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Urteil

V R 47/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist gegen einen Steuerbescheid ein außergerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt worden, ist die Klage nach § 44 Abs. 1 FGO grundsätzlich nur zulässig, wenn das Vorverfahren erfolglos geblieben ist. • Ein Abhilfebescheid, der dem Antrag nur teilweise entspricht (Teilabhilfe), schließt das Vorverfahren für den erledigten Teil ab, lässt aber den nicht erledigten Teil weiter anhängig; darüber ist durch förmliche Einspruchsentscheidung zu entscheiden. • Ein Finanzgericht darf nicht in der Sache entscheiden, wenn das Vorverfahren nach § 44 FGO nicht abgeschlossen ist; versäumt es dies, ist sein Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Klage bei weiter anhängigem Einspruchsverfahren wegen Teilabhilfe • Ist gegen einen Steuerbescheid ein außergerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt worden, ist die Klage nach § 44 Abs. 1 FGO grundsätzlich nur zulässig, wenn das Vorverfahren erfolglos geblieben ist. • Ein Abhilfebescheid, der dem Antrag nur teilweise entspricht (Teilabhilfe), schließt das Vorverfahren für den erledigten Teil ab, lässt aber den nicht erledigten Teil weiter anhängig; darüber ist durch förmliche Einspruchsentscheidung zu entscheiden. • Ein Finanzgericht darf nicht in der Sache entscheiden, wenn das Vorverfahren nach § 44 FGO nicht abgeschlossen ist; versäumt es dies, ist sein Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Der Kläger (Landkreis) beantragte die Abzweigung von Kindergeld aus dem Anspruch der Mutter einer schwerbehinderten Tochter. Die Familienkasse lehnte ab; nach Einspruch erließ sie einen Abhilfebescheid, der für bestimmte Monate Teile des Kindergeldes an den Kläger abzweigte, den weitergehenden Betrag aber offenließ. Der Kläger klagte vor dem Finanzgericht mit dem weitergehenden Abzweigungsverlangen. Das Finanzgericht entschied in der Sache zugunsten der Familienkasse. Der Kläger legte Revision mit der Beanstandung ein, das Vorverfahren sei nicht abgeschlossen und die Entscheidung des FG verletze materielles Recht. Die Familienkasse beantragte Zurückweisung der Revision; die Beigeladene stellte keinen Antrag. • § 44 Abs. 1 FGO verlangt, dass das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren erfolglos gewesen sein muss, bevor Klage erhoben werden kann. • Ein Abhilfebescheid kann das Vorverfahren nur insoweit abschließen, als die Behörde dem Antrag in vollem Umfang entspricht; bei Teilabhilfe bleibt der nicht erledigte Teil des Einspruchsverfahrens anhängig und ist Gegenstand des weiteren Verfahrens (§ 365 Abs. 3 AO). • Maßgeblich für die Prüfung ist der Antrag im Einspruchsverfahren zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abhilfebescheids. • § 46 FGO erlaubt ausnahmsweise Klage trotz noch laufendem Vorverfahren nur, wenn Untätigkeit der Behörde gerügt wurde; eine solche Rüge ist hier nicht vorgetragen und vom FG nicht festgestellt. • Das Finanzgericht durfte daher nicht in der Sache entscheiden, solange das Vorverfahren nicht formell abgeschlossen war; eine Verletzung des Verfahrensvoraussetzungsgebots führt zur Aufhebung und Rückverweisung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO. Die Revision des Klägers war begründet. Das Urteil des Finanzgerichts wurde aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil das Einspruchsverfahren wegen Teilabhilfe nicht vollständig erledigt war und somit die Klage nach § 44 Abs. 1 FGO unzulässig war. Das FG hätte der Familienkasse Gelegenheit geben müssen, über den verbleibenden, nicht erledigten Teil des Einspruchs förmlich zu entscheiden. Mangels Rüge der Untätigkeit gem. § 46 FGO war kein vorzeitiger Übergang zur gerichtlichen Entscheidung möglich. Kostenentscheidung beruhte auf § 143 Abs. 1 FGO; über die Kosten der Beigeladenen wurde nicht entschieden.