Beschluss
GrS 1/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Selbständig tätige Prostituierte (Eigenprostitution) erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
• Ein Gewerbebetrieb liegt vor, wenn eine selbständige, nachhaltige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt (§2 Abs.1 GewStG, §15 Abs.2 EStG).
• Die frühere Rechtsprechung, die Einkünfte aus Prostitution als sonstige Einkünfte nach §22 Nr.3 EStG einordnet, wird aufgehoben; Verwaltung und Literatur befürworten die gewerbliche Einordnung.
Entscheidungsgründe
Eigenprostitution als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (GrS 1/12) • Selbständig tätige Prostituierte (Eigenprostitution) erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. • Ein Gewerbebetrieb liegt vor, wenn eine selbständige, nachhaltige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt (§2 Abs.1 GewStG, §15 Abs.2 EStG). • Die frühere Rechtsprechung, die Einkünfte aus Prostitution als sonstige Einkünfte nach §22 Nr.3 EStG einordnet, wird aufgehoben; Verwaltung und Literatur befürworten die gewerbliche Einordnung. Die Klägerin war im Streitjahr 2006 als selbständig tätige Prostituierte tätig und bot in einer gemieteten Wohnung gegen Entgelt sexuelle Dienstleistungen an. Ihre Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer betrugen rund 64.000 €, die Ausgaben etwa 26.000 €, so dass ein Gewinn von 38.115 € anfiel. Das Finanzamt behandelte den Gewinn als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und setzte einen Gewerbesteuermessbetrag fest. Das Finanzgericht gab der Sprungklage statt und qualifizierte die Einnahmen als sonstige Einkünfte nach §22 Nr.3 EStG unter Verweis auf frühere BFH-Rechtsprechung. Das Finanzamt reichte Revision ein und hielt die Einkünfte für gewerblich. Der III. Senat des BFH legte die Rechtsfrage dem Großen Senat vor, weil eine Abweichung von der älteren Großen-Senats-Entscheidung zu klären war. • Zulässigkeit der Vorlage: Die Vorlage an den Großen Senat war erforderlich, weil eine frühere Große-Senats-Entscheidung vorhanden war und die Auffassung des vorlegenden Senats hiervon abwich. • Verfahrensfragen: Der Große Senat entschied ohne mündliche Verhandlung nach §11 Abs.7 FGO; eine Anfrage bei anderen Senaten war nicht erforderlich. • Rechtsbegriffsbestimmung: Ein Gewerbebetrieb ist jede selbständige, nachhaltige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, sofern sie nicht unter die Regelungen für Land- und Forstwirtschaft oder selbständige Arbeit fällt (§2 Abs.1 GewStG, §15 Abs.2 EStG). • Entwicklung der Rechtslage: Seit der früheren Großen-Senats-Entscheidung sind mehr als 45 Jahre vergangen; Verwaltung und Literatur vertreten inzwischen überwiegend die Auffassung, dass selbständig tätige Prostituierte gewerbliche Einkünfte erzielen. • Anwendung auf den Einzelfall: Selbständig tätige Prostituierte überschreiten den Rahmen privater Vermögensverwaltung und nehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil; die Tätigkeit ist nachhaltig, selbständig und mit Gewinnerzielungsabsicht, weshalb sie nicht als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§18 EStG) zu qualifizieren sind. • Rechtsfolgen: Aufgrund der vorgenannten Kriterien ist die Tätigkeit der Klägerin als Gewerbebetrieb i.S. des Gewerbesteuergesetzes und des Einkommensteuergesetzes einzuordnen. Der Große Senat des BFH beantwortet die Vorlagefrage zu Gunsten des Finanzamts: Selbständig tätige Prostituierte (Eigenprostitution) erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Damit ist die frühere Einordnung als sonstige Einkünfte nicht mehr anzuwenden; die Tätigkeit erfüllt die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs nach §2 Abs.1 GewStG i.V.m. §15 Abs.2 EStG. Konsequenz ist, dass entsprechende Gewinne der Gewerbesteuer und den darauf beruhenden steuerlichen Vorschriften unterliegen. In der konkreten Sache würde dies dazu führen, dass der vom Finanzamt festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag als zutreffend anzusehen ist und die Entscheidung des Finanzgerichts insoweit nicht Bestand hat.