Urteil
VI R 79/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Aufwendungen des Arbeitgebers für Betriebsveranstaltungen sind nur insoweit als Arbeitslohn zu qualifizieren, als sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Rahmen und Programm der Veranstaltung stehen.
• Für Betriebsveranstaltungen gilt eine Freigrenze von 110 € je Veranstaltung; übersteigt der anteilige Betrag je teilnehmendem Arbeitnehmer diese Freigrenze, sind die einschlägigen Gesamtkosten in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
• Bei der Ermittlung des maßgeblichen Werts sind grundsätzlich die untrennbaren Gesamtkosten der Veranstaltung heranzuziehen; individualisierbare Leistungen sind gesondert zu erfassen.
• Die steuerliche Beurteilung, ob Kosten Arbeitslohn darstellen, hängt von der Zuordnung der Leistungen zur Betriebsveranstaltung ab; unklare Feststellungen führen zur Zurückverweisung an das Finanzgericht.
Entscheidungsgründe
Betriebsveranstaltung: Freigrenze 110 € und Abgrenzung arbeitgeberseitiger Kosten • Aufwendungen des Arbeitgebers für Betriebsveranstaltungen sind nur insoweit als Arbeitslohn zu qualifizieren, als sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Rahmen und Programm der Veranstaltung stehen. • Für Betriebsveranstaltungen gilt eine Freigrenze von 110 € je Veranstaltung; übersteigt der anteilige Betrag je teilnehmendem Arbeitnehmer diese Freigrenze, sind die einschlägigen Gesamtkosten in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. • Bei der Ermittlung des maßgeblichen Werts sind grundsätzlich die untrennbaren Gesamtkosten der Veranstaltung heranzuziehen; individualisierbare Leistungen sind gesondert zu erfassen. • Die steuerliche Beurteilung, ob Kosten Arbeitslohn darstellen, hängt von der Zuordnung der Leistungen zur Betriebsveranstaltung ab; unklare Feststellungen führen zur Zurückverweisung an das Finanzgericht. Die Klägerin, eine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, veranstaltete in A ein Sommerfest 2007. 302 Personen nahmen teil, davon 252 Arbeitnehmer, 44 Gäste/Externe und 6 Personen einer assoziierten Gesellschaft. Die Klägerin mietete Räumlichkeiten, organisierte Speisen, Getränke, Musik sowie die An- und Abreise; die Gesamtkosten betrugen 52.877 € (durchschnittlich 175 € pro Teilnehmer). Das Finanzamt setzte pauschal nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG Lohnsteuer wegen lohnsteuerpflichtiger Zuwendungen fest. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Klägerin rügte materielle Rechtsverletzung; der BFH prüfte die Revision. • Die Revision ist begründet; das Urteil des FG wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 FGO). • Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG kann der Arbeitgeber Lohnsteuer pauschal erheben; maßgeblich ist § 19 Abs. 1 S.1 Nr.1 EStG (Arbeitslohn). • Der BFH bestätigt die bisherige Rechtsprechung, wonach eine Freigrenze von 110 € je Betriebsveranstaltung gilt; überschreitet der anteilige Betrag je Teilnehmer diese Freigrenze, sind die betreffenden Zuwendungen insgesamt als Arbeitslohn zu behandeln. • Arbeitslohn liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber überwiegend ein eigenbetriebliches Interesse verfolgt (z. B. Förderung des Betriebsklimas) und die Zuwendungen der gesamten Belegschaft angeboten werden; in diesen Fällen fehlt regelmäßig ein Entlohnungscharakter. • Früher war die Beurteilung von der Höhe im Vergleich zum "üblichen Rahmen" abhängig; der Senat wendet nun eine Freigrenze an und hält deren Festlegung für zulässig, bleibt aber zurückhaltend gegenüber einer gerichtlichen dauerhaften Anpassung an die Geldentwicklung. • Bei der Ermittlung des maßgeblichen Werts sind grundsätzlich die vom Arbeitgeber getragenen Gesamtkosten der Veranstaltung zu gleichen Teilen auf die Teilnehmer aufzuteilen (§ 8 Abs. 2 EStG als Bewertungsgrundsatz). Abweichende Wertermittlungen muss der Beteiligte konkret darlegen. • Nur Leistungen, die den Rahmen und das Programm der Betriebsveranstaltung betreffen und untrennbar zur Veranstaltung gehören, sind in die Gesamtkostenermittlung einzubeziehen; Kosten ohne unmittelbaren Zusammenhang (z. B. allgemeine Verwaltungskosten) oder individualisierbare Leistungen sind auszuscheiden oder gesondert zu erfassen. • Im vorliegenden Fall sind die Feststellungen des FG zur Kostenstruktur unzureichend; es fehlt an Angaben, welche Aufwendungen unmittelbar der Betriebsveranstaltung zuzuordnen sind und welche individualisierbare Zuwendungen darstellen (z. B. Taxikosten). • Das FG hat daher im zweiten Rechtsgang die als Arbeitslohn zu qualifizierenden Gesamtkosten zu ermitteln, diese auf die teilnehmenden Arbeitnehmer aufzuteilen und zu prüfen, ob der Höchstbetrag von 110 € überschritten wird; erst dann kommt eine pauschale Versteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG in Betracht. Der BFH hebt das Urteil des Finanzgerichts auf und verweist die Sache zurück. Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um zu beurteilen, welche Aufwendungen der Klägerin als Arbeitslohn aus Anlass der Betriebsveranstaltung zuzurechnen sind. Es ist Aufgabe des FG in der neuen Verhandlung, die Gesamtkosten der Veranstaltung nach den dargestellten Grundsätzen zu strukturieren, untrennbare veranstaltungsbezogene Kosten von nicht unmittelbar zuzuordnenden oder individualisierbaren Leistungen zu trennen und den anteiligen Betrag je teilnehmendem Arbeitnehmer zu ermitteln. Übersteigt dieser anteilige Betrag die Freigrenze von 110 €, sind die einschlägigen Gesamtkosten in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln und können gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG pauschal versteuert werden. Andernfalls sind die aufzuteilenden Zuwendungen nicht als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren.