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Beschluss

V R 42/11

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Es ist bisher ungeklärt, ob die vom BFH entwickelten Grundsätze zur im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (in der bis zum Veranlagungszeitraum 2011 geltenden Fassung) erfolgenden Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen eines Ehegatten an seinen kindergeldrechtlich zu berücksichtigenden Ehepartner auch auf die nach § 1615l BGB erfolgenden Unterhaltsleistungen zwischen unverheiratet zusammenlebenden Eltern übertragen werden können .
Entscheidungsgründe
NV: Es ist bisher ungeklärt, ob die vom BFH entwickelten Grundsätze zur im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (in der bis zum Veranlagungszeitraum 2011 geltenden Fassung) erfolgenden Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen eines Ehegatten an seinen kindergeldrechtlich zu berücksichtigenden Ehepartner auch auf die nach § 1615l BGB erfolgenden Unterhaltsleistungen zwischen unverheiratet zusammenlebenden Eltern übertragen werden können . II. 1. Die Gewährung von PKH setzt nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass der Antragsteller die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 2. a) Die Klägerin kann die Kosten des Verfahrens ausweislich der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht aufbringen; sie verfügt weder über verwertbares Vermögen noch über einzusetzendes Einkommen (§ 115 ZPO). b) Die Rechtsverfolgung bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Diese Voraussetzung ist nicht nur gegeben, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der angestrebten Revision besteht, sondern auch dann, wenn der Rechtsstreit schwierige Rechtsfragen aufwirft, die erst im Revisionsverfahren abschließend zu klären sind (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 24. September 2007 III S 14/07 (PKH), BFH/NV 2008, 67, m.w.N.). Im Streitfall ist zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Kindergeldanspruch für ein unverheiratetes Kind deswegen entfällt, weil es mit dem Kindsvater eines eigenen Kindes zusammenlebt. Der Senat hat bislang entschieden, dass ein nicht erfüllter Unterhaltsanspruch der Kindsmutter gegen den Kindsvater nicht als Bezug i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum Veranlagungszeitraum 2011 geltenden Fassung anzusetzen ist (Senatsurteil vom 30. August 2012 III R 43/10, BFH/NV 2013, 26). Ist das Kind verheiratet, hat der Senat entschieden, dass es bei einer kinderlosen Ehe, in der ein Ehepartner allein verdient und ein durchschnittliches Nettoeinkommen erzielt, der Lebenserfahrung entspricht, dass dem nicht verdienenden Ehepartner in etwa die Hälfte des Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließt; dabei muss dem unterhaltsverpflichteten Ehepartner ein verfügbares Einkommen in Höhe des steuerrechtlichen Existenzminimums verbleiben (Senatsurteil vom 23. November 2011 III R 76/09, BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413). Verfügt das Kind auch über eigene Mittel, so ist zu unterstellen, dass sich die Eheleute ihr verfügbares Einkommen teilen (Senatsurteil in BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413). Ob diese Rechtsgrundsätze zur Ermittlung von nach § 1615l BGB zu erbringenden Unterhaltsleistungen auch auf unverheiratete, zusammenlebende Eltern von Kindeskindern übertragen werden können, ist bisher ungeklärt. Insoweit sind schwierige Rechtsfragen zu klären, da die Unterhaltspflichten zwischen zusammenlebenden Ehegatten und zwischen unverheiratet zusammenlebenden Elternteilen zivilrechtlich unterschiedlich geregelt sind. Es ist auch bereits ein weiteres Verfahren zu diesem Fragenkreis beim Bundesfinanzhof unter dem Az. V R 42/11 anhängig. 3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO, § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO, § 1 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis der Anlage 1). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken