Urteil
V R 31/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Veranstaltung, bei der Verpflegung und künstlerische Darbietungen zeitlich verflochten, aufeinander abgestimmt und aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers als Verbindung gewünscht sind, liegt regelmäßig eine einheitliche sonstige Leistung vor.
• Ist eine komplexe einheitliche Leistung gegeben, ist zu prüfen, ob das kulturelle Element Hauptbestandteil ist; nur dann greift der ermäßigte Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG.
• Die Frage der Einheitlichkeit ist eine Gesamtwürdigung des Sachverhalts aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers und gehört zu den Tatsachenfeststellungen der nationalen Gerichte; eine Vorlage an den EuGH ist entbehrlich, wenn die EuGH-Rechtsprechung die Prüfungsmaßstäbe hinreichend klärt.
Entscheidungsgründe
Dinner‑Show als einheitliche, regelbesteuerte sonstige Leistung • Bei einer Veranstaltung, bei der Verpflegung und künstlerische Darbietungen zeitlich verflochten, aufeinander abgestimmt und aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers als Verbindung gewünscht sind, liegt regelmäßig eine einheitliche sonstige Leistung vor. • Ist eine komplexe einheitliche Leistung gegeben, ist zu prüfen, ob das kulturelle Element Hauptbestandteil ist; nur dann greift der ermäßigte Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG. • Die Frage der Einheitlichkeit ist eine Gesamtwürdigung des Sachverhalts aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers und gehört zu den Tatsachenfeststellungen der nationalen Gerichte; eine Vorlage an den EuGH ist entbehrlich, wenn die EuGH-Rechtsprechung die Prüfungsmaßstäbe hinreichend klärt. Die Klägerin, Betreiberin eines Hotels, veranstaltete 2004/2005 in einem vor dem Hotel aufgebauten Zelt mehrstündige "Dinner‑Shows". Der Pauschalpreis umfasste Eintritt, eine Varieté‑/Theatershow, ein viergängiges Menü und Garderobe; Getränke wurden extra berechnet. Die Gäste saßen an Tischen; Vor‑ und Zwischenservieren erfolgte während musikalisch/künstlerischer Darbietungen. Die Klägerin behandelte Menü und Show als zwei selbständige Leistungen und versteuerte Teile ermäßigt bzw. regulär. Das Finanzamt nahm hingegen eine einheitliche Leistung an und erhöhte die Umsatzsteuer. Das FG gab der Klage statt, der BFH hob diese Entscheidung auf und gab dem Finanzamt in der Sache recht. • Anknüpfung an EuGH‑Rechtsprechung: Zunächst sind Einzelleistungen grundsätzlich getrennt zu betrachten; es ist jedoch zu prüfen, ob eine Gesamtbetrachtung wegen wirtschaftlicher Untrennbarkeit geboten ist. • Zwei Fallgruppen für Einheitlichkeit: Haupt‑/Nebenverhältnis (Nebenleistung teilt steuerliches Schicksal der Hauptleistung) oder so enge Verbindung, dass objektiv ein untrennbarer wirtschaftlicher Vorgang vorliegt. • Die maßgebliche Betrachtungsweise ist die Sicht des Durchschnittsverbrauchers; Feststellungen zur Gesamtwürdigung sind Sache des nationalen Gerichts. • Das FG hat zutreffend festgestellt, dass Show und Menü nicht in einem Haupt‑/Nebenverhältnis stehen, sondern gleichwertige Zwecke verfolgen und für den Besucher beide Elemente Bedeutung haben. • Das FG ist jedoch widersprüchlich, indem es zugleich ein eigenständiges "Drittes" annimmt und die einzelnen Bausteine ihren eigenständigen Wert belässt; diese Widersprüchlichkeit entbindet den BFH von Bindungswirkung. • Auf Grundlage der tatsächlichen Ausgestaltung (zeitliche Verzahnung, Abstimmung, Ambiente, Wunsch des Verbrauchers nach Verbindung beider Elemente) sind Show und Menü untrennbar verbunden; eine Aufspaltung wäre lebensfremd. • Die komplexe einheitliche Leistung unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG, weil die Theatervorführung nicht den Hauptbestandteil bildet; der Charakter der Veranstaltung ergibt sich aus der Mischung von Unterhaltung, Verpflegung und Ambiente. • Eine Vorlage an den EuGH war nicht notwendig, weil die EuGH‑Rechtsprechung die zur Beurteilung heranzuziehenden Grundsätze bereits geklärt hat. Der BFH hat die Revision des Finanzamts stattgegeben, das Urteil des FG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die "Dinner‑Show" ist als eine einheitliche sonstige Leistung anzusehen, die in voller Höhe dem Regelsteuersatz unterliegt, weil die künstlerischen und kulinarischen Elemente in der konkreten Ausgestaltung untrennbar miteinander verbunden sind. Die Theatervorführung ist nicht als Hauptbestandteil der Gesamtleistung anzusehen, sodass die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG nicht greift. Damit waren die vom Finanzamt vorgenommenen Umsatzsteuererhöhungen zu Recht durchgeführt worden; eine zerlegende Aufteilung des Eintrittspreises in regel‑ und ermäßigt besteuerte Anteile wäre in der gegebenen Sachlage nicht sachgerecht.