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Beschluss

III B 102/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nur, wenn erhebliche Gründe im Sinne des §155 FGO i.V.m. §227 ZPO glaubhaft gemacht sind. • Bei Terminskollisionen muss das Finanzgericht prüfen, welche Angelegenheit vorrangig zu behandeln ist; fehlende Glaubhaftmachung der Kollision rechtfertigt keine Verlegung. • Die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; ein Eingreifen ist nur bei offenkundigem Ermessenfehler geboten.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung wegen unbegründeter Rügen zu Verlegungsantrag und Gutachten • Die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nur, wenn erhebliche Gründe im Sinne des §155 FGO i.V.m. §227 ZPO glaubhaft gemacht sind. • Bei Terminskollisionen muss das Finanzgericht prüfen, welche Angelegenheit vorrangig zu behandeln ist; fehlende Glaubhaftmachung der Kollision rechtfertigt keine Verlegung. • Die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; ein Eingreifen ist nur bei offenkundigem Ermessenfehler geboten. Der Kläger begehrt die Revision gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts, in der dessen Anträge auf Verlegung der mündlichen Verhandlung abgelehnt wurden. Er rügt Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil er wegen eines Familiengerichtstermins bzw. eines Arztermins in Frankreich nicht teilnehmen konnte. Sein Prozessbevollmächtigter hatte Terminüberschneidungen geltend gemacht, aber auf Nachfrage nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass diese Termine bereits bei Ladung bestanden oder nicht verlegbar waren. Weiter rügt der Kläger, das FG habe zu Unrecht kein sachverständiges Gutachten zum Gesundheitszustand seiner Tochter J eingeholt, die als behindertes Kind nach §32 Abs.4 EStG berücksichtigt werden sollte. Das FG stützte sich auf einen Bescheid mit GdB 30 und befand nach Gesamtwürdigung, dass die Anforderungen für eine Berücksichtigung nicht erfüllt sind. Der Kläger legte keine Einwilligung zur Aktenbeiziehung bei und führte nicht substantiiert aus, welche Befunde beim GdB-Bescheid fehlen könnten. • Die Beschwerde ist unbegründet; die Zulassungsgründe nach §116 Abs.3 FGO sind nicht gegeben. • Rechtliches Gehör: Die Ablehnung der Terminsverlegung verletzt das Gehör nur bei erheblichen Gründen (§155 FGO i.V.m. §227 ZPO). Solche Gründe sind bei bloßen, nicht hinreichend glaubhaft gemachten Angaben über Kollisionen oder Krankheit nicht erfüllt. • Terminskollisionen: Wenn Beteiligte oder deren Bevollmächtigte gleichzeitig einen anderen Termin haben, muss das FG die Priorität entscheiden; hier blieb der Bevollmächtigte die glaubhafte Darlegung schuldig, dass der Familiengerichtstermin bereits bestand oder nicht verlegbar war. • Krankheitsbedingte Verhinderung: Der Arzttermin-Vortrag des Klägers kam zu spät und war unzureichend belegt (unklare Datumsangabe, pauschale eidesstattliche Versicherung). Das Gericht war nicht in der Lage, die Verhandlungsfähigkeit zu prüfen; daher lag kein erheblicher Grund zur Verlegung vor. • Erfordernis des persönlichen Erscheinens: Der Kläger war formal vertreten; er hätte bei Bedarf die Notwendigkeit seiner persönlichen Teilnahme substantiiert darlegen müssen, was unterblieb. • Sachverständigengutachten: Die Einholung liegt im Ermessen des Gerichts. Ein Ermessenfehler lag nicht vor, weil das FG die Aktenlage (GdB 30) und das Vorbringen des Klägers geprüft und nachvollziehbar begründet hat, warum ein Gutachten nicht erforderlich war. • Fehlende Einwilligung zur Aktenbeiziehung und unklare Angaben des Klägers führten dazu, dass das FG sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat; selbst bei einem höheren GdB hätten besondere Umstände hinzutreten müssen, die nicht dargetan wurden. Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen; eine Zulassung der Revision erfolgte nicht. Das Finanzgericht hat die Anträge auf Verlegung des Termins zu Recht abgelehnt, weil weder der Prozessbevollmächtigte noch der Kläger die erforderlichen erheblichen Gründe hinreichend glaubhaft gemacht haben. Ebenso ist die Rüge, ein ärztliches Gutachten für die Tochter J sei zu Unrecht unterblieben, unbegründet, da das FG seinen Ermessensspielraum nachvollziehbar ausgeübt und die Aktenlage (GdB 30) sowie das Vorbringen des Klägers gewürdigt hat. Insgesamt hat das FG die Verfahrens- und Sachaufklärungspflichten nicht verletzt, weshalb das Revisionsrecht nicht zuzulassen war.