OffeneUrteileSuche
Beschluss

X B 114/12

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

4Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. NV: Rechtschutz wegen überlanger Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens wird in erster Linie durch die Möglichkeit zur Erhebung von Verzögerungsrügen und Entschädigungsklagen nach § 198 GVG gewährleistet. Demgegenüber liegt ein zur Revisionszulassung führender Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) in Fällen überlanger Verfahrensdauer nur vor, wenn der Rechtsmittelführer darlegt, dass es bei einer kürzeren Verfahrensdauer zu einer anderen Entscheidung des FG hätte kommen können. 2. NV: War zwischen den Beteiligten im finanzgerichtlichen Verfahren eine Rechtsfrage umstritten, die von grundsätzlicher Bedeutung ist, stützt das FG seine Entscheidung aber tragend auf einen anderen Gesichtspunkt, kann die Revision ‑‑entsprechend den zu kumulativen Entscheidungsbegründungen entwickelten Grundsätzen‑‑ nur zugelassen werden, wenn auch zu der tatsächlichen vom FG gewählten Begründung Zulassungsgründe dargelegt werden.
Entscheidungsgründe
1. NV: Rechtschutz wegen überlanger Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens wird in erster Linie durch die Möglichkeit zur Erhebung von Verzögerungsrügen und Entschädigungsklagen nach § 198 GVG gewährleistet. Demgegenüber liegt ein zur Revisionszulassung führender Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) in Fällen überlanger Verfahrensdauer nur vor, wenn der Rechtsmittelführer darlegt, dass es bei einer kürzeren Verfahrensdauer zu einer anderen Entscheidung des FG hätte kommen können. 2. NV: War zwischen den Beteiligten im finanzgerichtlichen Verfahren eine Rechtsfrage umstritten, die von grundsätzlicher Bedeutung ist, stützt das FG seine Entscheidung aber tragend auf einen anderen Gesichtspunkt, kann die Revision ‑‑entsprechend den zu kumulativen Entscheidungsbegründungen entwickelten Grundsätzen‑‑ nur zugelassen werden, wenn auch zu der tatsächlichen vom FG gewählten Begründung Zulassungsgründe dargelegt werden. II. Die Beschwerde ist ‑‑bei Zweifeln daran, ob die gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) überhaupt erfüllt sind‑‑ jedenfalls unbegründet. 1. Wird die Beschwerde darauf gestützt, dass die Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) erforderlich sei, weil das FG von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen sei, setzt die Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und der herangezogenen Divergenzentscheidung andererseits voraus (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2011 X B 34/10, BFH/NV 2011, 813, unter 1.c, m.w.N.). Daran fehlt es. Der Kläger benennt zwar einige Rechtssätze aus finanzgerichtlichen Entscheidungen, die sich mit der Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots nach § 3c Abs. 2 EStG befassen. Er bezeichnet aber keinen davon abweichenden Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil. Ohnehin hat das FG seine Entscheidung, worauf das FA zutreffend hinweist, nicht auf § 3c Abs. 2 EStG gestützt, sondern auf seine ‑‑von der bisher übereinstimmenden Beurteilung durch die Beteiligten abweichende‑‑ materiell-rechtliche Auffassung zum Zeitpunkt der gewinnmindernden Ausbuchung der Pachtforderung. Ob die Auffassung des FG materiell-rechtlich zutreffend ist, ist im Rahmen des Revisionszulassungsverfahrens ohne Belang. 2. Soweit die Beschwerdebegründung dahingehend zu verstehen sein sollte, dass der Kläger auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) im Hinblick auf eine sich nach seiner Auffassung ursprünglich stellende Rechtsfrage zu § 3c Abs. 2 EStG geltend machen will, bleibt die Beschwerde aus den genannten Gründen ebenfalls ohne Erfolg. Denn für das FG kam es auf die Auslegung der Vorschrift des § 3c Abs. 2 EStG nicht an. Entsprechend den zu kumulativen Entscheidungsbegründungen entwickelten Grundsätzen (vgl. hierzu Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 4. August 2005 II B 34/04, BFH/NV 2005, 2229) hätte der Kläger daher auch zu der tatsächlich vom FG gewählten Begründung Zulassungsgründe vortragen müssen. Dies ist nicht geschehen. 3. Die Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Dauer des Verfahrens vor dem FG bei Anwendung der Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht in dem vom Kläger angeführten Beschluss vom 7. Juni 2011 1 BvR 194/11 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2011, 1042) aufgestellt hat, als recht lang erscheint. Eine überlange Verfahrensdauer stellt jedoch ‑‑auch insoweit ist der Beschwerdeerwiderung des FA zu folgen‑‑ nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn der Rechtsmittelführer darlegt, dass es bei einer kürzeren Verfahrensdauer zu einer anderen Entscheidung des FG hätte kommen können (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, unter 4., m.w.N.). Daran fehlt es. Der aus verfassungs- und menschenrechtlichen Gründen erforderliche Rechtsschutz von Verfahrensbeteiligten gegen überlange Gerichtsverfahren wird im Übrigen in erster Linie durch die Möglichkeit zur Erhebung von Verzögerungsrügen und Entschädigungsklagen nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes gewährleistet. 4. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken