Beschluss
X S 25/12
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. NV: Die Wertfestsetzung nach § 33 RVG findet statt, wenn sich die Gebühren des Rechtsanwalts nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder wenn es an einem solchen Wert fehlt. Eines besonderen Rechtsschutzinteresses bedarf es nicht. 2. NV: Im Rahmen der Wertfestsetzung nach § 33 RVG sind Streitigkeiten betreffend das Auftragsverhältnis unerheblich. 3. NV: Im Verfahren betreffend die Berichtigung einer Rechtsmittelbelehrung ist wie in anderen Urteilsberichtigungsverfahren der Wert regelmäßig mit einem Zehntel des Werts des Hauptsacheverfahrens anzusetzen. 4. NV: Die Wertfestsetzung gemäß § 33 RVG erfolgt beim BFH in der Besetzung mit drei Richtern (Hinweis auf § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).
Entscheidungsgründe
1. NV: Die Wertfestsetzung nach § 33 RVG findet statt, wenn sich die Gebühren des Rechtsanwalts nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder wenn es an einem solchen Wert fehlt. Eines besonderen Rechtsschutzinteresses bedarf es nicht. 2. NV: Im Rahmen der Wertfestsetzung nach § 33 RVG sind Streitigkeiten betreffend das Auftragsverhältnis unerheblich. 3. NV: Im Verfahren betreffend die Berichtigung einer Rechtsmittelbelehrung ist wie in anderen Urteilsberichtigungsverfahren der Wert regelmäßig mit einem Zehntel des Werts des Hauptsacheverfahrens anzusetzen. 4. NV: Die Wertfestsetzung gemäß § 33 RVG erfolgt beim BFH in der Besetzung mit drei Richtern (Hinweis auf § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG). II. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands folgt aus § 33 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. 1. Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs auf Antrag den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss selbständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder wenn es an einem solchen Wert fehlt. Nach Abs. 2 der Vorschrift ist der Antrag erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse. a) Es fehlt an einem für die Gerichtsgebühren in dem Beschwerdeverfahren X B 68/11 maßgebenden Wert. Die Gerichtsgebühren belaufen sich nach Nr. 6502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG unabhängig von einem Streitwert auf 50 €, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Im Streitfall wurde die Beschwerde jedoch zurückgenommen. Der Vergütungsanspruch ist damit fällig, da das Verfahren abgeschlossen ist. Eines besonderen Rechtsschutzinteresses bedarf es für die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Oktober 2008 IV S 2/08, BFH/NV 2009, 182). b) Der sinngemäße Einwand des Klägers, es habe an einem Auftragsverhältnis mit dem Antragsteller gefehlt, ist im vorliegenden Verfahren, in dem es nur um die Wertfestsetzung nach § 33 RVG geht, unerheblich (vgl. zu den Einwendungen des Auftraggebers gebührenrechtlicher und nichtgebührenrechtlicher Art N. Schneider in Schneider/Wolf, Anwaltskommentar, RVG, 6. Aufl., § 11 Rz 173 ff.). Im Übrigen ist der Einwand unbegründet. Auch und gerade eine Unterschrift "formeller Natur" ist eine Unterschrift, die zu leisten der Antragsteller dann offenbar beauftragt worden war. 2. Hinsichtlich des Werts schließt sich der Senat den Beschlüssen in BFH/NV 2003, 339 und in BFH/NV 2005, 573 an und setzt diesen auf 1/10 des Streitwerts der Hauptsache fest. Es sind keine besonderen Umstände erkennbar, die eine abweichende Behandlung geböten. Insbesondere ist eine Rechtsmittelbelehrung nicht unwesentlich. Die Frage, welches Rechtsmittel gegeben ist, ist für den weiteren Fortgang des Verfahrens maßgeblich und kann für den Ausgang entscheidend sein. Soweit der Kläger erklärt, er erkenne die Beschlüsse nicht an, enthält dies keinen sachlichen Einwand. 3. Sein Begehren um Fristverlängerung hat der Kläger nicht nachvollziehbar begründet. Er hat noch nicht einmal erklärt, dass und wozu er noch vorzutragen beabsichtigt. Ein Eingehen auf den Antrag erübrigt sich daher. Ob der Antragsteller zu Unrecht Forderungen erhebt, ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren, im Falle von Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts im Mahn- oder Klageverfahren geltend zu machen. 4. Der Senat entscheidet in der für Beschlüsse außerhalb der mündlichen Verhandlung gemäß § 10 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgesehenen Besetzung mit drei Richtern. Zwar entscheidet nach § 33 Abs. 8 RVG grundsätzlich das Gericht über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Jedoch sind beim BFH Entscheidungen durch den Einzelrichter gemäß § 10 Abs. 3 FGO ‑‑anders als Entscheidungen durch den Berichterstatter im vorbereitenden Verfahren gemäß §§ 155 Satz 2, 79a FGO‑‑ prozessrechtlich nicht vorgesehen. Der Senat folgt diesbezüglich der Rechtsprechung zu § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG (BFH-Beschlüsse vom 28. Juni 2005 X E 1/05, BFHE 209, 422, BStBl II 2005, 646, und vom 12. Dezember 2008 IV E 1/08, nicht veröffentlicht). 5. Das Verfahren über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken