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Urteil

V R 23/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter gem. § 80 InsO wirksam auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 2 UStG verzichten. • Der Verzicht des Insolvenzverwalters erstreckt sich einheitlich auf das gesamte Unternehmen des Insolvenzschuldners, damit die Umsatzsteuer des Gesamtunternehmens korrekt ermittelt werden kann. • Der Grundsatz der Unternehmenseinheit bleibt auch nach Insolvenzeröffnung bestehen; der Insolvenzschuldner muss sich bei umsatzsteuerlichen Fragen mit dem Insolvenzverwalter abstimmen. • Ein Verstoß des Finanzamts gegen Treu und Glauben liegt nicht vor; der Schuldner trägt die Pflicht zur Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter.
Entscheidungsgründe
Verzicht auf Kleinunternehmerregelung durch Insolvenzverwalter gilt für das gesamte Unternehmen • Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter gem. § 80 InsO wirksam auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 2 UStG verzichten. • Der Verzicht des Insolvenzverwalters erstreckt sich einheitlich auf das gesamte Unternehmen des Insolvenzschuldners, damit die Umsatzsteuer des Gesamtunternehmens korrekt ermittelt werden kann. • Der Grundsatz der Unternehmenseinheit bleibt auch nach Insolvenzeröffnung bestehen; der Insolvenzschuldner muss sich bei umsatzsteuerlichen Fragen mit dem Insolvenzverwalter abstimmen. • Ein Verstoß des Finanzamts gegen Treu und Glauben liegt nicht vor; der Schuldner trägt die Pflicht zur Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter. Der Kläger ist Handwerker; über sein Vermögen wurde am 20. Mai 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter gab jährlich Umsatzsteuererklärungen ab und versteuerte damit die der Insolvenzverwaltung unterliegenden Umsätze. Der Kläger nahm am 1. April 2006 eine neue selbstständige Tätigkeit auf, die er mit unpfändbaren Gegenständen ausübte. Für das Jahr 2006 beantragte der Kläger die Anwendung der Kleinunternehmerregelung in seiner Umsatzsteuerjahreserklärung. Das Finanzamt lehnte dies ab und setzte Umsatzsteuer in Höhe von 1.044,42 € fest; Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht bestätigte, dass der Insolvenzverwalter durch die Abgabe von Steuererklärungen auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet habe. Der Kläger rügte die Verletzung materiellen Rechts und machte geltend, ein etwaiger Verzicht des Insolvenzverwalters wirke nicht für den von ihm selbst zu versteuernden Unternehmensteil; zudem glaubte er an einen Treu und Glauben-Verstoß des Finanzamts. • Grundsatz der Unternehmenseinheit gilt auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; das Unternehmen bleibt umsatzsteuerrechtlich eine Einheit, auch wenn insolvenzrechtlich verschiedene Teilvermögen zu unterscheiden sind. • Der Insolvenzverwalter hat nach § 80 InsO die Befugnis, auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 2 UStG zu verzichten; dies kann er auch durch Abgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen ausüben. • Der Verzicht des Insolvenzverwalters wirkt einheitlich für das gesamte Unternehmen, weil sonst die Summe der festgesetzten Umsatzsteuer für die verschiedenen Teilvermögen nicht der nach UStG entstandenen Jahresumsatzsteuer des Gesamtunternehmens entsprechen würde. • Die Einschränkung der Verwaltungsbefugnisse des Insolvenzverwalters berührt nicht die Wirkung des Verzichts auf das Gesamtunternehmen; die Versteuerung durch den Insolvenzverwalter ist der Regelfall, die Versteuerung durch den Insolvenzschuldner Ausnahme (z. B. bei Freigabe von Vermögen). • Ein Verstoß gegen Treu und Glauben durch das Finanzamt liegt nicht vor; der Insolvenzschuldner war verpflichtet, sich mit dem Insolvenzverwalter hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung abzusprechen, und das Finanzamt musste den Kläger nicht gesondert darauf hinweisen. Die Revision ist unbegründet und wurde zurückgewiesen. Der Umsatzsteuerbescheid für 2006 bleibt bestehen, weil der Insolvenzverwalter durch frühere Umsatzsteuererklärungen wirksam auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet hat. Dieser Verzicht gilt einheitlich für das gesamte Unternehmen des Insolvenzschuldners, einschließlich der von ihm später selbst versteuerten Umsätze. Ein Anspruch des Klägers auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung oder eine Schutzwirkung des Grundsatzes von Treu und Glauben gegenüber dem Finanzamt besteht nicht. Damit hat das Finanzamt zu Recht Umsatzsteuer festgesetzt und die Klage des Klägers war abzuweisen.