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Beschluss

X K 10/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer ist der Gerichtsberichterstatter gemäß §63 Abs.1 Satz1 GKG zur vorläufigen Festsetzung des Streitwerts berufen. • Fehlt eine bezifferte Geldforderung, begründet das nicht automatisch den Auffangstreitwert von 5.000 €; das Gericht muss nach Ermessen (§52 Abs.1 GKG) oder ggf. unter Berücksichtigung der Regelentschädigung nach §198 GVG vorläufig festsetzen. • In Entschädigungsklagen wegen Verfahrensverzögerung ist §12a GKG anzuwenden, weshalb die Gerichtsgebühr nach dem vorläufig festzusetzenden Streitwert zu entrichten ist. • Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts auf 300 € richtet sich danach, dass bei einer Verzögerung von drei Zwölfteln eines Jahres die Regelentschädigung nach §198 GVG zugrunde gelegt werden kann.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Streitwertfestsetzung bei Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer • Bei Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer ist der Gerichtsberichterstatter gemäß §63 Abs.1 Satz1 GKG zur vorläufigen Festsetzung des Streitwerts berufen. • Fehlt eine bezifferte Geldforderung, begründet das nicht automatisch den Auffangstreitwert von 5.000 €; das Gericht muss nach Ermessen (§52 Abs.1 GKG) oder ggf. unter Berücksichtigung der Regelentschädigung nach §198 GVG vorläufig festsetzen. • In Entschädigungsklagen wegen Verfahrensverzögerung ist §12a GKG anzuwenden, weshalb die Gerichtsgebühr nach dem vorläufig festzusetzenden Streitwert zu entrichten ist. • Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts auf 300 € richtet sich danach, dass bei einer Verzögerung von drei Zwölfteln eines Jahres die Regelentschädigung nach §198 GVG zugrunde gelegt werden kann. Der Kläger erhob beim BFH Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer in Bezug auf ein Klageverfahren vor dem FG Hamburg (3 K 232/11). Er machte geltend, dass seit 2000 mehrere finanzgerichtliche Verfahren wegen nicht fortgeschriebener Einheitswerte anhängig seien und dadurch die zulässige Verfahrensdauer überschritten werde. Mit Eingabe an den BFH vom 6. Juli 2012 beantragte er Entschädigung; auf Aufforderung der Geschäftsstelle nannte er keinen Streitwert. Die Geschäftsstelle ging davon aus, die Entschädigung beziehe sich ausschließlich auf das Verfahren 3 K 232/11. Der Berichterstatter des Senats sollte den Streitwert gemäß §63 GKG festsetzen. Das Gericht prüfte, ob bei fehlender Bezifferung der Anspruch der Auffangregel des §52 Abs.2 GKG entgegensteht, und ob die Regelentschädigung nach §198 GVG heranzuziehen ist, um den Gebührenvorschuss zu bestimmen. • Zuständigkeit und Verfahrensrecht: In Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer ist §12a GKG anzuwenden; damit sind die Vorschriften über das Verfahren des ersten Rechtszugs nach §155 Satz2 FGO einschlägig, sodass der Berichterstatter gemäß §79a FGO befugt ist, im vorbereitenden Verfahren den Streitwert festzusetzen. • Vorläufige Festsetzung ohne Anhörung: Nach §63 Abs.1 Satz1 GKG setzt das Gericht den Wert ohne vorherige Anhörung fest, wenn keine bestimmte Geldsumme begehrt wird und kein gesetzlicher Festbetrag gilt; dies trifft hier zu, weil der Kläger keine konkrete Geldsumme benannt hat. • Auffangstreitwert nicht automatisch: Die bloße Nichtbezifferung führt nicht automatisch zur Anwendung des Auffangstreitwerts von 5.000 € gemäß §52 Abs.2 GKG. §52 Abs.2 kommt nur in Betracht, wenn keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Ermessensfestsetzung nach §52 Abs.1 GKG vorliegen. • Berücksichtigung der Regelentschädigung: Bei der vorläufigen Wertfestsetzung kann die Regelentschädigung nach §198 GVG (1.200 € jährlich) als Anknüpfungspunkt dienen; hiervon ist nach den Umständen des Einzelfalls und der Dauer der Verzögerung anteilig auszugehen. • Anwendung auf den konkreten Fall: Der Kläger widersprach nicht der Annahme, die Klage beziehe sich allein auf das Verfahren 3 K 232/11. Da dieses Verfahren zwischen Klageerhebung und Urteil etwa zwei Monate andauerte (drei von zwölf Monaten der Jahresberechnung), hielt das Gericht drei Zwölftel der Regelentschädigung für sachgerecht. • Festsetzung: Vor diesem Hintergrund ist der Streitwert für den Gebührenvorschuss vorläufig auf 300 € festzusetzen (drei Zwölftel von 1.200 €). • Rechtskraft der Festsetzung: Die Entscheidung über die vorläufige Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar (§63 Abs.1 Satz2 GKG). Der Berichterstatter des Senats setzte den vorläufigen Streitwert für die Entschädigungsklage des Klägers auf 300 € fest. Begründet wurde dies damit, dass der Kläger keine bestimmte Geldsumme benannt hat und die vorläufige Festsetzung nach §63 GKG ohne Anhörung vorzunehmen ist. Als sachgerechter Anknüpfungspunkt diente die Regelentschädigung nach §198 GVG, anteilig berechnet für die Dauer der Verzögerung im angegriffenen Verfahren vor dem FG Hamburg. Die Festsetzung ist unanfechtbar; auf dieser Grundlage ist der Gebührenvorschuss zu erheben, bevor die Klage im weiteren Verfahren zugestellt wird.