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Urteil

IX R 34/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Auslegung des Merkmals "innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt" nach §17 Abs.1 EStG ist auf die für den jeweiligen abgeschlossenen Veranlagungszeitraum geltende Beteiligungsgrenze abzustellen. • Die Neuregelung der Wesentlichkeitsgrenze auf 10 % durch das StEntlG 1999/2000/2002 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden; frühere Zeiträume bleiben nach der jeweils früheren Rechtslage zu beurteilen. • Veräußert ein Steuerpflichtiger im Jahr 2000 eine Beteiligung unter 10 % (z. B. 9,9 %), begründet dies nur dann Steuerbarkeit nach §17 Abs.1 EStG, wenn nach der für die betreffenden früheren Veranlagungszeiträume geltenden Rechtslage eine wesentliche Beteiligung vorlag.
Entscheidungsgründe
Veranlagungszeitraumbezogene Auslegung der 10%-Wesentlichkeitsgrenze nach §17 EStG • Bei der Auslegung des Merkmals "innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt" nach §17 Abs.1 EStG ist auf die für den jeweiligen abgeschlossenen Veranlagungszeitraum geltende Beteiligungsgrenze abzustellen. • Die Neuregelung der Wesentlichkeitsgrenze auf 10 % durch das StEntlG 1999/2000/2002 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden; frühere Zeiträume bleiben nach der jeweils früheren Rechtslage zu beurteilen. • Veräußert ein Steuerpflichtiger im Jahr 2000 eine Beteiligung unter 10 % (z. B. 9,9 %), begründet dies nur dann Steuerbarkeit nach §17 Abs.1 EStG, wenn nach der für die betreffenden früheren Veranlagungszeiträume geltenden Rechtslage eine wesentliche Beteiligung vorlag. Der Kläger hielt seit 1995 Geschäftsanteile an einer GmbH; durch Verkäufe sank sein Anteil bis 5. Dezember 1997 auf 9,9 %. Am 19. Juni 2000 veräußerte er seine restlichen Anteile. Das Finanzamt berücksichtigte in der Einkommensteuerveranlagung für 2000 einen Veräußerungsgewinn nach §17 EStG. Das Finanzgericht nahm zunächst an, Wertsteigerungen bis 31. März 1999 seien nach dem StEntlG ausgenommen; die Parteien einigten sich auf einen teilweise steuerfreien Betrag. Der Kläger rügte weiter, die Veräußerung sei nicht steuerbar, weil die nach dem StEntlG eingeführte 10%-Grenze nicht rückwirkend für Zeiträume vor 1999 gelte. Das Bundesverfassungsgericht hatte in einem ähnlichen Fall Wertzuwächse bis 31.3.1999 ausgenommen, was zur erneuten rechtlichen Prüfung führte. • Die Revision war begründet; das angefochtene Urteil verletzte §17 Abs.1 EStG und ist aufzuheben (§126 Abs.3 FGO). • Nach §17 Abs.1 Satz1 und Satz4 EStG gehört die Veräußerung von Anteilen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre wesentlich beteiligt war; das StEntlG 1999/2000/2002 setzte die Wesentlichkeitsgrenze erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999 auf 10 %. • Dies hat zur Folge, dass die Bestimmung, ob innerhalb der letzten fünf Jahre eine wesentliche Beteiligung vorlag, veranlagungszeitraumbezogen zu ermitteln ist; für Veranlagungszeiträume vor 1999 galt weiterhin die frühere Grenze von mehr als 25 %. • Folglich kann die Veräußerung einer 9,9%igen Beteiligung im Jahr 2000 nur dann steuerbar sein, wenn nach den für die relevanten früheren Veranlagungszeiträume geltenden Regelungen eine mehr als 25%ige Beteiligung vorlag; es kommt nicht darauf an, dass der Steuerpflichtige früher einmal 14,5% hielt. • Das Finanzgericht hat diese veranlagungszeitraumbezogene Auslegung nicht zugrunde gelegt; daher war seine Entscheidung zu korrigieren und die Sache materiell zu entscheiden. • Der Senat verweist zur ergänzenden Begründung auf seine Entscheidung IX R 7/12 vom selben Tag. • Das Finanzamt ist anzuweisen, die Einkommensteuer für das Streitjahr ohne Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns von 986.316 DM festzusetzen und entsprechend neu zu berechnen (vgl. §100 Abs.2 Satz2, §121 FGO). Der Revision des Klägers wird stattgegeben. Die Veräußerung der 9,9%igen Beteiligung führt im Streitjahr nicht zum steuerbaren Veräußerungsgewinn nach §17 EStG, weil die maßgebliche Wesentlichkeitsprüfung veranlagungszeitraumbezogen vorzunehmen ist und die 10%-Grenze erst ab dem Veranlagungszeitraum 1999 gilt. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Einkommensteuer für das Streitjahr ohne Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns von 986.316 DM festgesetzt. Das Finanzamt hat die Steuerfestsetzung entsprechend neu zu berechnen und zu erlassen.