Beschluss
X B 113/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Regelmäßige Rentenanpassungen führen nicht zu einer Erhöhung des steuerfreien Teils der Rente nach dem Alterseinkünftegesetz.
• Für die Besteuerung ist der maßgebliche Jahresbetrag des ersten ganzjährigen Rentenbezugs unter dem neuen Regime des Alterseinkünftegesetzes zugrunde zu legen.
• Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn die Beschwerdeführerin sich nicht substantiiert mit der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzt.
Entscheidungsgründe
Regelmäßige Rentenerhöhungen erhöhen den steuerfreien Rententeil nicht • Regelmäßige Rentenanpassungen führen nicht zu einer Erhöhung des steuerfreien Teils der Rente nach dem Alterseinkünftegesetz. • Für die Besteuerung ist der maßgebliche Jahresbetrag des ersten ganzjährigen Rentenbezugs unter dem neuen Regime des Alterseinkünftegesetzes zugrunde zu legen. • Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn die Beschwerdeführerin sich nicht substantiiert mit der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzt. Die Klägerin, geboren 1934, bezieht seit 1994 Altersrente. Für 2005 und 2006 machte sie eine Jahresrente von 20.514 € geltend; das Finanzamt setzte jeweils 10.257 € als steuerfrei an. Für 2007 erklärte die Klägerin eine Rente von 20.569 € aufgrund einer regelmäßigen Rentenanpassung zum 1. Juli 2007; das Finanzamt hielt wiederum 10.257 € für steuerfrei und besteuerte den Rest. Die Klägerin meint, die Erhöhung sei als regelmäßige Anpassung außer Betracht zu lassen und für die Besteuerung sei allein der Jahresbetrag 2005 maßgeblich. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Klägerin legte Nichtzulassungsbeschwerde ein mit dem Antrag auf Zulassung der Revision aus grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts; das Finanzamt beanstandete dies. • Die Beschwerde erfüllt die Voraussetzungen des §115 Abs.2 FGO nicht, weil die Klägerin die grundsätzliche Rechtsfrage nicht hinreichend konkretisiert hat. • Zur Zulassung der Revision müssten die entscheidungserheblichen Rechtsfragen konkret herausgestellt und schlüssig sowie substantiiert unter Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Schrifttum dargelegt werden; dies hat die Klägerin nicht erbracht (§116 Abs.3 Satz3 FGO). • Die Klägerin hat sich nicht mit der einschlägigen BFH-Rechtsprechung auseinandergesetzt, insbesondere nicht mit dem Senatsurteil X R 15/07 vom 26.11.2008, das ausdrücklich feststellt, dass regelmäßige Rentenanpassungen den steuerfreien Teil der Rente nicht erhöhen. • Der BFH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest: Als maßgeblicher Jahresbetrag ist der erste ganzjährige Rentenbezug unter dem neuen Regime des Alterseinkünftegesetzes zugrunde zu legen; spätere reguläre Erhöhungen sind steuerpflichtig. • Aus denselben Gründen kommt auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts nicht in Betracht; daher ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die Regelungslage und die hierzu ergangene BFH-Rechtsprechung führen dazu, dass regelmäßige Rentenerhöhungen den steuerfreien Rententeil nicht vergrößern. Entscheidend ist der Jahresbetrag des ersten ganzjährigen Rentenbezugs nach dem Alterseinkünftegesetz; spätere reguläre Erhöhungen sind einkommensteuerpflichtig. Die Klägerin hat sich nicht substantiiert mit der einschlägigen Rechtsprechung auseinandergesetzt, weshalb die Revision weder aus grundsätzlichen Gründen noch zur Fortbildung des Rechts zuzulassen ist. Das Finanzamt durfte daher den über den bereits 2005 maßgeblichen steuerfreien Betrag hinausgehenden Rentenbetrag für 2007 besteuern.