Beschluss
V B 20/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Vorsteuervergütungsantrag muss dem amtlichen Muster entsprechen; fehlende Angaben in Ziffer 9a machen den Antrag unvollständig.
• Die Frist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG ist eine Ausschlussfrist, die nur durch einen vollständigen, dem Muster entsprechenden Antrag gewahrt wird.
• Unionsrechtlich verlangt Richtlinie 79/1072/EWG ebenfalls die Angabe der Art der Tätigkeit in Ziffer 9a; diese Angaben sind nicht entbehrlich.
Entscheidungsgründe
Vorsteuervergütungsantrag unvollständig bei fehlender Angabe in Ziffer 9a • Ein Vorsteuervergütungsantrag muss dem amtlichen Muster entsprechen; fehlende Angaben in Ziffer 9a machen den Antrag unvollständig. • Die Frist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG ist eine Ausschlussfrist, die nur durch einen vollständigen, dem Muster entsprechenden Antrag gewahrt wird. • Unionsrechtlich verlangt Richtlinie 79/1072/EWG ebenfalls die Angabe der Art der Tätigkeit in Ziffer 9a; diese Angaben sind nicht entbehrlich. Eine in Belgien ansässige Klägerin beantragte für vier Quartale 2002 die Vergütung von Vorsteuern in mehreren sechsstelligen Beträgen nach § 18 Abs. 9 UStG mittels des amtlichen Vordrucks, machte jedoch keine Angaben in Ziffer 9a des Formulars. Das Bundeszentralamt für Steuern lehnte die Vergütungen mit Bescheiden ab; Einspruch und Klage blieben erfolglos. Die Klägerin wandte sich mit Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und rügte grundsätzliche Bedeutung sowie Fortbildungsbedarf des Rechts, insbesondere ob ein wirksamer Antrag einen Eintrag in Ziffer 9a erfordere. Sie forderte Klärung der inhaltlichen Anforderungen an Ziffer 9a. Der BFH prüfte, ob die Sache zur Revision zuzulassen sei. • Die Beschwerde ist unbegründet; es fehlt an der grundsätzlichen Bedeutung und am Fortbildungsbedürfnis der Rechtsfrage. • Nach ständiger BFH-Rechtsprechung muss der Vergütungsantrag dem amtlichen Muster entsprechen; die Frist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG ist eine Ausschlussfrist und nur durch einen vollständigen, dem Muster entsprechenden Antrag gewahrt. • Da die Klägerin keine Angaben zu Ziffer 9a gemacht hat, liegen keine vollständigen Anträge vor, weshalb die Frist nicht gewahrt wurde. • Unionsrechtlich verlangt Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 79/1072/EWG die Verwendung des Musters und damit auch die in Ziffer 9a geforderten Angaben; Anhang C stellt klar, dass die Mitgliedstaaten Hinweise auf die Mindestinformationen, darunter die Art der Tätigkeit in Ziffer 9a, geben müssen. • Weil die Rechtslage sowohl national als auch unionsrechtlich geklärt ist, besteht kein klärungsbedürftiger Rechtsstreit für eine Revision und kein Anlass für eine Durchbrechung der bisherigen Rechtsprechung. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die Vorsteuervergütungsanträge der Klägerin sind wegen fehlender Angaben in Ziffer 9a unvollständig und damit nicht fristwahrend; daher war die Versagung der Vergütung durch das Bundeszentralamt für Steuern rechtmäßig. Eine Revision wird nicht zugelassen, weil die maßgebliche Rechtslage bereits durch die bestehende BFH-Rechtsprechung und die einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben geklärt ist. Die Entscheidung dient der einheitlichen Anwendung des Verfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG und der Richtlinie 79/1072/EWG.