Urteil
VII R 61/10
BFH, Entscheidung vom
10mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Art.3 VO Nr.2988/95 gilt nicht für Zinsforderungen, die allein nach nationalem Recht geschuldet sind.
• Zinsansprüche aus rückwirkender Verzinsung nach §14 Abs.1 MOG richten sich in ihrer Verjährung nach nationalem Recht (hier BGB a.F.).
• Bei rückwirkend entstehenden öffentlich-rechtlichen Zinsansprüchen beginnt die Verjährung bereits mit der jeweiligen rückwirkenden Entstehung; ein Rückforderungsbescheid unterbricht die Verjährung nur, soweit er der Durchsetzung des konkreten Anspruchs dient.
Entscheidungsgründe
Verjährung von nationalen Zinsansprüchen auf Ausfuhrerstattungen (rückwirkende Entstehung) • Art.3 VO Nr.2988/95 gilt nicht für Zinsforderungen, die allein nach nationalem Recht geschuldet sind. • Zinsansprüche aus rückwirkender Verzinsung nach §14 Abs.1 MOG richten sich in ihrer Verjährung nach nationalem Recht (hier BGB a.F.). • Bei rückwirkend entstehenden öffentlich-rechtlichen Zinsansprüchen beginnt die Verjährung bereits mit der jeweiligen rückwirkenden Entstehung; ein Rückforderungsbescheid unterbricht die Verjährung nur, soweit er der Durchsetzung des konkreten Anspruchs dient. Die Klägerin erhielt 1991 Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder. Das Hauptzollamt forderte die zu Unrecht gezahlten Beträge mit Bescheid vom 11.02.1998 zurück und setzte später Zinsen fest; ein Zinsbescheid erging am 18.11.2002, geändert am 07.07.2004. Das Finanzgericht hob den Zinsbescheid auf, weil der Zinsanspruch verjährt sei. Das HZA reichte Revision ein und verwies auf europarechtliche Verjährungsvorschriften; das Verfahren ruhte bis zur Entscheidung des EuGH in C-564/10. Der EuGH stellte fest, Art.3 VO Nr.2988/95 gelte nicht für Zinsen, die nicht aus Unionsrecht, sondern aus nationalem Recht geschuldet sind. Der BFH entschied daraufhin über die Verjährung der streitigen Zinsanteile. • Anwendbares Recht: Nach dem EuGH gilt Art.3 VO Nr.2988/95 nicht für Zinsen, die allein nach nationalem Recht geschuldet sind; im Streitfall begründet §14 Abs.1 MOG den Zinsanspruch, damit richtet sich die Verjährung nach nationalem Recht. • Rückwirkung und Entstehung: §14 Abs.1 MOG sah Verzinsung "vom Zeitpunkt des Empfangs an" vor; auch nach Änderung blieb die rückwirkende Verzinsung gewollt. Bei rückwirkender Anspruchsentstehung im öffentlichen Recht kann die Verjährung rückwirkend beginnen, weil sich sonst der Beginn allein am Zeitpunkt des Bescheiderlasses orientieren würde. • Anwendbare Verjährung: Mangels spezieller marktordnungsrechtlicher Regelungen ist die Verjährung nach den bis 31.12.2001 geltenden Vorschriften des BGB a.F. (insbesondere §§197,198,201 BGB a.F.) zu beurteilen. • Unterbrechung/Hemmung: Nach altem §53 Abs.1 VwVfG (bis 31.12.2001) unterbrechen nur zur Durchsetzung erlassene Verwaltungsakte die Verjährung; der Rückforderungsbescheid vom 11.02.1998 diente jedoch nur der Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs, nicht des Zinsanspruchs, sodass insoweit keine Unterbrechung eintrat. • Konsequenz für konkrete Zeiträume: Die Zinsen für den Zeitraum 01.07.1991–31.12.1997 (10.338,05 €) sind nach BGB a.F. verjährt und daher aufzuheben. Für den Zeitraum 01.01.1998–30.03.1999 (1.357,56 €) wurde die Verjährung durch den Zinsbescheid vom 18.11.2002 jedenfalls gehemmt und durch den Änderungsbescheid fortgesetzt; diese Zinsforderung ist folglich nicht verjährt. Teilerfolg der Revision des HZA: Der Zinsbescheid wird insoweit aufgehoben, als er Zinsen für den Zeitraum 01.07.1991–31.12.1997 festsetzt, weil diese Ansprüche nach den nationalen Verjährungsregeln (BGB a.F.) verjährt sind. Zugleich werden die für den Zeitraum 01.01.1998–30.03.1999 festgesetzten Zinsen bestätigt, weil die Verjährung durch den ersten Zinsbescheid vom 18.11.2002 gehemmt und durch den Änderungsbescheid vom 07.07.2004 fortgeführt wurde. Die Entscheidung folgt der EuGH-Rechtsauffassung, dass Art.3 VO Nr.2988/95 auf national begründete Zinsansprüche nicht anwendbar ist, und wendet insoweit deutsches Verjährungsrecht an. Damit gewinnt das Hauptzollamt teilweise: verjährte Forderungen entfallen, nicht verjährte Zinsansprüche bleiben bestehen und sind durch die Bescheide durchsetzbar.