Urteil
II R 38/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Verzicht auf ein personales Mehrstimmrecht einer GmbH begründet keine freigebige Zuwendung i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wenn dadurch keine substanzielle Vermögensverschiebung zwischen Zuwendendem und Bedachtem eintritt.
• Die bloße Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft reicht grundsätzlich nicht für die Annahme einer Schenkung aus; der Gesetzgeber regelt solche Fälle gesondert in § 7 Abs. 8 ErbStG für Steuerentstehungen nach dem 13.12.2011.
• Bei der Bewertung sind persönliche, an die Person des Gesellschafters gebundene Rechte (z. B. ein nicht übertragbares Mehrstimmrecht) unberücksichtigt, weil sie den Verkehrswert bei Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nicht beeinflussen.
Entscheidungsgründe
Verzicht auf personales Mehrstimmrecht begründet keine Schenkung • Der Verzicht auf ein personales Mehrstimmrecht einer GmbH begründet keine freigebige Zuwendung i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wenn dadurch keine substanzielle Vermögensverschiebung zwischen Zuwendendem und Bedachtem eintritt. • Die bloße Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft reicht grundsätzlich nicht für die Annahme einer Schenkung aus; der Gesetzgeber regelt solche Fälle gesondert in § 7 Abs. 8 ErbStG für Steuerentstehungen nach dem 13.12.2011. • Bei der Bewertung sind persönliche, an die Person des Gesellschafters gebundene Rechte (z. B. ein nicht übertragbares Mehrstimmrecht) unberücksichtigt, weil sie den Verkehrswert bei Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nicht beeinflussen. V hielt ursprünglich 97% einer GmbH und verfügte über ein persönliches Mehrstimmrecht. 1994 übertrug V unentgeltlich an die Kläger jeweils 24% der Geschäftsanteile; wegen fehlenden Einflusses wurde bei der Schenkungsteuer ein Abschlag von 10% angewendet. 2000 erwarben die Kläger weitere Anteile und das Stammkapital wurde erhöht; gleichzeitig entfiel durch Änderung des Gesellschaftsvertrags das Mehrstimmrecht des V. Das Finanzamt setzte daraufhin Schenkungsteuer wegen der vom Wegfall des Mehrstimmrechts ausgehenden Werterhöhung der Anteile fest. Das Finanzgericht gab den Klägern Recht. Der BFH prüfte in der Revision, ob durch den Verzicht eine freigebige Zuwendung i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegt. • Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 BewG; § 7 Abs. 8 ErbStG (neue Regelung für Werterhöhungen von Anteilen). • Tatbestandsmerkmal der Schenkung ist eine Vermögensverschiebung: Substanzminderung beim Zuwendenden und Substanzmehrung beim Bedachten; ferner subjektiver Freigebigkeitswille erforderlich. • Die bloße Werterhöhung von Beteiligungen genügt nach ständiger BFH-Rechtsprechung nicht zur Annahme einer Schenkung; Gesetzgeber hat diese Konstellation für spätere Erwerbe in § 7 Abs. 8 ErbStG gesondert geregelt. • Für mittelbare Schenkungen gilt, dass der Schenker ein ihm zugehöriges vermögensgegenständliches Hingabeobjekt übertragen haben muss; hierzu gehören typischerweise übertragbare Forderungen oder Nutzungsrechte, nicht jedoch rein personenbezogene Stimmrechtsausgestaltungen. • Das vom V gehaltene Mehrstimmrecht war unselbständiges, an seine Person gebundenes Verwaltungsrecht und kein selbständiger Vermögensgegenstand; sein Wegfall verminderte nicht die Vermögenssubstanz des V. • Die Stimmenquoten der Kläger änderten sich nicht im Verhältnis zur Beteiligungsquote; die behauptete Erhöhung des Einflusses führt zwar zu einer höheren Bewertung, stellt aber keine substanzielle Vermögensmehrung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar. • Selbst unter Annahme, bloße Wertänderungen könnten genügen, wäre der gemeine Wert des V nicht geschmälert, weil das Mehrstimmrecht ein persönlicher Umstand ist, der bei Verkehrswertermittlung unberücksichtigt bleibt. • Die frühere Übertragung der Anteile 1994 begründete bereits eine freigebige Zuwendung mit den damals festgesetzten Folgen; der später erfolgte Wegfall des Mehrstimmrechts begründet keine neue, zusätzliche Schenkung. Die Revision des Finanzamts ist begründet hinsichtlich des Verfahrensgegenstands, die Klagen der Beteiligten sind jedoch materiell erfolgreich. Die angefochtenen Schenkungsteuerbescheide und die Einspruchsentscheidungen sind aufzuheben, weil kein Tatbestand der freigebigen Zuwendung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegt. Der Verzicht des V auf sein personales Mehrstimmrecht führte weder zu einer Vermögenssubstanzminderung bei V noch zu einer substantiellen Vermögensmehrung bei den Klägern; es handelt sich um ein personenbezogenes, nicht auf den Verkehr übertragbares Recht, das bei der Wertermittlung unberücksichtigt bleibt. Folglich war die Nachversteuerung der 1994 übertragenen Anteile wegen angeblicher Werterhöhung nicht gerechtfertigt und die Steuerfestsetzungen sind rechtswidrig aufzuheben.