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Urteil

I R 62/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Rückstellungen für Kostenüberdeckungen bei öffentlich-rechtlicher Wasserversorgung sind möglich, wenn eine hinreichend konkretisierte öffentlich-rechtliche Ausgleichsverpflichtung besteht. • §10 Abs.2 Satz2 Halbsatz1 SächsKAG begründet eine konkretisierte Verpflichtung zur Ausgleichung von Kostenüberdeckungen, die Rückstellungsfähigkeit begründen kann. • Die Bildung der Rückstellung kann nicht am Wortlaut von §5 Abs.2a EStG scheitern, wenn die Ausgleichspflicht eine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung des Vermögens darstellt. • Ob und in welcher Höhe Rückstellungen in einzelnen Streitjahren vorzunehmen sind, bedarf weiterer, landesspezifischer Feststellungen und ist vom Finanzgericht nachzuholen.
Entscheidungsgründe
Rückstellungsfähigkeit von Kostenüberdeckungen bei gebührenrechtlicher Ausgleichspflicht • Rückstellungen für Kostenüberdeckungen bei öffentlich-rechtlicher Wasserversorgung sind möglich, wenn eine hinreichend konkretisierte öffentlich-rechtliche Ausgleichsverpflichtung besteht. • §10 Abs.2 Satz2 Halbsatz1 SächsKAG begründet eine konkretisierte Verpflichtung zur Ausgleichung von Kostenüberdeckungen, die Rückstellungsfähigkeit begründen kann. • Die Bildung der Rückstellung kann nicht am Wortlaut von §5 Abs.2a EStG scheitern, wenn die Ausgleichspflicht eine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung des Vermögens darstellt. • Ob und in welcher Höhe Rückstellungen in einzelnen Streitjahren vorzunehmen sind, bedarf weiterer, landesspezifischer Feststellungen und ist vom Finanzgericht nachzuholen. Der Kläger ist ein kommunaler Zweckverband, der in seinem Verbandsgebiet Wasserversorgung betreibt. Für die Preisermittlung gelten landesrechtliche Vorgaben (§10 SächsKAG), nach denen Kostenüberdeckungen am Ende einer Kalkulationsperiode innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen sind. In den Streitjahren 2003–2006 ergaben Nachkalkulationen jeweils Kostenüberdeckungen; der Verband bildete hierfür Rückstellungen in den Bilanzen. Das Finanzamt setzte die Körperschaftsteuer unter Hinzurechnung der Rückstellungen fest; das FG wies die Klage ab. Der Kläger begehrt die einkommensmindernde Anerkennung der Zuführungen zu den Rückstellungen in den Streitjahren in den angegebenen Beträgen. • Revision ist begründet; Vorinstanz hat zu Unrecht die Voraussetzungen für einkommensmindernde Rückstellungen verneint, doch sind weitere Feststellungen erforderlich. • Steuerliche Ansatzpflicht richtet sich nach handelsrechtlichen GoB (§8 KStG i.V.m. §§4,5 EStG und HGB). Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten nach §249 Abs.1 HGB sind nur bei bestehender oder hinreichend wahrscheinlicher künftiger Verbindlichkeit zulässig; wirtschaftliche Zuordnung zum Bilanzstichtag erforderlich. • Der Kläger durfte dem Grunde nach eine Kostenüberdeckung einkommensmindernd ansetzen, weil er kraft §10 Abs.2 Satz2 Halbsatz1 SächsKAG verpflichtet ist, am Ende einer Kalkulationsperiode erworbene Kostenüberdeckungen innerhalb von fünf Jahren auszugleichen. • Die Pflicht zur Ausgleichung begründet keine unmittelbare Herausgabeverpflichtung gegenüber einzelnen Kunden, wohl aber eine hinreichend konkretisierte öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die Sanktionen, aufsichtsrechtliche Kontrolle und Klagemöglichkeiten Dritter umfasst und deshalb Rückstellungsfähigkeit begründen kann. • Ein Unterschied besteht nicht dahin, ob die spätere Erfüllung zu Mehreinnahmenverminderung oder Aufwandserhöhung führt; beides kann periodengerecht durch Rückstellungen abgebildet werden. • §5 Abs.2a EStG (Passivierungsverbot für Verpflichtungen, die nur aus künftigen Gewinnen zu erfüllen sind) steht der Rückstellungsfähigkeit nicht entgegen, weil die Ausgleichspflicht hier eine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung des Vermögens darstellt und realisierbar ist. • Die Höhe und zeitliche Zuordnung der anzusetzenden Rückstellungen sind noch festzustellen: das FG muss klären, ob Kostenüberdeckungen erst mit Ablauf der Kalkulationsperiode oder bereits als jährliche Teilbeträge zu betrachten sind, sowie die genaue Höhe, eventuelle Verzinsung und nötige Abzinsung ermitteln. Die Revision ist erfolgreich; das BFH hebt die Vorentscheidung auf und verweist die Sache an das FG zurück. Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf einkommensmindernde Berücksichtigung der Rückstellungen für Kostenüberdeckungen, weil eine konkretisierte öffentlich-rechtliche Ausgleichspflicht nach §10 Abs.2 Satz2 Halbsatz1 SächsKAG besteht und damit die Voraussetzungen für Passivierung vorliegen. Gleichwohl sind entscheidungserhebliche Feststellungen zur zeitlichen Zuordnung sowie zur Höhe (inklusive Verzinsung/Abzinsung) der Rückstellungen vom FG nachzuholen. Das Ergebnis führt dazu, dass die Körperschaftsteuerbescheide der Streitjahre entsprechend der nachzuholenden Feststellungen zu ändern sind.