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Urteil

I R 27/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Genussscheine, die vor dem 01.01.2009 erworben wurden und nach der bis 31.12.2008 geltenden Rechtslage nicht den Veräußerungsgewinnvorschriften für Finanzinnovationen unterlagen, fallen nicht unter §20 Abs.2 Satz1 Nr.7 EStG 2009. • Die Anmeldung und Abführung von Kapitalertragsteuer durch den Bankvergütungsschuldner ist im Rahmen der Drittanfechtung nur eingeschränkt überprüfbar; eine abweichende Auslegung des Steuerrechts durch den Anleger ist dann maßgeblich, wenn sie dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, dessen Entstehungsgeschichte und Zweck entspricht. • §52a Abs.10 Satz7 EStG 2009 bewirkt, dass vor 2009 erworbene Genussrechte, die nach der alten Fassung des §20 nicht der Veräußerungsbesteuerung für Finanzinnovationen unterlagen, bei Veräußerung von §20 Abs.2 Nr.7 EStG 2009 ausgenommen bleiben.
Entscheidungsgründe
Vor 2009 erworbene Genussrechte: kein Abzug von Kapitalertragsteuer aus Veräußerungsgewinn • Genussscheine, die vor dem 01.01.2009 erworben wurden und nach der bis 31.12.2008 geltenden Rechtslage nicht den Veräußerungsgewinnvorschriften für Finanzinnovationen unterlagen, fallen nicht unter §20 Abs.2 Satz1 Nr.7 EStG 2009. • Die Anmeldung und Abführung von Kapitalertragsteuer durch den Bankvergütungsschuldner ist im Rahmen der Drittanfechtung nur eingeschränkt überprüfbar; eine abweichende Auslegung des Steuerrechts durch den Anleger ist dann maßgeblich, wenn sie dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, dessen Entstehungsgeschichte und Zweck entspricht. • §52a Abs.10 Satz7 EStG 2009 bewirkt, dass vor 2009 erworbene Genussrechte, die nach der alten Fassung des §20 nicht der Veräußerungsbesteuerung für Finanzinnovationen unterlagen, bei Veräußerung von §20 Abs.2 Nr.7 EStG 2009 ausgenommen bleiben. Der Kläger hielt seit vor 2006 Inhaber-Genussscheine der Y-AG. Diese schenkten keine Mitwirkungs- oder Stimmrechte, gewährten aber Gewinnansprüche und nachrangige Rückzahlung. Nach Aufforderung zum Verkaufsangebot verkaufte der Kläger die Genussscheine im März 2010; die Bank behielt Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag ein und meldete diese Beträge an. Der Kläger erhob Einspruch mit dem Vorbringen, die Genussscheine unterlägen dem Bestandsschutz gegen die Abgeltungsteuer. Das Finanzgericht gab der Klage statt und setzte die angemeldeten Steuerbeträge herab. Das Finanzamt legte Revision ein, das vorliegende Verfahren betrifft die Auslegung der Übergangsregelungen zum neuen §20 EStG. • Die Revision ist unbegründet; das FG hat zu Recht entschieden und bleibt in seiner Auslegung bestätigt (§126 Abs.2 FGO). • Der Kläger ist anfechtungsbefugt, weil die von der Bank vorgenommenen Steuerabzüge rechtlich geschützte Interessen des Gläubigers berühren (§168 AO i.V.m. §44 Abs.1 EStG 2009). • Bei der Drittanfechtung ist die Überprüfung auf die Frage beschränkt, ob der Vergütungsschuldner (die Bank) die Steueranmeldung vornehmen durfte; grundsätzlich reicht ein BMF-Schreiben als Rechtfertigung, jedoch nicht, wenn der Kläger eine Ansicht vertritt, die dem eindeutigen Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Vorschrift entspricht. • Nach §43 Abs.1 Nr.10 i.V.m. §20 Abs.2 Satz1 Nr.7 EStG 2009 wären Veräußerungsgewinne grundsätzlich steuerbar; zwischen den Parteien war unstreitig, dass die Genussscheine tatbestandlich Kapitalforderungen i.S. des §20 EStG sind. • §52a Abs.10 Satz7 EStG 2009 enthält eine Übergangsregel, nach der §20 Abs.2 Satz1 Nr.7 EStG 2009 auf Kapitalerträge aus Veräußerung solcher Kapitalforderungen, die vor dem 01.01.2009 erworben wurden und nach der bis 31.12.2008 geltenden Fassung nicht unter die Veräußerungsbesteuerung fielen, nicht angewendet wird. • Die Genussrechte des Klägers gehörten nach der bis 31.12.2008 geltenden Fassung des §20 nicht zu den in §20 Abs.2 Satz1 Nr.4 EStG 2002 geregelten Finanzinnovationen; die Materialien und der Wortlaut der Übergangsregel stützen diese Einordnung. • Auch die spätere Ergänzung, wonach teilweise garantierte Rückzahlung oder Trennung von Ertrags- und Vermögensebene zu berücksichtigen sei, ändert nichts: Der klare Wortlaut und Zweck der Übergangsvorschrift schließen die Erweiterung auf vor 2009 erworbene Genussrechte aus. Das Urteil des Finanzgerichts bleibt bestehen; die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen. Der Kläger hat gegen die Bank zu Recht die Rückerstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags verlangt, weil die Veräußerungsgewinne aus vor 2009 erworbenen Genussrechten nach §52a Abs.10 Satz7 EStG 2009 nicht der Besteuerung nach §20 Abs.2 Satz1 Nr.7 EStG 2009 unterfallen und daher kein Abzug nach §43 Abs.1 Nr.10 EStG 2009 vorzunehmen war. Die Bank durfte die Steuerabzüge nicht einbehalten, sodass die angemeldeten Beträge zu Unrecht berücksichtigt wurden. Damit hat der Kläger im Hauptanliegen gewonnen; die Abzugsanmeldung der Bank ist nicht zu halten und die Steuerbeträge sind in dem vom FG festgestellten Umfang zu berichtigen.