Leistungspflichten aus einem Übergabevertrag mit Pflegevereinbarung können gewerbliche Einkünfte begründen (§§ 15, 4 EStG).
• Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG setzt neben einer Erklärung des Steuerpflichtigen zumindest das Erstellen bzw. Sammeln von Belegen bzw. eine kursorische Rechnung voraus; bloße Erklärung genügt nicht.
• Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist nach der Grundform des § 4 Abs. 1 EStG durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln; der Gewinn realisiert sich zeitlich nach Erfüllung der Leistungsverpflichtungen.
• Eine einseitige prozessuale Erklärung des Finanzamts, geänderte Bescheide zu erlassen, begründet allein keine verbindliche Verzichts- oder Verbindungswirkung gegen das Gericht, wenn keine tatsächliche Verständigung oder Disposition beider Beteiligten vorliegt.
Entscheidungsgründe
Pflegevereinbarung begründet Gewerbebetrieb; EÜR erfordert Belege (§§ 15, 4 EStG) • Leistungspflichten aus einem Übergabevertrag mit Pflegevereinbarung können gewerbliche Einkünfte begründen (§§ 15, 4 EStG). • Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG setzt neben einer Erklärung des Steuerpflichtigen zumindest das Erstellen bzw. Sammeln von Belegen bzw. eine kursorische Rechnung voraus; bloße Erklärung genügt nicht. • Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist nach der Grundform des § 4 Abs. 1 EStG durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln; der Gewinn realisiert sich zeitlich nach Erfüllung der Leistungsverpflichtungen. • Eine einseitige prozessuale Erklärung des Finanzamts, geänderte Bescheide zu erlassen, begründet allein keine verbindliche Verzichts- oder Verbindungswirkung gegen das Gericht, wenn keine tatsächliche Verständigung oder Disposition beider Beteiligten vorliegt. Die Kläger (Eheleute) waren zusammenveranlagt. Die Klägerin schloss 2002 mit einem 80‑jährigen Nachbarn (N) einen notariellen Übergabevertrag nebst Pflegevereinbarung: Übertragung des Grundstücks an die Klägerin unter Nießbrauchsvorbehalt gegen Pflege- und Versorgungsleistungen, pauschal mit 900 DM monatlich bewertet; Rückübertragung bei Nichterfüllung; Nießbrauch endete bei dauerhafter Heimaufnahme. Die Klägerin versorgte N bis zu einem Unfall 2008; anschließend trat dessen Tochter als Betreuerin auf und ließ N ins Pflegeheim bringen. Das Finanzamt setzte für 2004–2007 gewerbliche Einkünfte an (jeweils 5.521 €). Das Finanzgericht hielt die Tätigkeit zwar für gewerblich, ließ die Klägerin aber nach § 4 Abs. 3 EStG per EÜR gewinnermitteln, weil nach Ansicht des FG der wirtschaftliche Vorteil aus dem Grundstück erst nach Wegfall des Nießbrauchs realisiert worden sei. Das Finanzamt revidierte dies mit der Rüge, die Klägerin habe das Wahlrecht zur EÜR nicht wirksam ausgeübt. • Die Klägerin übt eine gewerbliche, selbständige Tätigkeit aus; kein Indiz für Weisungsgebundenheit und Vorliegen von Unternehmerrisiko und Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr (vgl. §§ 15 Abs.1,2 EStG). • Die Ausübung des Wahlrechts zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung setzt mehr als eine bloße Erklärung voraus; jedenfalls sind Mindestanforderungen wie das Erstellen bzw. Sammeln von Einnahmen- und Ausgabenbelegen bzw. eine kursorische EÜR erforderlich (§ 4 Abs.3 EStG). • Die Klägerin legte keine Aufzeichnungen oder Belege vor; der Vertrag allein reicht als Beleggrundlage nicht aus, da zusätzlich behauptete weitere Zuwendungen (Barzahlungen, PKW) einer Belegprüfung bedurften. Deshalb war die EÜR‑Wahl unwirksam und die Gewinnermittlung nach der Grundform (§ 4 Abs.1 EStG) vorzunehmen. • Nach Betriebsvermögensvergleich realisiert sich der Gewinn zeitlich erst mit Erbringung der Leistungen; bereits erbrachte Leistungen vor Vertragsschluss wurden einvernehmlich bewertet (27.000 DM), weitere Leistungen sind monatlich mit 900 DM anzusetzen; die Schätzung des Finanzamts für 2004–2007 ist daher nicht zu beanstanden. • Die Erklärung des Finanzamts, geänderte Bescheide erlassen zu wollen, bindet das Gericht nicht ersichtlich: es fehlte an einer tatsächlichen Verständigung oder Disposition beider Beteiligten, sodass keine Verwirkung oder Bindungswirkung nach Treu und Glauben eintritt. Die Revision des Finanzamts ist begründet; das Urteil des Finanzgerichts wird insoweit aufgehoben und die Klage für die Jahre 2004 bis 2007 abgewiesen. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15, 4 EStG). Ihr Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG war unwirksam, weil sie keine Aufzeichnungen/Belege vorlegte; daher war nach der Grundform des § 4 Abs. 1 EStG durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Der vom Finanzamt zugrunde gelegte Bewertungsmaßstab (monatlich 900 DM) und die Schätzung des Gewinns für die Streitjahre sind nicht zu hoch. Die prozessuale Erklärung des Finanzamts, geänderte Bescheide erlassen zu wollen, führt nicht zur Bindung des Gerichts, da keine einvernehmliche Disposition beider Parteien oder sonstige Voraussetzungen für eine verbindliche Verpflichtung vorlagen.