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Beschluss

VI S 8/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge nach §133a FGO ist nicht dazu geeignet, eine nochmals inhaltliche Überprüfung der angegriffenen Entscheidung herbeizuführen oder die Begründung zu ergänzen. • Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nur vor, wenn das Gericht relevante Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht behandelt hat; bloße Rüge einer falschen Entscheidung genügt nicht. • Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach §108 i.V.m. §113 Abs.1 FGO ist unzulässig, wenn kein Rechtsschutzinteresse besteht, insbesondere wenn gegen die angegriffene Beschlussentscheidung kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist. • Eine Tatbestandsberichtigung dient nur dazu, Grundlagen für ein mögliches Rechtsmittel zu schaffen; die Einlegung von Verfassungsbeschwerde oder Beschwerde beim EGMR begründet kein Tatbestandsbindungsinteresse. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach §135 Abs.1 FGO und Nr.6400 des Kostenverzeichnisses zum GKG; es fällt eine Festgebühr von 50 € an.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge und Tatbestandsberichtigung bei unanfechtbarem Senatsbeschluss • Die Anhörungsrüge nach §133a FGO ist nicht dazu geeignet, eine nochmals inhaltliche Überprüfung der angegriffenen Entscheidung herbeizuführen oder die Begründung zu ergänzen. • Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nur vor, wenn das Gericht relevante Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht behandelt hat; bloße Rüge einer falschen Entscheidung genügt nicht. • Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach §108 i.V.m. §113 Abs.1 FGO ist unzulässig, wenn kein Rechtsschutzinteresse besteht, insbesondere wenn gegen die angegriffene Beschlussentscheidung kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist. • Eine Tatbestandsberichtigung dient nur dazu, Grundlagen für ein mögliches Rechtsmittel zu schaffen; die Einlegung von Verfassungsbeschwerde oder Beschwerde beim EGMR begründet kein Tatbestandsbindungsinteresse. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach §135 Abs.1 FGO und Nr.6400 des Kostenverzeichnisses zum GKG; es fällt eine Festgebühr von 50 € an. Die Kläger beantragten beim Hessischen Finanzgericht die Berichtigung des Protokolls über eine mündliche Verhandlung. Das FG lehnte den Antrag ab. Der Bundesfinanzhof-Senat verwarf die hiergegen erhobene Beschwerde der Kläger als unzulässig. Die Kläger erhoben daraufhin eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss und stellten zusätzlich einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung des Senatsbeschlusses. Sie machten geltend, das Protokoll sei unrichtig und das Gericht habe ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat die Vorbringen geprüft und entschieden, die Rüge sei unbegründet und der Antrag zur Tatbestandsberichtigung unzulässig. Schließlich regelte der Senat die Kostenentscheidung (Festgebühr 50 €). • Die Anhörungsrüge nach §133a FGO ist nur zulässig, wenn eine Gehörsverletzung vorliegt, die Fortsetzung des Verfahrens erforderlich macht; bloße Rügen über eine fehlerhafte Rechtsanwendung sind keine Gehörsverletzung. • Der Senat hat das Vorbringen der Kläger zur angeblichen Unrichtigkeit des Protokolls und zur Ablehnung des Antrags auf Protokollberichtigung zur Kenntnis genommen und sich mit den vorhandenen Rechtsschutzmöglichkeiten auseinandergesetzt; folglich liegt kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor. • Die Anhörungsrüge dient nicht der erneuten materiellen Überprüfung der Entscheidung und kann nicht zur Ergänzung der Begründung führen; Rüge und Tatsachenbehauptungen, die nur eine andere Entscheidung fordern, rechtfertigen die Rücknahme des Beschlusses nicht (§133a FGO, einschlägige BFH-Rechtsprechung). • Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach §108 FGO i.V.m. §113 Abs.1 FGO ist nur zulässig, wenn dadurch Grundlagen für ein Rechtsmittel geschaffen werden sollen; gegen den Senatsbeschluss besteht kein weiteres Rechtsmittel, daher fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse. • Die bloße Ankündigung oder Einlegung einer Verfassungsbeschwerde oder Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte begründet kein Interesse an Tatbestandsberichtigung, weil in diesen Verfahren keine Tatbestandsbindung besteht. • Kostenentscheidung: Nach §135 Abs.1 FGO und Nr.6400 Kostenverzeichnis zum GKG fällt eine Festgebühr von 50 € an; im Übrigen gerichtsgebührenfrei. Der Senat weist die Anhörungsrüge der Kläger zurück, weil keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt und die Rüge nicht zur materiellen Neubewertung der Entscheidung geeignet ist. Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung des Senatsbeschlusses ist unzulässig mangels Rechtsschutzinteresses, da gegen den Beschluss kein Rechtsmittel besteht und die Einlegung von Verfassungs- oder menschenrechtlichen Beschwerden hierfür nicht genügt. Die Kläger tragen die Kosten im Umfang der festgesetzten Gebühr von 50 €; im Übrigen entstehen keine Gerichtsgebühren. Insgesamt bleibt der Senatsbeschluss unverändert bestehen; die Anträge der Kläger wurden zurückgewiesen.