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Beschluss

X B 101/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde ist an das Finanzgericht zurückzugeben, wenn das erstinstanzliche Gericht die gemäß §130 Abs.1 FGO erforderliche Entscheidung über Abhilfe nicht getroffen hat. • Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens nach §246 Abs.1 ZPO obliegt dem Vorsitzenden bzw. dem bestellten Berichterstatter; der Senat durfte nicht in der Sache entscheiden. • Der Fiskus kann prozessuale Rechte aus einer Fiskalerbschaft erst geltend machen, nachdem das Nachlassgericht nach §1964 BGB festgestellt hat, dass kein anderer Erbe vorhanden ist.
Entscheidungsgründe
Zurückverweisung wegen fehlender Abhilfeentscheidung und Verfahrenshindernisse bei Fiskalerbschaft • Die Beschwerde ist an das Finanzgericht zurückzugeben, wenn das erstinstanzliche Gericht die gemäß §130 Abs.1 FGO erforderliche Entscheidung über Abhilfe nicht getroffen hat. • Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens nach §246 Abs.1 ZPO obliegt dem Vorsitzenden bzw. dem bestellten Berichterstatter; der Senat durfte nicht in der Sache entscheiden. • Der Fiskus kann prozessuale Rechte aus einer Fiskalerbschaft erst geltend machen, nachdem das Nachlassgericht nach §1964 BGB festgestellt hat, dass kein anderer Erbe vorhanden ist. Vor dem Finanzgericht war ein Klageverfahren gegen geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997, 1998 und 2001 anhängig; Kläger waren der 2007 verstorbene E und seine Ehefrau F. Nach dem Tod des E beantragte ihr Prozessbevollmächtigter P 2007 die Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich des Nachlasses gemäß §246 ZPO und die Fortführung für F. Das FG erließ 2012 einen Beschluss, den Rechtsstreit des Klägers abzutrennen, auszusetzen und aus den Registern zu löschen. Das Finanzamt (FA) legte Beschwerde ein und erklärte später die Klagerücknahme; es berief sich darauf, dass das Bundesland N Fiskalerbe geworden sei. Das Nachlassgericht stellte jedoch nicht fest, dass kein anderer Erbe vorhanden sei, und führte kein Aufgebotsverfahren durch. Im Beschwerdeverfahren fehlt eine formell unterzeichnete Abhilfeentscheidung des FG gemäß §130 Abs.1 FGO. • Der Senat ist gehindert, über die Beschwerde zu entscheiden, weil das FG die nach §130 Abs.1 FGO erforderliche Entscheidung über die Abhilfe nicht getroffen hat; eine bloße Mitteilung des Berichterstatters ersetzt diese Beschlussform nicht. • Nach ständiger Rechtsprechung muss die Abhilfeentscheidung in Form eines von allen Richtern unterschriebenen Beschlusses vorliegen; nur bei offenkundiger Unstatthaftigkeit oder Offensichtlichkeit der Unzulässigkeit kann darauf verzichtet werden. • Gemäß §79a Abs.1 FGO entscheidet über Aussetzungsfragen im vorbereitenden Verfahren der Vorsitzende oder der bestellte Berichterstatter; der Senat durfte daher nicht den angefochtenen Aussetzungsbeschluss erlassen. • §246 Abs.1 ZPO verpflichtet das Gericht, auf Antrag des Prozessbevollmächtigten die Aussetzung anzuordnen; es besteht kein Ermessen, das Aussetzungsersuchen jahrelang offen zu lassen. • Die Wiederaufnahme eines ausgesetzten Verfahrens richtet sich nach §246 Abs.2 i.V.m. §239 ZPO und setzt die Ladung der Rechtsnachfolger voraus, die zunächst zu ermitteln sind. • Das FA kann Rechte aus einer Fiskalerbschaft erst geltend machen, wenn das Nachlassgericht nach §1964 BGB festgestellt hat, dass kein anderer Erbe vorhanden ist; ein Aufgebotsverfahren nach §1965 BGB wurde nicht durchgeführt. • Selbst bei Feststellung der Fiskalerbschaft müsste das Finanzgericht prüfen, welche Stelle den Fiskus im finanzgerichtlichen Verfahren vertritt; außerdem gelten Sonderregeln zur Duldungspflicht des mitveranlagten Ehegatten (§278 Abs.2 AO). Die Beschwerde des Finanzamts ist an das Finanzgericht zurückzuverweisen, weil dort die erforderliche Entscheidung über die Abhilfe nach §130 Abs.1 FGO nicht formgerecht getroffen wurde. Der Senat kann deshalb nicht in der Sache entscheiden. Darüber hinaus hat das Finanzgericht bei der weiteren Behandlung zu beachten, dass die Aussetzungsentscheidung nach §246 ZPO vom Vorsitzenden oder dem bestellten Berichterstatter zu treffen ist und nicht vom Senat, dass vor Geltendmachung fiskaler Rechte das Nachlassgericht die Feststellung nach §1964 BGB zu treffen und gegebenenfalls ein Aufgebotsverfahren durchzuführen hat, und dass zu klären ist, welche Stelle den Fiskus prozessual vertritt. Aus diesen Gründen ist dem Finanzamt derzeit kein prozessuales Handeln aus einer Fiskalerbschaft möglich; das Verfahren ist deshalb unter Wahrung dieser Voraussetzungen neu zu verfahren.