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Beschluss

V B 23/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Ruhen eines Verfahrens endet, wenn das im Ruhensbeschluss bezeichnete Ereignis eintritt; es kommt auf den Eintritt des Ereignisses, nicht auf die Veröffentlichung der Entscheidung an. • Eine Ladung zur mündlichen Verhandlung, die nach dem Eintritt des im Ruhensbeschluss genannten Ereignisses erfolgt, ist nicht wegen früherer Verfahrensruhe unwirksam. • Die Durchführung der mündlichen Verhandlung ohne Erscheinen des Klägers und die darauf beruhende Entscheidung stellen keinen Verfahrensfehler dar, wenn die Wiederaufnahme des Verfahrens bereits eingetreten war.
Entscheidungsgründe
Ende der Verfahrensruhe durch Eintritt des benannten Ereignisses und Wirksamkeit anschließender Ladung • Das Ruhen eines Verfahrens endet, wenn das im Ruhensbeschluss bezeichnete Ereignis eintritt; es kommt auf den Eintritt des Ereignisses, nicht auf die Veröffentlichung der Entscheidung an. • Eine Ladung zur mündlichen Verhandlung, die nach dem Eintritt des im Ruhensbeschluss genannten Ereignisses erfolgt, ist nicht wegen früherer Verfahrensruhe unwirksam. • Die Durchführung der mündlichen Verhandlung ohne Erscheinen des Klägers und die darauf beruhende Entscheidung stellen keinen Verfahrensfehler dar, wenn die Wiederaufnahme des Verfahrens bereits eingetreten war. Die Klägerin klagte vor dem Finanzgericht wegen Umsatzsteuer 2002. Das FG ordnete mit Beschluss vom 5. Oktober 2011 Ruhen des Verfahrens bis zum Ergehen einer die Instanz abschließenden Entscheidung des BFH in zwei Verfahren (V R 35/10 und V R 36/10) an. Der BFH entschied in den beiden Verfahren am 7. Juli 2011 bzw. 10. November 2011; eine der Entscheidungen war bereits vor dem 17. November 2011 veröffentlicht. Das FG lud mit Schreiben vom 17. November 2011 zur mündlichen Verhandlung am 20. Dezember 2011; die Klägerin rügte, das Verfahren ruhe noch und beantragte Verlegung. Das FG forderte Nachweise über Verhinderungen an, die nicht erbracht wurden. Der Berichterstatter erklärte das Verfahren durch Verfügung vom 12. Dezember 2011 für wieder aufgenommen, das FG verhandelte am 20. Dezember 2011 ohne Erscheinen der Klägerin und wies die Klage ab. Die Klägerin rügte Verfahrensfehler, insbesondere fehlende ordnungsgemäße Vertretung, Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine unwirksame Ladung wegen andauernden Ruhens des Verfahrens. • Rechtliche Grundlage: Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) und die im FG-Prozess sinngemäß anzuwendende Regelung des § 249 Abs. 2 ZPO über die Wirkung von Prozesshandlungen während der Unterbrechung bzw. Aussetzung. • Wirkung des Ruhens: Wenn der Ruhensbeschluss als Endzeitpunkt ein bestimmtes Ereignis bezeichnet, endet das Ruhen mit dem Eintritt dieses Ereignisses; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eintritts, nicht die Veröffentlichung. • Feststellung im Einzelfall: Die im Ruhensbeschluss genannte Voraussetzung (die Instanz abschließende Entscheidung des BFH in den genannten Verfahren) war bereits vor der Ladung am 17. November 2011 eingetreten, da die Entscheidungen des BFH am 7. Juli 2011 und am 10. November 2011 ergangen waren; deshalb war das Verfahren zum Zeitpunkt der Ladung nicht mehr in Ruhen. • Ladungsrecht: Die Ladung vom 17. November 2011, die auf § 91 Abs. 2 FGO hinwies, war nicht unwirksam, weil das Ruhen vor der Ladung geendet hatte; eine rückwirkende Wiederaufnahme war nicht erforderlich, um die Wirksamkeit der Ladung zu begründen. • Folge für die Beschwerde: Mangels Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) und ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör besteht kein absoluter Revisionsgrund (§ 119 Nr. 4 FGO) und auch kein sonstiger Verfahrensmangel, der die Entscheidung des FG angreifbar machte. Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG durfte nach wirksamer Beendigung der Verfahrensruhe zur mündlichen Verhandlung laden und die Verhandlung ohne Erscheinen der Klägerin durchführen; die Ladung war nicht wegen des früheren Ruhens unwirksam. Es liegen keine Verfahrensfehler im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor und damit auch kein absoluter Revisionsgrund nach § 119 Nr. 4 FGO. Die Entscheidung des FG, die Klage abzuweisen, bleibt in der Folge bestehen, da der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde und die prozessualen Voraussetzungen für die Durchführung der Verhandlung erfüllt waren.