Urteil
IV R 33/12
BFH, Entscheidung vom
6mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Klage gegen einen geänderten Feststellungsbescheid ist unzulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung sich nicht auf die vom Feststellungsbescheid erfasste Besteuerungsgrundlage bezieht.
• Bei Einbringungen mit teilentgeltlicher Komponente kann die übertragende Person Gewinn realisieren; dieser Gewinn ist im Besteuerungsverfahren der übertragenden Person zu prüfen und nicht im Verfahren über den Feststellungsbescheid der empfangenden Gesellschaft.
• Wenn das Finanzgericht die Klage materiell abweist, aber die Zulässigkeitsvoraussetzungen fehlen, ist die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage unzulässig war.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Klage gegen geänderten Feststellungsbescheid bei Besteuerungswirkung im Einbringenden • Die Klage gegen einen geänderten Feststellungsbescheid ist unzulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung sich nicht auf die vom Feststellungsbescheid erfasste Besteuerungsgrundlage bezieht. • Bei Einbringungen mit teilentgeltlicher Komponente kann die übertragende Person Gewinn realisieren; dieser Gewinn ist im Besteuerungsverfahren der übertragenden Person zu prüfen und nicht im Verfahren über den Feststellungsbescheid der empfangenden Gesellschaft. • Wenn das Finanzgericht die Klage materiell abweist, aber die Zulässigkeitsvoraussetzungen fehlen, ist die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage unzulässig war. Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG; Kommanditistin A brachte zwei Grundstücke zu Buchwerten in die Gesellschaft ein. Die Kommanditeinlage sollte 150.000 € betragen; der auf die Einlage übersteigende Buchwertbetrag wurde zunächst auf einem Verrechnungskonto/A-Darlehenskonto der A gebucht. Das Finanzamt wertete die Einbringung als teilentgeltlich, erkannte anteilige Aufdeckung stiller Reserven und erhöhte die Aktivposten sowie die Anschaffungskosten der Klägerin, was zu höheren AfA führte. Die Klägerin beanstandete die Behandlung und beantragte Bilanzberichtigung; das FA änderte den Feststellungsbescheid und stellte höhere Einkünfte fest. Das FG wies die Klage ab; der BFH prüft, ob die Klage zulässig ist und ob die streitige Aufdeckung in dem Feststellungsverfahren der Klägerin zu überprüfen ist. • Zulässigkeit: Eine Anfechtungsklage setzt voraus, dass der Kläger durch den angefochtenen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt ist (§ 40 Abs. 2 FGO). • Kein Verletzungsgehalt der Klägerin: Die Änderungen durch den geänderten Feststellungsbescheid beruhen auf der Außenprüfung; die einzige von der Klägerin beanstandete Rechtsfolge betrifft die Behandlung der Einbringung bei A. Diese Behandlung führte bei der Klägerin nicht zu einer Erhöhung der Einkünfte, sondern führte aufgrund zusätzlicher AfA sogar zu einer Minderung. • Trennungsregel: Die gewinnerhöhende Auswirkung der teilentgeltlichen Übertragung betrifft das Einzelunternehmen der A; ein solcher Gewinn ist dort zu besteuern und Gegenstand der dortigen Veranlagung und gerichtlichen Überprüfung, nicht Gegenstand des Feststellungsbescheids der empfangenden Gesellschaft. • Verhältnis Grundlagen- und Folgebescheid: Die behauptete Rechtsverletzung betrifft nicht die vom Feststellungsbescheid erfasste steuerliche Grundlage; daher fehlt es an einem klagefähigen Verletzungsinteresse der Klägerin. • Prozessuale Folge: Da das FG materiell entschieden hat, obwohl die Klage unzulässig war, ist die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage unzulässig war. Die Revision ist unbegründet; das FG hat im Ergebnis zu Recht abgewiesen, die Klage war jedoch unzulässig. Die Klägerin hat keinen eigenen Rechtsverletzungsanspruch aus dem geänderten Feststellungsbescheid dargelegt, weil die streitige Gewinnerhöhung aus der teilentgeltlichen Einbringung die Besteuerung der übertragenden Person A betrifft und daher in deren Verfahren zu prüfen ist. Die Feststellung höherer Einkünfte der Klägerin resultierte nicht aus der von ihr gerügten Behandlung; die einzige wirksame Auswirkung beim Feststellungsbescheid war eine Minderung durch erhöhte AfA. Deshalb ist die Klage nicht nach den materiellen Gesichtspunkten, sondern aus prozessualen Gründen als unzulässig zurückzuweisen.