Urteil
III R 29/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG ist allein entscheidend, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht; eine tatsächliche Auszahlung ist unerheblich.
• Ein Ablehnungsbescheid der Familienkasse bindet das Finanzamt für die Steuerfestsetzung nicht; das Finanzamt hat den Kindergeldanspruch im Rahmen der Vergleichsrechnung selbständig zu prüfen.
• Die gesetzliche Anknüpfung an den Kindergeldanspruch erfüllt verfassungsrechtliche Vorgaben und führt nicht zu einem Verstoß gegen Art. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG.
Entscheidungsgründe
Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs nach § 31 Satz 4 EStG: Anspruch genügt, Auszahlung nicht erforderlich • Für die Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG ist allein entscheidend, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht; eine tatsächliche Auszahlung ist unerheblich. • Ein Ablehnungsbescheid der Familienkasse bindet das Finanzamt für die Steuerfestsetzung nicht; das Finanzamt hat den Kindergeldanspruch im Rahmen der Vergleichsrechnung selbständig zu prüfen. • Die gesetzliche Anknüpfung an den Kindergeldanspruch erfüllt verfassungsrechtliche Vorgaben und führt nicht zu einem Verstoß gegen Art. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG. Die verheirateten Kläger wurden für 2005 und 2006 gemeinsam veranlagt; der Ehemann erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In den Steuererklärungen gaben sie an, dass ihre beiden minderjährigen Kinder in Italien lebten. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer jeweils unter Vorbehalt fest und berücksichtigte die Freibeträge für Kinder; später erhöhte es die tarifliche Steuer durch Hinzurechnung von Kindergeldansprüchen nach § 31 Satz 4 EStG. Die Familienkasse verweigerte später die Kindergeldfestsetzung; die Kläger beantragten Kindergeld und führten umfangreichen Schriftverkehr. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht mit der Begründung, es komme allein auf den Anspruch an; die Kläger rügten materielles Recht und Verfassungswidrigkeit. Die Kläger begehrten Aufhebung der Bescheide und Festsetzung der Steuer ohne Hinzurechnung der Kindergeldansprüche. • Rechtliche Grundlage und Systematik: § 31 Satz 1 und Satz 4 EStG vergleichen steuerliche Freistellung durch Freibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) mit dem Kindergeldanspruch (§§ 62 ff. EStG); seit 2004 erfolgt diese Vergleichsrechnung anhand des Anspruchs auf Kindergeld. • Auslegung des § 31 Satz 4 EStG: Maßgeblich ist der materiell-rechtlich bestehende Anspruch auf Kindergeld, nicht die tatsächliche Zahlung; Gesetzesänderung 2003 zielte auf Verfahrensvereinfachung und Vermeidung nachträglicher Steueränderungen. • Bindungswirkung der Familienkasse: Ein Ablehnungsbescheid der Familienkasse hat für die Steuerfestsetzung keine Tatbestandswirkung; das Finanzamt ist nicht an die negative Entscheidung gebunden und muss den Anspruch selbst prüfen. • Anwendung auf den Streitfall: Die den Klägern zustehenden Freibeträge pro Kind übersteigen die steuerliche Wirkung der Kindergeldansprüche nicht; die Kläger haben nicht dargetan, dass ihnen die Ansprüche materiell-rechtlich nicht zustanden. • Verfassungsmäßigkeit: § 31 Satz 4 EStG verletzt weder das Gebot der steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums (Art. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG) noch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG); die Anknüpfung an den Anspruch ist sachlich gerechtfertigt und verfahrensökonomisch begründet. • Mitwirkungspflicht und Rechtsfolgen: Der Gesetzgeber darf dem Steuerpflichtigen die Obliegenheit zuweisen, seinen Kindergeldanspruch geltend zu machen; bestehende Rechtsbehelfe und längere Antragsfristen mildern strukturelle Durchsetzungsprobleme. • Ergebnis der Prüfung: Da den Klägern der materiell-rechtliche Anspruch auf Kindergeld nicht entkräftet nachgewiesen wurde und die Vergleichsrechnung zugunsten des Finanzamts ausfiel, war die Hinzurechnung rechtsmäßig. Die Revision ist unbegründet und wird zurückgewiesen. Das FG hat § 31 Satz 4 EStG zutreffend ausgelegt: Für die Vergleichsrechnung kommt es allein auf das Bestehen eines materiell-rechtlichen Kindergeldanspruchs an; eine tatsächliche Auszahlung ist nicht erforderlich. Ein Ablehnungsbescheid der Familienkasse bindet das Finanzamt für die Steuerfestsetzung nicht; das Finanzamt muss das Vorliegen des Anspruchs eigenständig prüfen. Im vorliegenden Fall haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass ihnen die Kindergeldansprüche nicht zustanden; daher war die Erhöhung der tariflichen Einkommensteuer durch Hinzurechnung der Ansprüche für 2005 und 2006 rechtsmäßig. Die angefochtenen Steuerfestsetzungen bleiben bestehen.