Beschluss
X S 12/13 (PKH)
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Voraussetzung einer Entschädigung nach §198 GVG ist vorrangig eine wirksame Verzögerungsrüge und das Einhalten der sechsmonatigen Wartefrist vor Klageerhebung nach §198 Abs.5 GVG.
• Die Ausnahmeregelung für die Wiederholung der Verzögerungsrüge (§198 Abs.3 Satz2 GVG) ist nicht auf die Frist zur Erhebung der Entschädigungsklage zu übertragen.
• PKH nach §142 FGO i.V.m. §114 ZPO wird versagt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; eine unzulässige (vorzeitige) Entschädigungsklage begründet diese Aussicht nicht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit vorzeitiger Entschädigungsklage nach §198 GVG; PKH versagt • Voraussetzung einer Entschädigung nach §198 GVG ist vorrangig eine wirksame Verzögerungsrüge und das Einhalten der sechsmonatigen Wartefrist vor Klageerhebung nach §198 Abs.5 GVG. • Die Ausnahmeregelung für die Wiederholung der Verzögerungsrüge (§198 Abs.3 Satz2 GVG) ist nicht auf die Frist zur Erhebung der Entschädigungsklage zu übertragen. • PKH nach §142 FGO i.V.m. §114 ZPO wird versagt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; eine unzulässige (vorzeitige) Entschädigungsklage begründet diese Aussicht nicht. Der Antragsteller begehrt PKH für eine Entschädigungsklage wegen angeblich unangemessener Verfahrensdauer des Verfahrens V S 27/12 (PKH) beim BFH. Zuvor war seine Klage vor dem FG abgewiesen worden; er hatte PKH beim FG und später beim BFH beantragt. Am 24.12.2012 sandte er ein Schreiben, das er als Verzögerungsrüge und Entschädigungsklage bezeichnete; der BFH wertete es als Verzögerungsrüge. Trotz mehrfacher Schreiben reichte der Antragsteller Anfang Februar 2013 eine Entschädigungsklage ein und beantragte erneut PKH. Das Gericht stellte Gebührenrechnungen für das Verfahren und die Entschädigungsklage zu; der Antragsteller wandte sich auch an den Verfassungsgerichtshof, der seine Beschwerde verwarf. • Rechtliche Grundlage für PKH: §142 FGO i.V.m. §114 ZPO; Voraussetzungen sind Bedürftigkeit und hinreichende Aussicht auf Erfolg. • Entschädigungsanspruch wegen Verfahrensdauer beruht auf §198 GVG; vorrangig erforderlich ist eine Verzögerungsrüge nach §198 Abs.3 GVG. • §198 Abs.5 GVG schreibt vor, dass eine Entschädigungsklage frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge zulässig ist; diese Frist hat der Kläger nicht eingehalten, sodass die Klage unzulässig ist. • Die Ausnahmeregelung des §198 Abs.3 Satz2 GVG betrifft nur die Wiederholung der Verzögerungsrüge und nicht die Klagefrist des §198 Abs.5 GVG; eine Verkürzung der sechsmonatigen Klagefrist kommt deshalb nicht in Betracht. • Ein früherer PKH-Antrag beim FG oder beim BFH begründet nicht den Beginn der sechsmonatigen Frist; maßgeblich ist die Verzögerungsrüge. • Die Fristenregelung benachteiligt den Antragsteller nicht in unzumutbarer Weise; verlorene Fristen wegen Mittellosigkeit können ggf. durch Wiedereinsetzung geheilt werden. • Hinweise des Senats: Entscheidung betrifft nur den hier gestellten PKH-Antrag; über Erinnerungen gegen Kostenrechnungen und Gebühren der Landesjustizkasse ist gesondert zu entscheiden; das PKH-Verfahren ist gerichtskostenfrei. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Entschädigungsklage unzulässig ist. Die Klage wurde vor Ablauf der in §198 Abs.5 GVG vorgeschriebenen sechsmonatigen Wartefrist nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben. Eine auf §198 Abs.3 Satz2 GVG gestützte Verkürzung dieser Frist kommt nicht in Betracht, und ein früherer PKH-Antrag beim FG begründet den Fristbeginn nicht. Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ist damit auch die Voraussetzung für PKH nach §142 FGO i.V.m. §114 ZPO nicht erfüllt. Über die gesondert erhobenen Einwendungen gegen Kostenrechnungen ist noch nicht entschieden.