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Urteil

VI R 56/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Bezug einer vergünstigten Jahresnetzkarte stellt einen geldwerten Vorteil im Sinne des Arbeitslohnbereichs dar. • Der geldwerte Vorteil aus dem Erwerbsrecht einer vergünstigten Jahreskarte fällt mit Ausübung des Bezugsrechts (also mit dem einmaligen Erwerb der Jahreskarte) zu, nicht mit den monatlichen Zahlungen des Arbeitgebers an den Verkehrsunternehmen. • Sachbezüge sind nach § 8 Abs. 2 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis anzusetzen; Rückwirkung auf die steuerliche Behandlung hat die vom Arbeitgeber geleistete Zahlungshöhe nur insoweit, wie sie den tatsächlich vom Arbeitnehmer erhaltenen Nachlass beeinflusst. • Fehlende Feststellungen zur Bewertung des enthaltenen Nachlasses (z.B. übliche Mengenrabatte der Verkehrsunternehmen) machen die Sache nicht spruchreif und begründen die Zurückverweisung an das Finanzgericht.
Entscheidungsgründe
Zuflusszeitpunkt und Bewertung geldwerter Vorteile bei vergünstigten Jobtickets • Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Bezug einer vergünstigten Jahresnetzkarte stellt einen geldwerten Vorteil im Sinne des Arbeitslohnbereichs dar. • Der geldwerte Vorteil aus dem Erwerbsrecht einer vergünstigten Jahreskarte fällt mit Ausübung des Bezugsrechts (also mit dem einmaligen Erwerb der Jahreskarte) zu, nicht mit den monatlichen Zahlungen des Arbeitgebers an den Verkehrsunternehmen. • Sachbezüge sind nach § 8 Abs. 2 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis anzusetzen; Rückwirkung auf die steuerliche Behandlung hat die vom Arbeitgeber geleistete Zahlungshöhe nur insoweit, wie sie den tatsächlich vom Arbeitnehmer erhaltenen Nachlass beeinflusst. • Fehlende Feststellungen zur Bewertung des enthaltenen Nachlasses (z.B. übliche Mengenrabatte der Verkehrsunternehmen) machen die Sache nicht spruchreif und begründen die Zurückverweisung an das Finanzgericht. Die Klägerin schloss mit zwei Verkehrsunternehmen Vereinbarungen über Jobtickets, die es ihren Arbeitnehmern ermöglichten, ermäßigte, nicht übertragbare Jahresnetz­karten zu erwerben. Für rund 5.547 Arbeitnehmer zahlte die Klägerin 2005 monatlich einen Grundbetrag (durchschnittlich 6,135 € je Mitarbeiter), wofür die Arbeitnehmer einen monatlichen Eigenanteil per Lastschrift entrichteten. Der Lohnsteuer-Außenprüfer stufte die gezahlten Grundbeträge als steuerpflichtigen geldwerten Vorteil ein und setzte den zu versteuernden Vorteil pro Arbeitnehmer in Höhe des Jahresbetrags an, womit die Monatsfreigrenze von 44 € überschritten sei. Das Finanzamt erließ einen Haftungsbescheid; das Finanzgericht bestätigte dies mit der Begründung, der Vorteil sei mit Aushändigung der Jahreskarte einmalig und voll zugeflossen. Mit der Revision rügt die Klägerin die Nichtanwendung der 44 €-Freigrenze gemäß § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG. • Rechtliche Einordnung: Nach § 19 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 EStG gehören geldwerte Vorteile aus Sachbezügen zum Arbeitslohn; Voraussetzung ist eine Veranlassung durch das Dienstverhältnis. • Zuflusszeitpunkt: Zufluss erfolgt, wenn der Arbeitnehmer wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt. Bei einem Bezugsrecht für vergünstigte Leistungen liegt der Zufluss erst mit Ausübung des Bezugsrechts vor; hier mit dem einmaligen Erwerb der Jahresnetzkarte. Monatliche Zahlungen des Arbeitgebers oder Kündigungsmodalitäten ändern daran nichts. • Bezug zur 44 €-Freigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG): Sachbezüge sind mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis anzusetzen; bleiben aber außer Ansatz, wenn die nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte verbleibenden Vorteile 44 € monatlich nicht übersteigen. • Bewertung und Feststellungsbedarf: Die Vorinstanz hat den Vorteil fehlerhaft bemessen, indem sie allein die von der Arbeitgeberin geleisteten Grundbeträge zugrunde legte. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sind jedoch die üblichen Endpreise am Abgabeort zu Grunde zu legen und übliche Preisnachlässe (etwa Mengen- oder Programmrabatte der Verkehrsunternehmen) steuermindernd zu berücksichtigen. • Prozessrechtliche Folge: Mangels konkreter Feststellungen zur Höhe des wirklichen Nachlasses gegenüber dem normalen Verkaufspreis ist die Sache nicht spruchreif; die Revision ist daher begründet und das Urteil des Finanzgerichts aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen (vgl. § 126 Abs. 3 FGO). Die Revision ist teilweise erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Bundesfinanzhof stellt fest, dass das Recht der Arbeitnehmer zum Bezug vergünstigter Jahresnetz­karten einen geldwerten Vorteil bildet und dieser Vorteil mit Ausübung des Bezugsrechts (Erwerb der Jahreskarte) zugeflossen ist. Die Vorinstanz hat jedoch fehlerhaft die vom Arbeitgeber gezahlten Grundbeträge als Maßstab der Bewertung zugrunde gelegt, ohne die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG maßgeblichen üblichen Endpreise und üblichen Preisnachlässe (z. B. Mengenrabatte der Verkehrsunternehmen) festzustellen. Deshalb muss das Finanzgericht klären, in welchem Umfang der tatsächliche Nachlass den Arbeitnehmern durch das Jobticketprogramm vermittelt wurde und ob nach Anrechnung der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte die 44 €-Freigrenze zur Anwendung kommt. Erst danach kann die Lohnsteuerhaftung abschließend festgestellt werden.