Beschluss
V S 11/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die vorsorgliche, unkonkrete Geltendmachung der Besorgnis der Befangenheit gegen "gegebenenfalls noch zu benennende" Richter stellt kein wirksames Ablehnungsgesuch dar.
• Eine Anhörungsrüge nach §133a FGO ist nur begründet, wenn in entscheidungserheblicher Weise das rechtliche Gehör verletzt wurde; das ist bei Nichtzulassungsbeschlüssen regelmäßig nicht der Fall.
• Verspätet eingereichte Ergänzungen der Beschwerdebegründung sind unbeachtlich, soweit sie nicht erläutern, ergänzen oder vervollständigen (§116 Abs.3 FGO).
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn keine gesetzliche Frist unverschuldet versäumt wurde (§56 FGO).
• Gerichtsinterne Entwürfe und Vorarbeiten sind nicht offenlegungspflichtig (§78 Abs.3 FGO).
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge gegen Nichtzulassungsbeschluss: Unbegründet; unkonkrete Ablehnungsgesuche und verspätetes Vorbringen unbeachtlich • Die vorsorgliche, unkonkrete Geltendmachung der Besorgnis der Befangenheit gegen "gegebenenfalls noch zu benennende" Richter stellt kein wirksames Ablehnungsgesuch dar. • Eine Anhörungsrüge nach §133a FGO ist nur begründet, wenn in entscheidungserheblicher Weise das rechtliche Gehör verletzt wurde; das ist bei Nichtzulassungsbeschlüssen regelmäßig nicht der Fall. • Verspätet eingereichte Ergänzungen der Beschwerdebegründung sind unbeachtlich, soweit sie nicht erläutern, ergänzen oder vervollständigen (§116 Abs.3 FGO). • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn keine gesetzliche Frist unverschuldet versäumt wurde (§56 FGO). • Gerichtsinterne Entwürfe und Vorarbeiten sind nicht offenlegungspflichtig (§78 Abs.3 FGO). Der Beschwerdeführer rügte mit Anhörungsrüge die Verletzung des rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des BFH vom 15. Februar 2012 (Nichtzulassung der Revision). Er beanstandete mangelhafte Begründung, unvollständige Tatsachenerwägung, eine Überraschungsentscheidung sowie die Nichtberücksichtigung nach Fristablauf eingereichter Schriftsätze. Hilfsweise beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Unter vorsorglicher Geltendmachung der Besorgnis der Befangenheit begehrte er Einsicht in gerichtsinternen Schriftverkehr; zugleich verwies er auf Überschneidungen bei Zustellungen, die die Verteidigung erschwerten. Das Gericht prüfte, ob ein wirksames Ablehnungsgesuch vorliegt, ob das rechtliche Gehör verletzt wurde, ob verspätetes Vorbringen zu berücksichtigen ist und ob Wiedereinsetzung oder Akteneinsicht zu gewähren sind. • Zuständigkeit und Ablehnung: Ein wirksames Ablehnungsgesuch muss konkret benennen, welcher Richter abgelehnt wird; eine vorsorgliche, unkonkrete Ankündigung erfüllt diese Anforderungen nicht (§51 Abs.1 FGO i.V.m. §42 Abs.2 ZPO). • Rechtliches Gehör/Anhörungsrüge: Nach §133a Abs.1 FGO ist nur dann wieder aufzunehmen, wenn in entscheidungserheblicher Weise das rechtliche Gehör verletzt wurde. Das ist hier nicht der Fall; der Senat durfte auf eine weitergehende Begründung verzichten (§116 Abs.5 FGO). • Begründung und Überraschungsentscheidung: Nichtzulassungsbeschlüsse prüfen nur das Vorliegen und die rechtzeitige Darlegung von Zulassungsgründen (§115 Abs.2, §116 Abs.3 FGO). Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, weil im Beschwerdeverfahren keine neue materiell-rechtliche Lösung zu erwarten ist. • Verspätetes Vorbringen: Schriftsätze, die nach Ablauf der Begründungsfrist eingingen, sind unbeachtlich, soweit sie nicht lediglich erläuternd, ergänzend oder vervollständigend sind; neue Zulassungsgründe sind damit ausgeschlossen (§116 Abs.3 FGO). • Wiedereinsetzung: Wiedereinsetzung nach §56 FGO setzt das unverschuldete Versäumen einer gesetzlichen Frist voraus; hier wurde keine Frist versäumt, sodass der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet ist. • Akteneinsicht: Gerichtsinternes Vorbereitungs- und Entwurfs- material ist nicht vorzulegen (§78 Abs.3 FGO). Ein Anspruch auf Einsicht in solche internen Vorgänge besteht nicht. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen. Das vorsorglich erklärte, unkonkrete Ablehnungsgesuch ist unwirksam; es begründet keinen Ausschluss von Richtern. Der Beschluss des Senats bedurfte keiner weitergehenden Begründung, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte neue Vorbringen sind unbeachtlich, und ein Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet, weil keine gesetzliche Frist versäumt wurde. Der Antrag auf Einsicht in gerichtsinterne Entwürfe wird abgelehnt; die Kostenentscheidung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften der FGO und des GKG.