Beschluss
I B 127/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer formell ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356 Abs.1 AO ist die Monatsfrist des § 355 Abs.1 AO maßgeblich; ein fehlender Hinweis auf elektronische Einlegung (vgl. § 87a AO) macht die Belehrung nicht ohne Weiteres unrichtig.
• Die summarische Prüfung im AdV-Verfahren erfordert ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts; formelle Bestandskraft schließt solche Zweifel aus, wenn der Einspruch verspätet eingelegt wurde und keine Wiedereinsetzung vorliegt.
• Ein Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Schriftform gemäß § 357 Abs.1 Satz1 AO führt nicht dazu, dass der Empfänger objektiv irrtümlich von der Unmöglichkeit der elektronischen Einlegung ausgehen darf.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Vollziehung wegen verspätetem Einspruch und richtiger Rechtsbehelfsbelehrung • Bei einer formell ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356 Abs.1 AO ist die Monatsfrist des § 355 Abs.1 AO maßgeblich; ein fehlender Hinweis auf elektronische Einlegung (vgl. § 87a AO) macht die Belehrung nicht ohne Weiteres unrichtig. • Die summarische Prüfung im AdV-Verfahren erfordert ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts; formelle Bestandskraft schließt solche Zweifel aus, wenn der Einspruch verspätet eingelegt wurde und keine Wiedereinsetzung vorliegt. • Ein Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Schriftform gemäß § 357 Abs.1 Satz1 AO führt nicht dazu, dass der Empfänger objektiv irrtümlich von der Unmöglichkeit der elektronischen Einlegung ausgehen darf. Die Antragstellerin (GmbH) kaufte im September 2011 eine inländische Gewerbeimmobilie. Das Finanzamt ordnete am 10.10.2011 einen Steuerabzug nach § 50a Abs.7 EStG in Höhe von 7 % des Kaufpreises an. Die Antragstellerin zahlte den Restkaufpreis erst im Januar 2012 und informierte das Finanzamt über ein Notaranderkonto. Am 16.2.2012 wurde über das Vermögen der Verkäuferin in den Niederlanden das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Antragstellerin legte den Einspruch gegen die Anordnung erst am 13.4.2012 ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung; das Finanzamt lehnte ab. Sie rügte, die Rechtsbehelfsbelehrung sei unrichtig, weil sie keinen Hinweis auf elektronische Einspruchseinlegung enthielt, und verwies auf entgegenstehende Rechtsprechung. Das Finanzamt entschied im Beschwerdeverfahren nicht; das FG wies den Antrag auf Aussetzung ab. • Rechtliche Grundlage für AdV ist § 69 FGO; Aussetzung setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts voraus (§ 69 Abs.3 i.V.m. Abs.2 FGO). • Die Monatsfrist des § 355 Abs.1 AO war maßgeblich; der Einspruch der Antragstellerin wurde fristwidrig eingereicht. Gründe für Wiedereinsetzung (§ 110 AO) wurden nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich. • § 356 AO verlangt in der Belehrung mindestens Hinweise auf Einspruch, Behörde und Frist. Die Belehrung im Bescheid enthielt diese Mindestangaben in der erforderlichen Form und war damit nicht unrichtig im Sinne des § 356 Abs.2 AO. • Die Erwähnung der Schriftform (§ 357 Abs.1 Satz1 AO) in der Rechtsbehelfsbelehrung ist nach dem objektiven Verständnishorizont nicht irreführend; sie bewirkt nicht, dass der Betroffene vernünftigerweise annehmen durfte, die elektronische Einlegung sei ausgeschlossen oder unzulässig (§ 87a AO bedarf keiner gesonderten Belehrung). • Damit ist die angefochtene Anordnung formell bestandskräftig und es bestehen keine ernstlichen Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit, die eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen würden. • Ein alternativer Aussetzungsgrund wegen unbilliger Härte (§ 69 Abs.3 FGO) wurde nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet und zurückzuweisen. Das FG hat die Aussetzung der Vollziehung zu Recht abgelehnt, weil der Einspruch verspätet eingelegt wurde und keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegt. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid war nach § 356 Abs.1 AO ausreichend und nicht unrichtig, sodass die Monatsfrist des § 355 Abs.1 AO zu beachten war. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung bestehen nicht; ein Aussetzungsgrund wegen unbilliger Härte wurde nicht substantiell vorgetragen. Dadurch bleibt die Anordnung des Steuerabzugs in Kraft, und die Aussetzung der Vollziehung wird nicht gewährt.