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Urteil

IV R 51/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Betriebsausgaben für im Jahr 2000 erworbene Umlaufaktien sind im Streitjahr nach §4 Abs.3 EStG 2000 grundsätzlich voll abziehbar, auch wenn die Veräußerungserlöse erst 2001 der hälftigen Steuerbefreiung unterliegen. • Das Halbabzugsverbot des §3c Abs.2 EStG 2001 findet auf im Jahr 2000 geleistete Aufwendungen nicht Anwendung; die Anwendungsregelung des §52 Abs.8a EStG 2001 begründet keine rückwirkende Kürzung vor dem 1.1.2001. • Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang i.S. von §3c EStG a.F. erfordert, dass im Veranlagungszeitraum des Abzugs Grund und Reichweite der Steuerfreiheit korrespondierender Einnahmen bereits gesetzlich bestimmt sind. • Zur Abgrenzung zwischen altem Anrechnungsverfahren und dem Halbeinkünfteverfahren ist §52 Abs.8a EStG 2001 lex specialis und darf nicht periodenübergreifend so ausgelegt werden, dass die notwendige Rechtssicherheit verloren geht. • Sind auf einfachgesetzlicher Grundlage die streitigen Kürzungen des Betriebsausgabenabzugs zu verneinen, müssen verfassungsrechtliche Rückwirkungsfragen nicht entschieden werden.
Entscheidungsgründe
Kein Halbabzugsverbot für 2000 geleistete Aufwendungen zugunsten von 2001 hälftig steuerfreien Erlösen • Betriebsausgaben für im Jahr 2000 erworbene Umlaufaktien sind im Streitjahr nach §4 Abs.3 EStG 2000 grundsätzlich voll abziehbar, auch wenn die Veräußerungserlöse erst 2001 der hälftigen Steuerbefreiung unterliegen. • Das Halbabzugsverbot des §3c Abs.2 EStG 2001 findet auf im Jahr 2000 geleistete Aufwendungen nicht Anwendung; die Anwendungsregelung des §52 Abs.8a EStG 2001 begründet keine rückwirkende Kürzung vor dem 1.1.2001. • Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang i.S. von §3c EStG a.F. erfordert, dass im Veranlagungszeitraum des Abzugs Grund und Reichweite der Steuerfreiheit korrespondierender Einnahmen bereits gesetzlich bestimmt sind. • Zur Abgrenzung zwischen altem Anrechnungsverfahren und dem Halbeinkünfteverfahren ist §52 Abs.8a EStG 2001 lex specialis und darf nicht periodenübergreifend so ausgelegt werden, dass die notwendige Rechtssicherheit verloren geht. • Sind auf einfachgesetzlicher Grundlage die streitigen Kürzungen des Betriebsausgabenabzugs zu verneinen, müssen verfassungsrechtliche Rückwirkungsfragen nicht entschieden werden. Gesellschafter einer X-GbR (Mitunternehmerschaft) erwarben 2000 mit GbR-Mitteln ausländische Aktien und verbuchten die Anschaffungskosten in der Einnahmen-Überschussrechnung nach §4 Abs.3 EStG als Betriebsausgaben. Die Aktien wurden innerhalb eines Jahres 2001 wieder veräußert; die Erlöse erklärten die Gesellschafter 2001 nach dem Halbeinkünfteverfahren teilweise steuerfrei. Das Finanzamt kürzte in einem geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 2000 den Betriebsausgabenabzug anteilig und begründete dies mit §3c EStG bzw. dessen Neuregelung im Zusammenhang mit dem Halbeinkünfteverfahren. Das Finanzgericht gab den Klägern recht und setzte die festgestellten Einkünfte entsprechend niedriger an. Das Finanzamt revidierte hiergegen mit der Rüge materieller Rechtsverletzung und der Auffassung, §3c Abs.2 EStG 2001 sei bereits für den Veranlagungszeitraum 2000 anzuwenden. Die GbR war nicht buchführungspflichtig und ermittelte Gewinn durch Überschussrechnung. • Die Revision des Finanzamts ist unbegründet; das FG hat zu Recht voll ausgezahlt geprüften Betriebsausgabenabzug für 2000 bestätigt. • Rechtliche Ausgangslage: Nach der im Streitjahr geltenden Fassung des §4 Abs.3 EStG waren Anschaffungskosten für Umlaufvermögen sofort abzugsfähig; §3c EStG a.F. versagt den Abzug nur bei unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen. • Unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang nach §3c EStG a.F. setzt voraus, dass im Veranlagungszeitraum des Aufwands Grund und Reichweite der Steuerfreiheit korrespondierender Einnahmen bereits gesetzlich bestimmt sind; dies war für die hier erst 2001 eingeführte hälftige Steuerfreistellung nicht gegeben. • Die Neuregelung §3c Abs.2 EStG 2001 in Verbindung mit §52 Abs.8a EStG 2001 (Anwendungsregelung) stellt lex specialis dar und ist nicht so auszulegen, dass sie auf vor dem 1.1.2001 geleistete Aufwendungen belastend angewandt wird; eine solche Ausdehnung würde echte Rückwirkung bedeuten und Normenklarheit verletzen. • Selbst nach Maßgabe von §3c Abs.2 EStG 2001 greift die Vorschrift nicht für die streitigen Aufwendungen des Jahres 2000, weil §52 Abs.8a EStG 2001 das Inkrafttreten der Neuregelung ab 1.1.2001 bestimmt und die Anwendungsregelung eine trennscharfe Zuordnung alter und neuer Rechtslage verlangt. • Die vom Prüfer vorgenommene unterschiedliche Behandlung von mit Gewinn und mit Verlust veräußerten Wertpapieren ändert nichts daran, dass eine weitergehende Versagung des Betriebsausgabenabzugs im Streitfall sowohl einfachgesetzlich als auch verfassungsrechtlich nicht begründet ist. • Folge: Die streitbefangenen Anschaffungskosten sind im Gewinnfeststellungsjahr 2000 uneingeschränkt als Betriebsausgaben in Ansatz zu bringen; weitergehende Rückwirkungsfragen bedürfen damit keiner Entscheidung. Das Finanzamt hat mit seiner Revision keinen Erfolg; das FG-Urteil wird bestätigt. Die im Jahr 2000 geleisteten Anschaffungskosten für Umlaufaktien sind im Streitjahr nach §4 Abs.3 EStG 2000 vollständig abziehbar. Das Halbabzugsverbot des §3c Abs.2 EStG 2001 und die Anwendungsregelung des §52 Abs.8a EStG 2001 kommen auf Aufwendungen des Jahres 2000 nicht zur Anwendung, weil deren belastende Wirkung nicht auf Veranlagungszeiträume vor dem 1.1.2001 erstreckt werden darf und die Anwendungsregelung eine eindeutige Zuordnung anstrebt. Da die Kürzung des Betriebsausgabenabzugs auf einfachgesetzlicher Grundlage zu verneinen ist, müssen verfassungsrechtliche Rückwirkungsfragen nicht mehr entschieden werden. Die Revision ist zurückzuweisen und die Feststellung des FG über die Höhe des Gewinns für 2000 bleibt verbindlich.